Anrechnung von Auslands-Arbeitszeiten
Versicherungszeiten für die Pension können auch aus dem Ausland angerechnet werden. Alles zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung.
Es gibt in Österreich keine Mindestpension. Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird und der soziale Bedarf besteht, kann nach Überprüfung eine Ausgleichszulage zusätzlich gewährt werden. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie rechtmäßig im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende:r weniger als 1.217,96 Euro und als Ehepaar weniger als 1.921,46 Euro beträgt (Stand 2024).
Sie erhalten einen Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie mindestens 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben. Ob Sie Anspruch auf diesen Ausgleichszulagenbonus haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen. Der Richtsatz beträgt 1.325,24 Euro (Stand 2024).
Wenn Sie mindestens 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben, beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.583,22 Euro beziehungsweise für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Partnerschaften 2.137,04 Euro (Stand 2024).
TIPP
Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Hier kommen Sie zum Antrag für die Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherung.
Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene:r bekommen, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.
Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiterbezahlt und die Zulage kann bei Rückkehr wieder beantragt werden.
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