Arbeits­losen­geld: An­spruch und Sperre

Nicht jede:r bekommt am 1. Tag der Arbeitslosigkeit auch gleich Arbeitslosengeld. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes hängt unter anderem davon ab, wie das Beschäftigungsverhältnis oder das freie Dienstverhältnis beendet wurden.

Wenn ein (freies) Dienstverhältnis durch Ihr Verschulden beendet wird oder von Ihnen selbst aufgelöst wird, gibt es für die ersten 28 Tage nach Beendigung Ihres (freien) Dienst­ver­hält­nisses kein Arbeitslosengeld. Das gilt an sich auch bei einer Lösung in der Probezeit. Die Bezugsdauer wird dadurch jedoch nicht verkürzt.

ACHTUNG

Das Arbeitsmarktservice muss in jedem Fall mit Ihnen eine Niederschrift aufnehmen, wenn Sie das (freie) Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben und Ihnen daher eine 4-wöchige „Sperre“ droht. In der Niederschrift werden die Argumente angeführt, warum Sie das Dienst­ver­hält­nis selbst beendet haben.

Nachsichts­gründe

Das Arbeitsmarktservice kann solche Gründe als berücksichtigungswürdige „Nach­sichts­gründe“ werten. Das heißt: Die Sperre für 28 Tage wird zwar verhängt, das Arbeitslosengeld wird aber aufgrund der gewährten Nachsicht trotzdem ausbezahlt.

Sollte das Ar­beits­markt­ser­vice dennoch auf die Sperre beharren und Ihnen einen Bescheid schicken, sollten Sie auf alle Fälle eine schriftliche Beschwerde machen, und zwar innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stell­ung des Bescheides.

Arbeits­­­losen­­­­geld ge­­­sperrt? So wehren Sie sich!

Menschen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, müssen nicht alle Entscheidungen des Arbeitsmarktservices (AMS) hinnehmen. Durch einen Einspruch können Sie sich gegen eine Entscheidung des AMS zur Wehr setzen.

Sich zur Wehr setzen zahlt sich aus!

Mehr als ein Drittel der Beschwerdevorentscheidungen werden zu Gunsten der Betroffenen entschieden! 

Der Weg zum Gericht

Damit sich das Gericht mit Ihrer Beschwerde beschäftigt, müssen Sie zweimal aktiv werden:

  • Zuerst müssen Sie fristgerecht (innerhalb von 4 Wochen) eine Beschwerde gegen den AMS Bescheid erheben.

  • Erhalten Sie vom AMS eine Beschwerdevorentscheidung, die die Erstentscheidung des AMS bestätigt, erstellen Sie innerhalb von 2 Wochen einen sogenannten Vorlageantrag. Damit verlangen Sie, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. 

Anhand des Beispiels einer Nicht-Annahme der Arbeit zeigt der folgende Rechtsmittelweg, was Sie unternehmen können, um zu Ihrem Recht zu kommen. Das angeführte Rechtsmittelverfahren gilt generell für alle Einsprüche gegen AMS-Bescheide.

Tipps und Beratung für Arbeits­lose

In unserer Broschüre "Tipps für Arbeitssuchende" finden Sie hilfreiche Informationen über die Rechte und Pflichten im Falle von Arbeitslosigkeit. Außerdem erfahren Sie, wann ein rechtlicher Einspruch aussichtsreich ist.

Weiters steht Ihnen auch unsere Rechtsberatung unter +43 50 6906 1 für Fragen zur Verfügung.

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