Dienst­nehmer­haftung

Wer zahlt den Schaden?

Arbeitnehmer:innen haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit ver­ur­sacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten ge­nommen. Damit Arbeitnehmer:innen haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Er­bring­ung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den/die Ar­beit­nehm­er:in verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vor­lieg­en. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.

So entscheidet das Gericht

Man unterscheidet 4 Stufen von Verschulden - die so genannten "Ver­schuld­ens­grade". 

  1. Entschuldbare Fehlleistung

  2. Leichte Fahrlässigkeit 
    minderer Grad des Versehens = Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann
     
  3. Grobe Fahrlässigkeit 
    Versehen = auffallende Sorglosigkeit (der Schadenseintritt ist geradezu wahrscheinlich)

  4. Vorsatz

Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

WICHTIG!

Für entschuldbare Fehlleistungen haftet der/die Dienstnehmer:in nicht!

Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Ar­beit­nehm­er:innen ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu be­rück­sicht­ig­en:

  • ob der/die Arbeitnehmer:in eine große Verantwortung trägt,
  • ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbund­enes Wagnis berücksichtigt wurde,
  • der Grad der Ausbildung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin,
  • die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
  • ob mit der vom/von der Dienstnehmer:in erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

Fristen für Schaden­ersatz­forderungen

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­nehm­er:in, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht inner­halb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend ge­macht werden.

WICHTIG! 

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.

Dürfen Schaden­ersatz­ansprüche vom Ent­gelt ab­ge­zogen werden?

Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schaden­er­satz­an­sprüch­en gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der/die Ar­beit­nehmer:in nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung wider­spricht.

Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schaden­er­satz­an­spruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses...

... unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen be­sonder­en Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Auf­rech­nung erfüllt werden. Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. 

Kontakt

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