Ruf­bereit­schaft

Am Abend im Kino, am Wochenende am See - und trotzdem das Diensthandy aufgedreht, nur für den Fall der Fälle? Wenn Sie für die Firma jederzeit er­reich­bar sein müssen, aber Ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, dann liegt Ruf­be­reit­schaft vor. 

Ruf­bereit­schaft nur nach Ver­ein­barung

Störungen in der Freizeit sind im Smartphone-Zeitalter leider alltäglich. Doch tat­säch­lich erreichbar sein müssen Sie nur dann, wenn eine Rufbereitschaft außer­halb der Arbeitszeit vereinbart wurde. 

Und das ist nicht unbeschränkt mög­lich: Rufbereitschaft darf nur für maximal 10 Tage pro Monat (etwa laut Kollektiv­ver­trag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten) vereinbart werden. Und: Rufbereitschaft darf nur während 2 wöch­ent­lich­en Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.

Wie muss Ruf­bereit­schaft be­zahlt werden?

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Die Vereinbarung eines geringeren Ent­gelts ist daher zulässig.

Haben Sie keine Vereinbarung über die Bezahlung getroffen und enthält auch der Kollektivvertrag keine Regelung, bekommen Sie das ortsübliche Entgelt. Da dieses sehr schwer feststellbar ist, sollten Sie unbedingt schriftlich ver­ein­bar­en, wie viel Sie für die Rufbereitschaft erhalten.

Sobald Sie während der Rufbereitschaft einen Arbeitseinsatz haben, ist dies Arbeitszeit, die mit Normal-, Mehr- oder Überstundenlohn be­zahlt werden muss. 

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