Probe­zeit

Eine Probezeit gibt es nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ausnahme: Das Gesetz oder der Kollektivvertrag sieht eine Probezeit vor.

Dauer

im Regelfall:1 Monat
= maximal zulässige Dauer;
Es gibt Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen. In diesem Fall kann diese auch
nicht durch Einzelvereinbarung verlängert werden.
bei Lehrlingen:3 Monate(grundsätzlich)


BEACHTEN SIE

Eine über die Höchstdauer hinausgehende "Probezeit" gilt nicht mehr als Arbeitsverhältnis in der Probezeit, sondern als befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Ein Beispiel aus der Praxis 

(maximal zulässige Dauer der Probezeit = 1 Monat)
Im Arbeitsvertrag steht, dass die ersten 2 Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Trotzdem gilt nur das erste Monat tatsächlich als Probezeit. Die Frage nach der Beurteilung des über den ersten Monat hinausgehenden Teils des Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht generell beantworten. Je nach dem - nach der redlichen Verkehrsauffassung zu betrachtenden - Willen der Parteien kann es sich dabei um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln. Da überhaupt gundsätzlich das unbefristete Arbeitsverhältnis den Regelfall darstellt, geht auch mittlerweile der OGH zu Recht im Zweifel von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus.

Ent­gelt

Ihnen steht das vereinbarte Entgelt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Lösung zu. Was Sonderzahlungen betrifft: Hier sind die Bestimmungen im Kollektivvertrag wesentlich. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit beendet, so muss das Entgelt nicht über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus bezahlt werden, auch wenn Sie länger krank sind.

Auf­lösung des Arbeits­ver­hältnisses während der Probe­zeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer jederzeit und sofort ohne Angabe von Gründen beendet werden.

ACHTUNG

  • Es muss weder eine Kündigungsfrist noch ein Kündigungstermin eingehalten werden.
  • Es gibt auch keinen Kündigungsschutz! 

Erfolgt jedoch eine Auflösung in der Probezeit

  • aufgrund des Geschlechts (zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft),
  • aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung oder
  • wegen einer Behinderung

kann sie binnen 14 Tagen ab dem Lösungszeitpunkt beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Schwanger­schaft: Besonderer Kündigungs­schutz?

Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen des Bestehens einer Schwangerschaft aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.

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