Computer, Drucker, Internet und Co: Gibt es steuerrechtliche Besonderheiten für das Home-Office?
Für das Home-Office auf eigene Kosten angeschaffte, typische Arbeitsmittel können von der Steuer abgezogen und bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Darunter fallen zum Beispiel:
- Computer/Notebook
- Kopier- und Faxgeräte
- Drucker
- Taschenrechner
- sonstiges Büromaterial
Werden die Arbeitsmittel auch privat genutzt, darf nur der Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist nachzuweisen - auch Schätzungen sind möglich. Bei Computern oder Laptops ist üblicherweise ein Privatanteil von 40 Prozent abzuziehen.
Die Anschaffungskosten eines einzelnen Arbeitsmittels bis 800 Euro können zur Gänze im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Bei darüber hinausgehenden Anschaffungskosten sind sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Bei Computern wird diese üblicherweise mit 3 Jahren angenommen.
Beispiel:
Absetzen eines in der ersten Jahreshälfte 2020 angeschafften Notebooks um 1.200 Euro.
Anschaffungskosten | 1.200 Euro | |
Privatnutzung (40 Prozent) | - | 480 Euro |
Berufliche Nutzung | = | 720 Euro |
Abschreibung bei Anschaffung in der 1. Jahreshälfte: | |
---|---|
Werbungskosten 2020 | 240 Euro |
Werbungskosten 2021 | 240 Euro |
Werbungskosten 2022 | 240 Euro |
Wurde das Notebook erst in der 2. Jahreshälfte angeschafft, ist die Halbjahres-AfA zu beachten: der abzugsfähige Betrag ist auf 4 Jahre aufzuteilen, wobei im ersten und letzten Jahr jeweils nur die Hälfte der sich ergebenden Rate anzusetzen ist. Im obigen Beispiel also:
Abschreibung bei Anschaffung in der 2. Jahreshälfte: | |
---|---|
Werbungskosten 2020 | 120 Euro |
Werbungskosten 2021 | 240 Euro |
Werbungskosten 2022 | 240 Euro |
Werbungskosten 2023 | 120 Euro |
Telefon- und Internet
Auch Telefon- und Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Steuer abgesetzt werden. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, kann geschätzt werden.
In Betracht kommen anteilige Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösungen. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zum Beispiel Gebühr für die Benützung einer Rechtsdatenbank) sind zur Gänze absetzbar.
Ausnahmefall: Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Lediglich dann, wenn das separate Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können geltend gemacht werden:
- anteilige Mietkosten
- anteilige Betriebskosten
(etwa Heizung, Strom, Beleuchtung, Versicherung) - Absetzung für Abnutzung, für Einrichtungsgegenstände
(zum Beispiel Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Kommoden) - Finanzierungskosten
Da in vielen Fällen aber nur die privaten Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohnzimmer) beruflich mitgenutzt werden, liegt kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vor.
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Typische Werbungskosten sind abzugsfähig.