Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder

Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Dienst­nehmer­haftung

Wer zahlt den Schaden?

Arbeitnehmer:innen haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit ver­ur­sacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten ge­nommen. Damit Arbeitnehmer:innen haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Er­bring­ung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den/die Ar­beit­nehm­er:in verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vor­lieg­en. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.

So entscheidet das Gericht

Man unterscheidet 4 Stufen von Verschulden - die so genannten "Ver­schuld­ens­grade". 

  1. Entschuldbare Fehlleistung

  2. Leichte Fahrlässigkeit 
    minderer Grad des Versehens = Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann
     
  3. Grobe Fahrlässigkeit 
    Versehen = auffallende Sorglosigkeit (der Schadenseintritt ist geradezu wahrscheinlich)

  4. Vorsatz

Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

WICHTIG!

Für entschuldbare Fehlleistungen haftet der/die Dienstnehmer:in nicht!

Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Ar­beit­nehm­er:innen ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu be­rück­sicht­ig­en:

  • ob der/die Arbeitnehmer:in eine große Verantwortung trägt,
  • ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbund­enes Wagnis berücksichtigt wurde,
  • der Grad der Ausbildung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin,
  • die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
  • ob mit der vom/von der Dienstnehmer:in erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

Fristen für Schaden­ersatz­forderungen

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­nehm­er:in, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht inner­halb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend ge­macht werden.

WICHTIG! 

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.

Dürfen Schaden­ersatz­ansprüche vom Ent­gelt ab­ge­zogen werden?

Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schaden­er­satz­an­sprüch­en gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der/die Ar­beit­nehmer:in nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung wider­spricht.

Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schaden­er­satz­an­spruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses...

... unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen be­sonder­en Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Auf­rech­nung erfüllt werden. Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. 

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
Anfrage...

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