Parkplatz-Abzocke 2.0 trotz Gesetzes­reform: AK Ober­öster­reich warnt vor neuen Tricks einiger Rechts­anwälte

Trotz neuer gesetzlicher Regelungen seit 1. Jänner 2026 reißen die Beschwerden über überhöhte Forderungen im Zusammenhang mit Besitzstörungen wegen Parkens nicht ab. Einige Rechtsanwälte umgehen die neue Rechtslage – und halten damit ein Geschäftsmodell aufrecht, das der Gesetzgeber eigentlich beenden wollte.

Über­höhte Forderungen

Eigentümer:innen müssen sich gegen unberechtigte Eingriffe wehren können. Problematisch ist jedoch die Entwicklung in den vergangenen Jahren: In vielen Fällen steht nicht mehr der Schutz des Besitzes im Vordergrund, sondern die systematische Abzocke. Konsument:innen werden schriftlich abgemahnt und mit überhöhten Forderungen konfrontiert, obwohl sie oft nur wenige Sekunden angehalten oder umgedreht haben. 

Neue Rechts­lage wird um­gangen

Mit 1. Jänner 2026 hat der Gesetzgeber die Kosten bei Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge deutlich reduziert. Wird eine Besitzstörung nicht bestritten, liegen die gesamten Verfahrenskosten nun typischerweise bei rund 200 Euro, inklusive Gerichtsgebühr und Anwaltskosten. Ziel dieser Regelung ist es, überhöhten außergerichtlichen Forderungen die Grundlage zu entziehen. Damit wurde das bisherige Druckmittel – die Angst vor hohen Prozesskosten – bewusst beseitigt.

Parken und Aus­steigen dürfen nicht ge­trennt ge­sehen werden

Diese klare gesetzliche Vorgabe wird nun teilweise unterlaufen. In aktuellen Fällen wird argumentiert, dass nicht das Abstellen oder Befahren eines Parkplatzes entscheidend sei, sondern das bloße „Betreten“ der Liegenschaft – etwa beim Ein- oder Aussteigen. Dadurch soll die neue Kostenregelung nicht zur Anwendung kommen und weiterhin ein deutlich höherer Betrag verlangt werden. Parken und Aussteigen dürfen nach Ansicht der AK Oberösterreich jedoch nicht künstlich getrennt werden, sondern sind als einheitlicher Sachverhalt zu beurteilen, weil die Aufspaltung in einzelne Handlungen dem erkennbaren Zweck der gesetzlichen Neuregelung widerspricht. 

Auftrag­geber tragen Ver­antwortung

Dass es auch anders geht, zeigen erste positive Beispiele aus der Praxis: So hat etwa ein Sportverein nach öffentlicher Kritik die Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei beendet und stattdessen eine kundenfreundliche Lösung eingeführt. Aus Sicht der AK Oberösterreich sind auch die Auftraggeber gefordert, auf einen verhältnismäßigen und fairen Umgang mit solchen Situationen zu achten.

Neue Möglich­keit: Klärung durch den OGH

Ein wesentlicher Fortschritt der neuen Rechtslage besteht darin, dass Besitzstörungsfälle nun auch bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt werden können. Das war bisher nicht möglich und hat zu unterschiedlicher Rechtsprechung der Gerichte geführt. Die AK Oberösterreich wird diese neue Möglichkeit gezielt nutzen, um offene Rechtsfragen klären zu lassen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Tipps für Betroffene

Die AK Oberösterreich empfiehlt Betroffenen, nicht vorschnell zu zahlen, sondern die Forderung prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen. Die neue Rechtslage hat das Drohpotenzial deutlich reduziert, weshalb überhöhte Forderungen nicht einfach akzeptiert werden müssen. Konsument:innen sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.

AK Ober­öster­reich unter­stützt ihre Mit­glieder

Mitglieder der AK Oberösterreich können sich in solchen Fällen jederzeit unter konsumentenschutz@akooe.at oder +43 50 6906 2 an die AK wenden und erhalten eine rechtliche Einschätzung sowie Unterstützung bei der weiteren Vorgehensweise. Die AK Oberösterreich wird sich weiterhin dafür einsetzen, die neue Rechtslage auch in der Praxis durchzusetzen und Umgehungsversuche gerichtlich klären zu lassen. Ziel ist es, überhöhte Forderungen wirksam einzudämmen und Rechtssicherheit für Konsument:innen zu schaffen.

Konsument:innen sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.

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Konsumentenschutz

TEL: +43 50 6906 2
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