Arbeits­losen­geld: An­spruch und Sperre

Die Arbeitslosenversicherung und somit das Arbeitslosengeld finanziert sich aus den sogennanten „Lohnnebenkosten“.

Nicht jede:r bekommt am 1. Tag der Arbeitslosigkeit auch gleich Arbeitslosengeld. Wann ausbezahlt wird, hängt unter anderem davon ab, wie das Beschäftigungsverhältnis oder das freie Dienstverhältnis beendet wurden.

Wenn ein (freies) Dienstverhältnis durch Ihr Verschulden endet oder es von Ihnen selbst aufgelöst wird, bekommen Sie für die ersten 28 Tage nach Beendigung Ihres (freien) Dienst­ver­hält­nisses kein Arbeitslosengeld. Das gilt an sich auch bei einer Lösung in der Probezeit. Die Bezugsdauer wird dadurch jedoch nicht verkürzt.


ACHTUNG

Das Arbeitsmarktservice muss in jedem Fall mit Ihnen eine Niederschrift aufnehmen, wenn Sie das (freie) Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben und Ihnen daher eine 4-wöchige „Sperre“ droht. In der Niederschrift werden die Argumente angeführt, warum Sie das Dienst­ver­hält­nis selbst beendet haben.

Nachsichts­gründe

Das Arbeitsmarktservice kann solche Gründe als berücksichtigungswürdige „Nach­sichts­gründe“ werten. Das heißt: Die Sperre für 28 Tage wird zwar verhängt, das Arbeitslosengeld wird aber aufgrund der gewährten Nachsicht trotzdem ausbezahlt.

Sollte das Ar­beits­markt­ser­vice dennoch auf die Sperre beharren und Ihnen einen Bescheid schicken, sollten Sie auf alle Fälle eine schriftliche Beschwerde machen. Sie haben dafür 4 Wochen ab Zu­stell­ung des Bescheides Zeit.

Arbeits­­­losen­­­­geld ge­­­sperrt? So wehren Sie sich!

Auch wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie nicht alle Entscheidungen des Arbeitsmarktservices (AMS) hinnehmen. Durch einen Einspruch können Sie sich gegen eine Entscheidung des AMS zur Wehr setzen.

Sich zur Wehr setzen zahlt sich aus!

Mehr als ein Drittel der Beschwerdevorentscheidungen werden zu Gunsten der Betroffenen entschieden.

Der Weg zum Gericht

Damit sich das Gericht mit Ihrer Beschwerde beschäftigt, müssen Sie zweimal aktiv werden:

  • Zuerst müssen Sie innerhalb von 4 Wochen (fristgerecht) eine Beschwerde gegen den AMS Bescheid erheben.

  • Erhalten Sie vom AMS eine Beschwerdevorentscheidung, die die Erstentscheidung des AMS bestätigt, bringen Sie innerhalb von 2 Wochen einen sogenannten Vorlageantrag beim zuständigen AMS ein. Damit verlangen Sie, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. 

Informieren Sie sich im Rechtsmittelweg darüber, was Sie unternehmen können, um zu Ihrem Recht zu kommen. Das angeführte Rechtsmittelverfahren gilt generell für alle Einsprüche gegen AMS-Bescheide.

Tipps und Beratung für Arbeits­lose

In unserer Broschüre "Tipps für Arbeitssuchende" finden Sie hilfreiche Informationen über die Rechte und Pflichten im Falle von Arbeitslosigkeit. Außerdem erfahren Sie, wann ein rechtlicher Einspruch aussichtsreich ist.

Weiters steht Ihnen auch unsere Rechtsberatung unter +43 50 6906 1 für Fragen zur Verfügung.

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
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Zumut­barkeits­be­stimm­ungen

Wenn Sie vom AMS eine Stelle be­kommen, müssen Sie diese nur an­nehmen, wenn sie zumut­bar ist.

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