Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer:in einen Dienstzettel aushändigen.
Arbeitnehmer:innen haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit verursacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten genommen. Damit Arbeitnehmer:innen haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Erbringung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den/die Arbeitnehmer:in verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vorliegen. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.
Man unterscheidet 4 Stufen von Verschulden - die so genannten "Verschuldensgrade".
Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
WICHTIG!
Für entschuldbare Fehlleistungen haftet der/die Dienstnehmer:in nicht!Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Arbeitnehmer:innen ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu berücksichtigen:
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend gemacht werden.
WICHTIG!
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der/die Arbeitnehmer:in nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung widerspricht.
Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schadenersatzanspruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.
Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...
© 2025 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0