Konkurrenzklausel
Sie dürfen in derselben Branche für eine gewisse Zeit oder in einem bestimmten örtlichen Umkreis nicht arbeiten.
Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.
Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden:
Unterschreiben Sie keinen Aussetzvertrag ohne vorherige Beratung!
Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:
Wichtig
Erklärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass es keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung), gebührt Kündigungsentschädigung wie bei unbegründeter Entlassung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig!
Bleibt die Auflösungserklärung durch das Unternehmen aus, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn er/sie sich arbeitsbereit erklärt. Dieser Entgeltanspruch besteht solange, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
An eine Wiedereinstellungsvereinbarung ist auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gebunden. Diese Vereinbarung nicht einzuhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies wegen Antritts einer anderen Beschäftigung geschieht. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekanntgeben, dass er/sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen leben Beendigungsansprüche (zum Beispiel Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), auf die ursprünglich vorübergehend verzichtet wurde, wieder auf.
Achtung
Den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unbedingt rechtzeitig verständigen! Unterbleibt die Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und zum gänzlichen Verlust der Beendigungsansprüche führen.
Im Falle einer Wiedereinstellungszusage führt die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu keiner Schadenersatzpflicht. Außerdem leben Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurde, wieder auf, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Firma bekannt gibt, spätestens jedoch mit Ablauf des zugesagten Wiederantrittstermins.
Häufig kommt es im Zusammenhang mit Wiedereinstellungs-Vereinbarungen und -Zusagen zu aufwändigen Rechtsstreitigkeiten um die Beendigungsansprüche, besonders punkto Abfertigung. Wir raten daher dringend, sich vor einer Entscheidung über die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bei der Arbeiterkammer zu erkundigen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Arbeiterkammer Oberösterreich
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