Dienst­ver­hinderung bei Hoch­wasser & Natur­katastrophen

Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer:innen vor arbeitsrechtliche Fragen.

Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zum Beispiel Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.

Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zum Beispiel telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!



Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Arbeitnehmer:innen haben für kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen an der Dienstleistung verhindert sind. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die/der Arbeitnehmer:in die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt gibt und alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Arbeit so rasch als möglich anzutreten.



Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?

Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 1155 ABGB besteht.



Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist.

Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.

Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.



Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (z.B. Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden) oder freiwillige:r Mitarbeiter:in bei Hifsorganisationen bin?

Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren (zum Beispiel Urlaub, Zeitausgleich).

Als freiwillige:r Mitarbeiter:in einer Hilfsorganisation (zum Beispiel Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.

Im Fall der Nothilfe (zum Beispiel Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.

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