An­er­kennung aus­ländischer Berufs­aus­bildungen

Für Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben sieht das Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse vor.

Spezielle Berufsbildungsabkommen beziehungsweise Verordnungen, die die Anerkennung von Prüfungszeugnissen ohne weitere Prüfung als gleichwertig regeln, gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol. 

In allen anderen Fällen ist die Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse individuell nach Antragstellung beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu prüfen.

Voraus­setzung

Voraussetzung für die Gleichhaltung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung beziehungsweise abgelegten Prüfung ist die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem entsprechenden österreichischen Lehrberuf.

Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, wird aber glaubhaft gemacht, dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken einem bestimmten österreichischen Lehrberuf nahe kommt, kann das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Antrag auf Gleichhaltung mit der Maßgabe stattgeben, dass der praktische Teil der Lehrabschlussprüfung (Prüfungsarbeit und/oder Fachgespräch) noch abzulegen ist.

Antrag­stellung

Der Antrag auf Gleichhaltung ist einzubringen beim:

Hinweis

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung VI/7
Stubenring 1, 1010 Wien

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen - im Original oder in beglaubigter Abschrift - sind dem Gleichhaltungsantrag beizulegen:

  • Diplom bzw. Abschlussprüfungszeugnis
  • Jahreszeugnisse oder Bestätigung der Berufsschule über Ausbildungsdauer und -inhalte
  • Arbeitsbestätigungen über einschlägige Praxiszeiten
  • Lebenslauf
  • Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses
  • eventuell einschlägige Kursbesuchsbestätigungen
  • eventuell Nachweis über Namensänderung

Nicht in Deutsch abgefasste Dokumente sind mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher/eine gerichtliche beeidete Dolmetscherin beizulegen.

Hinweis
Ansprechpartnerin betreffend die 14 land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in jenem Bundesland, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin wohnhaft ist.

TIPP

Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, ist die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung eine weitere Möglichkeit. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich (Meldezettel).

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