Was gilt bei Insolvenz des Dienst­gebers?

Als freie:r Dienstnehmer:in sind Sie vor dem Verlust offener Entgeltforderungen geschützt. Dafür sorgt das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Zahlt Ihr:e Dienstgeber:in das Entgelt wegen Insolvenz nicht mehr aus, können Sie es vom IESG verlangen. Das Insolvenz-Entgelt wird als Einkommen aus unselbständiger Arbeit betrachtet und automatisch an das Finanzamt gemeldet. Sie müssen daher diese Einkünfte nicht extra der Finanz melden.

ACHTUNG!

In der Regel werden Sie nachträglich vom Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmer:innen­veranlagung abzugeben. Es kann zu Steuernachzahlungen kommen.

Nähere Informationen finden Sie hier.


Informationen zum freien Dienstvertrag finden Sie auch in unserer Broschüre „Der freie Dienstvertrag, Arbeits-, Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Grundlagen“

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Arbeit und Recht

In der Regel werden Sie nach­träglich vom Finanz­amt auf­ge­fordert, eine Ein­kommen­steuer­er­klärung oder Arbeit­nehmer:innen­ver­anlagung ab­zu­geben.

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