Anrechnung von Auslands-Arbeitszeiten
Versicherungszeiten für die Pension können Ihnen auch aus dem Ausland angerechnet werden. Alles zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung.
Es gibt in Österreich keine Mindestpension. Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird und der soziale Bedarf besteht, kann nach Überprüfung eine Ausgleichszulage zusätzlich gewährt werden. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende/-r weniger als 1.000,48 € und als Ehepaar weniger als 1.578,36 € beträgt (Stand 2021).
Sie erhalten einen Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie mindestens 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben. Ob Sie Anspruch auf diesen Ausgleichszulagenbonus haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen. Der Richtsatz beträgt 1.113,48 € und der Bonus maximal 151,50 € (Stand 2021).
Wenn Sie mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben, beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.339,99 € (maximaler Bonus 389,20 €) bzw. für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften 1.808,73 € (maximaler Bonus von 388,79 €) (Stand 2021).
Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherung.
Hier kommen Sie zum Antrag für die Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherung.
Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene/r bekommen, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.
Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiter bezahlt und die Zulage kann wieder beantragt werden.
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