Krankenstand
Seit 1. November 2020 gilt wieder die telefonische Krankenstandsmeldung. Was sonst noch zu beachten ist, können Sie hier nachlesen.
Sowohl erfreuliche (Hochzeit, Geburt) als auch unerfreuliche (Todesfall, Begräbnis etc.) Anlässe stellen Arbeitnehmer vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt?
Die dabei anzuwendenden Regelungen sind bei Arbeitern und Angestellten zum Teil unterschiedlich.
Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. So das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Diese Bestimmung im ABGB, die Anlass und Dauer für eine Dienstverhinderung völlig offen lässt und daher auf viele Anlässe im jeweils notwendigen Zeitausmaß angewendet werden kann, ist allerdings nicht zwingend. Sie gilt nur, wenn weder der Kollektivvertrag, noch eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag eine exakte Regelung über Dienstverhinderungen enthält.
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen in Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein.
Sind in den Angestellten-Kollektivverträgen daher Zeiten für Dienstverhinderungen festgeschrieben, so handelt es sich um Mindest-Richtwerte.
Während einer Dienstverhinderung besteht Anspruch auf jenes Entgelt, das man verdient hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.
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