Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer:in einen Dienstzettel aushändigen.
Arbeitnehmer:innen haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit verursacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten genommen. Damit Arbeitnehmer:innen haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Erbringung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den/die Arbeitnehmer:in verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vorliegen. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.
Man unterscheidet 4 Stufen von Verschulden - die so genannten "Verschuldensgrade".
Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
WICHTIG!
Für entschuldbare Fehlleistungen haftet der/die Dienstnehmer:in nicht!Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Arbeitnehmer:innen ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu berücksichtigen:
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend gemacht werden.
WICHTIG!
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der/die Arbeitnehmer:in nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung widerspricht.
Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schadenersatzanspruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.
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