Flip-Flops und Shorts im Büro?

Gleich vorweg: Für Bekleidungsvorschriften in der Firma gibt es keine allgemein gültige Regel. Verbote und Gebote bei der Wahl der Bekleidung werden vom Gesetz als Eingriff in die Privatsphäre gesehen und müssen vom Arbeitgeber in jedem Fall begründet sein. Dieser Grund muss umso bedeutsamer sein, je stärker die Vorschriften bezüglich der freien Wahl der Bekleidung sind.

Kleider­vor­schriften im Vertrag

Sind Bekleidungsvorschriften im Unternehmen im Arbeitsvertrag verankert, stimmen die Beschäftigten durch ihre Unterschrift zu. Exzessive Formen dürfen die Verbote und Gebote aber nicht annehmen, auch wenn sie vertraglich festgelegt sind. Entscheidend ist im Zweifelsfall immer die Begründung für die Vorschriften.

Beispiel: Die Chefin/Der Chef einer Handelsvertreterin/eines Handelsvertreters kann verlangen, dass die/der Beschäftigte bei der Berufsausübung einen Anzug und eine Krawatte oder ein entsprechendes Kostüm tragen muss.

Dies gilt für alle Berufsgruppen, die üblicherweise eine bestimmte Arbeitskleidung tragen: Ein Kellner kann verpflichtet werden, einen Smoking zu tragen, beim Portier ist es die Uniform. Regelungen zur Kostentragung finden sich häufig in den Kollektivverträgen.

Absolute Tabus

Miniröcke sind anerkannte Kleidungsstücke für Frauen, die können nicht generell verboten werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit an. Arbeitnehmern/-innen, die täglich im Kundenkontakt stehen, kann der Chef verbieten, in kurzen Hosen oder Miniröcken zur Arbeit zu kommen oder etwa das Hemd leger über der Hose zu tragen. Ebenso zulässig ist es auch, einem Bankangestellten im Kundenverkehr zu verbieten, eine Goldkette über dem Hemd zu tragen.

Diskriminierung ist ver­boten

Über die Persönlichkeitsrechte hinaus verbietet das Gleichbehandlungsgesetz in der Arbeitswelt auch jegliche Art der Diskriminierung – etwa aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und der Weltanschauung. 

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