Aussetz­verträge: Darauf verzichten Sie als Arbeitnehmer

Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.

Zusage oder Vereinbarung

Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden: 

  • WiedereinstellungsZUSAGE
    Bei der Zusage verspricht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis später fortsetzen zu wollen – es verpflichtet sich nur die Firma.

  • WiedereinstellungsVEREINBARUNG
    Bei der Vereinbarung hingegen verpflichtet sich auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zur späteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Unterschreiben Sie keinen Aussetzvertrag ohne vorherige Beratung!

  • Aussetzverträge kommen Unternehmen günstiger als Kündigungen.
  • Das Risiko liegt einzig und allein beim Arbeitnehmer/bei der Arbeitnehmerin.
  • Alle Vereinbarungen zur Wiedereinstellung sollten in jedem Fall schriftlich erfolgen!
  • Sollten Sie noch im System der 'Abfertigung Alt' sein, sollten Sie auf alle Fälle vorher mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.

Inhalt der Vereinbarung

Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:

  • Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Art der Auflösung

  • Genaue Angaben zur Fortsetzung:
    spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit

    Hinweis: Generell kann das Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkte Personen auf einen zumutbaren Arbeitsplatz vermitteln. Das Arbeitsmarktservice nimmt jedoch in bestimmten Branchen auf (Wieder-)Einstellungszusagen Rücksicht. Dies müsste das Arbeitsmarktservice aber rechtlich nicht machen.

  • Verzichtet der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen, sollte das Aufleben dieser Ansprüche vereinbart werden, falls es doch nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt.

Wichtig

  • Vereinbaren Sie auch schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis nach der Unterbrechung wieder zu denselben Bedingungen wie vorher fortgeführt wird.
  • Auch die Vordienstzeiten sollen angerechnet werden! In einigen Fällen ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gesetzlich beziehungsweise kollektivvertraglich verpflichtet, Vordienstzeiten anzurechnen.

Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber

Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung

Erklärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass es keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung), gebührt Kündigungsentschädigung wie bei unbegründeter Entlassung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig!

Keine Auflösungserklärung

Bleibt die Auflösungserklärung durch das Unternehmen aus, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn er/sie sich arbeitsbereit erklärt. Dieser Entgeltanspruch besteht solange, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer

A) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-VEREINBARUNG

An eine Wiedereinstellungsvereinbarung ist auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gebunden. Diese Vereinbarung nicht einzuhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies wegen Antritts einer anderen Beschäftigung geschieht. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekanntgeben, dass er/sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen leben Beendigungsansprüche (zum Beispiel Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), auf die ursprünglich vorübergehend verzichtet wurde, wieder auf.

Achtung

Den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unbedingt rechtzeitig verständigen! Unterbleibt die Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und zum gänzlichen Verlust der Beendigungsansprüche führen.

B) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-ZUSAGE

Im Falle einer Wiedereinstellungszusage führt die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu keiner Schadenersatzpflicht. Außerdem leben Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurde, wieder auf, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Firma bekannt gibt, spätestens jedoch mit Ablauf des zugesagten Wiederantrittstermins.

Häufig kommt es im Zusammenhang mit Wiedereinstellungs-Vereinbarungen und -Zusagen zu aufwändigen Rechtsstreitigkeiten um die Beendigungsansprüche, besonders punkto Abfertigung. Wir raten daher dringend, sich vor einer Entscheidung über die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bei der Arbeiterkammer zu erkundigen. Wir beraten Sie gerne!

Ihre Arbeiterkammer Oberösterreich

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