Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitnehmer/-innen mit besonderem Kündigungsschutz können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden.
Beispielsweise nur mit Zustimmung des Gerichts oder des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice. Die Kündigungsschutzbestimmungen sind für die einzelnen geschützten Arbeitnehmer/-innen-Gruppen sehr unterschiedlich.
Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?
Unter besonderem Schutz stehen unter anderen folgende Arbeitnehmer/-innen:
- werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
- Betriebsräte (Ersatzmitglieder des Betriebsrates, Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber/-innen unter bestimmten Voraussetzungen)
- Behindertenvertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter/-innen
- Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind sowie Frauen im Ausbildungsdienst
- begünstigte behinderte Arbeitnehmer/-innen
- Hausbesorger/-innen nach dem Hausbesorgergesetz
WICHTIG
Gehören Sie einer dieser Gruppen an und werden trotzdem gekündigt, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Arbeiterkammer in Verbindung!