Dienstzeugnis
Was im Dienstzeugnis stehen muss, auf welche versteckten „Geheimcodes“ Sie achten sollten und wie Sie mit einem unkorrekten Zeugnis umgehen können.
Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist sie unberechtigt.
Die Entlassung muss vom Arbeitgeber – abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist - unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Eine zu spät ausgesprochene Entlassung ist unberechtigt - trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes .
Für eine Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Schlüssig heißt, dass aus einer stillschweigenden Handlung des Arbeitgebers unzweifelhaft auf die sofortige Beendigung (Entlassung) geschlossen werden kann.
ACHTUNG
Grundsätzlich beendet jede Entlassung – auch eine unberechtigte - das Dienstverhältnis sofort. Die Konsequenzen sind bei berechtigter beziehungsweise unberechtigter Entlassung jedoch sehr unterschiedlich.ACHTUNG
Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz, jene für Arbeiter/innen in der Gewerbeordnung geregelt.Ein Angestellter/eine Angestellte liefert zum Beispiel einen Entlassungsgrund, wenn er/sie ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert. Auch wenn er/sie ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, ist das ein Entlassungsgrund.
Ein Arbeiter/eine Arbeiterin liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er/sie einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn/sie des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Auch wenn er/sie die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine/ihre Pflichten vernachlässigt, rechtfertigt dies eine Entlassung.
TIPP
Lassen Sie bei einer Entlassung prüfen, ob diese berechtigt erfolgt ist. Die Arbeiterkammer hilft Ihnen gerne weiter.Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhebliche finanzielle Nachteile - zum Beispiel:
Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung (Ausnahme: Arbeitnehmer/-innen mit besonderem Entlassungsschutz). Arbeitnehmer/-innen erhalten jedoch alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten.
Die Kündigungsentschädigung umfasst somit
Liegt kein Entlassungsgrund vor oder wurde die Entlassung wegen eines unzulässigen Motivs (= Anfechtungsgrund - zum Beispiel Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft) ausgesprochen und ist sie sozialwidrig, kann sie vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
TIPP
Nehmen Sie rasch Kontakt mit der Arbeitsrechtsabteilung der AK auf. Unsere Experten/-innen können beurteilen, ob in Ihrem konkreten Fall ein Anfechtungsgrund vorliegt.Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht haben Sie als Arbeitnehmer/-in nur 2 Wochen, in manchen Fällen sogar nur eine Woche ab Erhalt der Entlassung (mündlicher Ausspruch reicht!) Zeit.
Ein Betriebsrat, der auf Ersuchen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Entlassung bei Gericht anficht, muss die Anfechtungsklage jedoch binnen einer Woche bei Gericht einbringen (gerechnet ab Verständigung vom Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber).
ACHTUNG
Auch eine diskriminierende Entlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Mehr ...Für einige Arbeitnehmergruppen gibt es einen besonderen Entlassungsschutz, nämlich:
Diese Arbeitnehmer/-innen können nur mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam entlassen werden. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Schutzbestimmung, ist die Entlassung rechtsunwirksam. In diesen Fällen hat man meist ein Wahlrecht zwischen:
Darüber hinaus sind Entlassungen von Arbeitnehmer/-innen, die zwar keinen besonderen Entlassungsschutz, wohl aber einen besonderen Kündigungsschutz haben (dies sind Begünstigte Behinderte, Opferbefürsorgte und Hausbesorger/-innen, für die das Hausbesorgergesetz gilt), unwirksam, wenn sie nur ausgesprochen werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen, jedoch kein Entlassungsgrund vorliegt.
ACHTUNG
Da die Bestimmungen des besonderen Entlassungsschutzes für die einzelnen Arbeitnehmergruppen sehr unterschiedlich sind, ist es ratsam, unverzüglich nach Erhalt einer Entlassung mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.© 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0