Computer, Drucker, Internet und Co: Gibt es steuer­rechtliche Besonder­heiten für das Home-Office?

Für das Home-Office auf eigene Kosten angeschaffte, typische Arbeitsmittel können von der Steuer abgezogen und bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Computer/Notebook
  • Kopier- und Faxgeräte
  • Drucker
  • Taschenrechner
  • sonstiges Büromaterial


Werden die Arbeitsmittel auch privat genutzt, darf nur der Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist nachzuweisen - auch Schätzungen sind möglich. Bei Computern oder Laptops ist üblicherweise ein Privatanteil von 40 Prozent abzuziehen.

Die Anschaffungskosten eines einzelnen Arbeitsmittels bis 1.000 Euro (Wert bis 2022: 800 Euro; bis 2019: 400 Euro) können zur Gänze im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Bei darüber hinausgehenden Anschaffungskosten sind sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Bei Computern wird diese üblicherweise mit 3 Jahren angenommen.

Beispiel:
Absetzen eines in der ersten Jahreshälfte 2020 angeschafften Notebooks um 1.200 Euro.

Anschaffungskosten 1.200 Euro
Privatnutzung (40 Prozent) -480 Euro
Berufliche Nutzung =720 Euro
Abschreibung bei Anschaffung in der 1. Jahreshälfte:
Werbungskosten 2020240 Euro
Werbungskosten 2021240 Euro
Werbungskosten 2022240 Euro

Wurde das Notebook erst in der 2. Jahreshälfte angeschafft, ist die Halbjahres-AfA zu beachten: der abzugsfähige Betrag ist auf 4 Jahre aufzuteilen, wobei im ersten und letzten Jahr jeweils nur die Hälfte der sich ergebenden Rate anzusetzen ist. Im obigen Beispiel also: 

Abschreibung bei Anschaffung in der 2. Jahreshälfte:
Werbungskosten 2020120 Euro
Werbungskosten 2021240 Euro
Werbungskosten 2022240 Euro
Werbungskosten 2023120 Euro

Ergonomisch ge­eignetes Mobiliar für Home-Office

Es gibt die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, zum Beispiel  Schreibtisch, Bürosessel oder Beleuchtung, steuerlich geltend zu machen. Dieser Abschreibposten kann ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Home-Office-Pauschale ab 2021

Zusätzlich zum absetzbaren Betrag von 300 Euro für ergonomische Büromöbel steht ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021 das Home-Office-Pauschale zu. Damit werden die Kosten für das Home-Office (etwa Strom, Heizung, Internet oder Telefon) abgedeckt.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Telefon- und Internet

Auch Telefon- und Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Steuer abgesetzt werden. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, kann geschätzt werden.
In Betracht kommen anteilige Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösungen. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zum Beispiel Gebühr für die Benützung einer Rechtsdatenbank) sind zur Gänze absetzbar.

Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel wie Computer und Internet höher als das zustehende Homeoffice-Pauschale oder allfällige steuerfreie Kostenersätze, dann können Sie den tatsächlichen Be­trag geltend machen. Der übersteigende Betrag wirkt sich zusätzlich aus.


Aus­nahme­fall: Arbeits­zimmer

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Lediglich dann, wenn das separate Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können geltend gemacht werden:

  • anteilige Mietkosten
  • anteilige Betriebskosten
    (etwa Heizung, Strom, Beleuchtung, Versicherung)
  • Absetzung für Abnutzung, für Einrichtungsgegenstände
    (zum Beispiel Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Kommoden) 
  • Finanzierungskosten

Da in vielen Fällen aber nur die privaten Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohnzimmer) beruflich mitgenutzt werden, liegt kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vor.


Typische Werbungs­kosten sind abzugs­fähig.

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