Dienst­ver­hinderung - be­komme ich frei?

Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen Ar­beit­nehmer:innen vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber da­für frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiter­be­zahlt?

Für Angestellte und Arbeiter:innen gelten hinsichtlich Dienstverhinderungen dieselben Regelungen:

  • Arbeitnehmer:innen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

  • Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht fest­ge­setzt. Sie liegt jedoch in der Regel bei einer Woche.

  • Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (zum Beispiel von der Ar­beit zur Behörde und zurück).

  • Arbeitnehmer:innen müssen die Dienstverhinderung dem Ar­beit­geb­er so schnell wie möglich be­kannt­geb­en und nachweisen. Tut eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer dies nicht, kann dies schlimmstenfalls eine Ent­lass­ung rechtfertigen.

  • Beachten Sie weiters, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zu­mut­bare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en beziehungsweise möglichst kurz zu halten.
Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Be­triebs­ver­ein­bar­ung, dann müssen diese günstiger sein.

Ver­spätung oder Fern­bleiben ist kein Ent­lassungs­grund

Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen eines Dienst­ver­hinder­ungs­grundes (zum Beispiel Verkehrschaos) zum Anlass für eine Ent­lass­ung nehmen, so ist diese jedenfalls dann un­be­recht­igt, wenn die Arbeitnehmerin/der Ar­beit­nehm­er alles ihr/ihm Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.

Wichtige persönliche Gründe sind beispiels­weise…

Familiäre Gründe (zum Beispiel Hochzeit eines Kindes oder Begräbnis von nahen An­ge­hörig­en), Öffentliche Pflichten (wie etwa Zeugenladung vor Gericht), Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos).

ACHTUNG

Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außer­halb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Beispielsweise bei akuten Schmerzen oder wenn der Arzt nur während der Ar­beits­zeit­en geöffnet hat.

Dienst­ver­hinderung und Gleit­zeit

Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, gelten als Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

Beispiel

Fiktive Normalarbeitszeit08:00 - 12:00 Uhr
und 12:30 - 16:30 Uhr
Gleitzeitrahmen07:00 - 19:00 Uhr
  • Aufgrund einer gerichtlichen Zeugenladung um 7:30 Uhr wird die Arbeit erst um 8:45 Uhr angetreten. Als Arbeitszeit für die Zeugenladung gilt die Zeit von 8:00 bis 8:45 Uhr.

  • Dauert der Gerichtstermin aufgrund einer Zeugenladung von 15:30 bis 17:00 Uhr, gilt die Zeit von 15:30 bis 16:30 Uhr (= Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung.

An­spruch auf Ent­gelt

Während der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber das Ent­­gelt weiter­zahl­en; so, als ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Junge Frau liegt krank im Bett

Krankenstand

Was muss ich tun wenn ich krank bin und nicht zur Arbeit kann? Lesen Sie hier nach, was zu beachten ist.

Eltern, die ein erkranktes Kind betreuen müssen, haben das Recht auf eine Pflegefreistelliung.

Pflege- und Betreuungs­frei­stellung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer:innen Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung nehmen.

Junge Frau ärgert sich über ihr Gehalt

Lohnabzug für Minus­stunden?

Es ist gerade nichts zu tun und der Chef will Sie gegen Gutstunden, Zeit­ausgleich oder Urlaub nachhause schicken? Sie müssen nicht zustimmen!

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum