Pflege- und Betreuungs­frei­stellung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer/-innen Pflege- beziehungsweise Betreuungsfreistellung nehmen. Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber so rasch wie möglich informieren. Pflege- und Betreuungs-Freistellung ist üblicherweise auf 1 Woche pro Jahr begrenzt. Für längere Freistellungen muss man sich Urlaub nehmen.

Melde­pflicht

Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, wenn Pflege- oder Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen wird. Unverzüglich bedeutet: so schnell wie möglich.

Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines erkrankten nahen Angehörigen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Verlangt der Arbeitgeber zum Beispiel eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die dafür möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

ACHTUNG

Bewusst falsche Angaben für eine Pflegefreistellung können zu einer berechtigten fristlosen Entlassung führen!

Pflege­frei­stellung

Sind Beschäftigte wegen notwendiger Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Bei Kindern ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich.

Wann besteht ein gemeinsamer Haushalt?

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht - nicht also ein bloßes Nebeneinanderwohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Krankheit und chronische Leiden

Nicht nur eine akute oder plötzlich auftretende Krankheit gilt für die Freistellung. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die auch durch ein chronisches Leiden bedingt sein kann.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte/-in
  • Eingetragene Partner/-innen
  • Personen, die mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Wahl- und Pflegekinder
  • Person, mit welcher der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in Lebensgemeinschaft lebt
  • Im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen des Pflegefalles kommt. So wird etwa die Pflege durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Dieser muss allerdings die Übernahme der Pflege zumutbar sein.

Es ist aber davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die im Gesetz vorgesehenen Angehörigen in erster Linie selbst pflegen wird und dass der Einsatz dritter Personen (zum Beispiel von Pflegepersonal) im Normalfall nicht zugemutet werden kann.

Auch können in Frage kommende Personen selbst darüber entscheiden, wer im Einzelfall die Pflege übernimmt. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, können Sie selbst festlegen, wer beim kranken Kind bleibt.

Die Pflegefreistellung gilt auch für das Spital

Sowohl leibliche Eltern als auch eingetragene Partner/-innen, Lebensgefährten/-innen sowie Ehegatten/-innen haben hinsichtlich der nicht leiblichen Kinder einen Anspruch auf Pflegefreistellung bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus.

Bei leiblichen Eltern besteht der Anspruch auf jeden Fall, alle anderen müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben. 

Das Kind darf nicht älter als 10 Jahre sein

Die einzige Ausnahme dabei besteht, wenn es für das Kindeswohl medizinisch erforderlich ist, dass das Kind begleitet wird. In diesem Fall empfehlen wir, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, denn eine Fortzahlung des Entgelts gibt es nur dann, wenn der behandelnde Arzt eine Bestätigung ausstellt, dass die Begleitung des Kindes für die Zeit des Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes für den Heilungserfolg unbedingt erforderlich ist.

Betreuungs­frei­stellung

Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- oder Pflegekind), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhindert ist. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Verhinderungsgründe der Betreuungsperson

  • schwere Erkrankung
  • Aufenthalt im Krankenhaus
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe  

Dauer der Pflege- oder Betreuungs­frei­stellung

Anspruch pro Arbeitsjahr: 1 Woche

Der Anspruch auf Pflege- oder Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmäßiger Überstunden) begrenzt. Er kann sowohl durch eine längere Freistellung als auch durch mehrere kürzere Freistellungen ausgeschöpft werden. Also nicht nur wochenweise, sondern bei Bedarf auch tage- oder stundenweise.

Eine zusätzliche Freistellungswoche ist möglich

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind (auch Wahl- und Pflegekind) oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind der Ehegattin/des Ehegatten, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin neuerlich pflegebedürftig erkrankt ist.

Hier gilt allerdings eine Altersgrenze von 12 Jahren. Das gilt ebenso für Arbeitnehmer/-innen, die nicht mit ihrem leiblichen Kind im gemeinsamen Haushalt leben im Falle der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes).

Nach Ausschöpfung: Urlaub möglich

Tritt zudem ein neuerlicher Pflegebedarf ein, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Zeit der notwendigen Pflege ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen.

Dieses Recht auf einseitigen Urlaubsantritt gilt für die notwendige Pflege eigener Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebenden leibliche Kinder der Ehegatttin/des Ehegatten sowie des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin. Auch Arbeitnehmer/-innen, die nicht mit ihrem leiblichen Kind im gemeinsamen Haushalt leben, können im Falle der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl-/Pflegekindes) Urlaub nehmen.

ACHTUNG

Es gilt die Altersgrenze von 12 Jahren.

Unter "neuerlich" ist zu verstehen, dass eine neue Krankheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abstand notwendig.

ACHTUNG

Günstigere Regelungen in Gesetzen (etwa Generalklausel über Dienstverhinderungen im Angestelltengesetz), in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bleiben unberührt.

Mit jedem Arbeitsjahr gibt es einen neuen, vollen Anspruch auf Pflegefreistellung. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht verbraucht wird, verfällt. Es gibt keine Übertragung des Restanspruches ins nächste Arbeitsjahr.



"Dienstverhinderung" als Alternative zur Pflegefreistellung

Bei Angestellten gibt es den Fall einer "Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen". Die Erkrankung eines Kindes zählt jedenfalls dazu. Diese bezahlte Dienstfreistellung kann auch mehrmals pro Jahr in Anspruch genommen werden, allerdings pro Anlassfall nicht länger als 1 Woche.

Entgelt­fort­zahlung: So viel Geld er­halten Sie

Während der Pflege/Betreuung dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflege- oder Betreuungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

Lässt sich das nicht ohne weiteres feststellen, ist der Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen heranzuziehen (inklusive zum Beispiel Akkord, leistungsbezogene Prämien oder Überstunden). Aufwandsentschädigungen (wie Diäten oder Kilometergelder) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Allerdings können im Kollektivvertrag abweichende Berechnungsarten festgelegt sein.

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