Ent­lassung

Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ar­beit­geber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Ent­lass­ungs­grund, ist sie unberechtigt.

Un­ver­züglich­keit

Die Entlassung muss vom Arbeitgeber – abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist - un­ver­züg­lich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Eine zu spät aus­ge­sproch­ene Entlassung ist unberechtigt - trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes .

Form­vor­schriften

Für eine Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Schlüssig heißt, dass aus einer stillschweigenden Handlung des Arbeitgebers un­zweifelhaft auf die sofortige Beendigung (Entlassung) geschlossen werden kann.

ACHTUNG

Grundsätzlich beendet jede Entlassung – auch eine unberechtigte - das Dienstverhältnis so­fort. Die Konsequenzen sind bei berechtigter beziehungsweise unberechtigter Entlassung jedoch sehr unter­schiedlich.

Entlassungs­gründe

ACHTUNG

Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz, jene für Arbeiter/innen in der Gewerbeordnung geregelt.

Ein Angestellter/eine Angestellte liefert zum Beispiel einen Entlassungsgrund, wenn er/sie ohne rechtmäßigen Hin­der­ungs­grund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert. Auch wenn er/sie ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen be­treibt, ist das ein Entlassungsgrund.

Ein Arbeiter/eine Arbeiterin liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er/sie einen Diebstahl, eine Ver­un­treu­ung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn/sie des Vertrauens des Arbeitgebers un­würdig erscheinen lässt. Auch wenn er/sie die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine/ihre Pflicht­en vernachlässigt, rechtfertigt dies eine Entlassung.

TIPP

Lassen Sie bei einer Entlassung prüfen, ob diese berechtigt erfolgt ist. Die Arbeiterkammer hilft Ihnen gerne weiter.

Konsequenzen einer Entlassung

Konsequenzen einer berechtigten Ent­lassung

Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhebliche finanzielle Nachteile - zum Beispiel:

  • Verlust der Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht
  • Arbeiter/-innen verlieren in der Regel (je nach Kollektivvertrag) die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weih­nachts­geld), Angestellte haben jedenfalls Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen.
  • Der größte finanzielle Verlust kann sich aber aus Schadenersatzansprüchen ergeben. Der Ar­beit­nehmer/die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber alle Schäden ersetzen, die ihre Ursache in seiner be­recht­igt­en Entlassung haben.
  • Darüber hinaus ruht bei einer verschuldeten Entlassung der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 28 Tagen („Sperre“). 

Konsequenzen einer unberechtigten Entlassung

Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirk­ung (Ausnahme: Arbeitnehmer/-innen mit besonderem Entlassungsschutz). Arbeitnehmer/-innen er­halt­en jedoch alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung er­halt­en hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahl­en, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten.

Die Kündigungsentschädigung umfasst somit 

  • das Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist (zum Beispiel Lohn/Gehalt, Zulagen, durchschnittliches Über­stunden­ent­gelt, durchschnittliche Provisionen).
  • ebenso die anteiligen Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Urlaubstage, die währ­ende der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wären.
  • Hat ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der fiktiven Kündigungsfrist einen Abfertigungssprung nach altem Abfertigungsrecht (zum Beispiel weil er/sie in dieser Zeit das 20. Arbeitsjahr vollendet), umfasst die Kün­dig­ungs­ent­schädig­ung auch die Differenz zur höheren Abfertigung.

An­fechtung einer Ent­lassung

Liegt kein Entlassungsgrund vor oder wurde die Entlassung wegen eines unzulässigen Motivs (= An­fecht­ungs­grund - zum Beispiel Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft) ausgesprochen und ist sie so­zial­widrig, kann sie vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

TIPP

Nehmen Sie rasch Kontakt mit der Arbeitsrechtsabteilung der AK auf. Unsere Experten/-innen können beurteilen, ob in Ihrem konkreten Fall ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht haben Sie als Arbeitnehmer/-in nur 2 Wochen, in manchen Fällen sogar nur eine Woche ab Erhalt der Entlassung (mündlicher Aus­spruch reicht!) Zeit.

Ein Betriebsrat, der auf Ersuchen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Entlassung bei Gericht anficht, muss die An­fecht­ungs­klage jedoch binnen einer Woche bei Gericht einbringen (gerechnet ab Ver­ständ­ig­ung vom Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber).

ACHTUNG

Auch eine diskriminierende Entlassung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Mehr ...

Wer hat besonderen Ent­lassungs­schutz?

Für einige Arbeitnehmergruppen gibt es einen besonderen Entlassungsschutz, nämlich:

  • werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Elternteilzeit in Anspruch nehmen
  • Betriebsräte oder diesen gleichgestellte Personen
  • Präsenz- und Zivildiener, Frauen im Ausbildungsdienst

Diese Arbeitnehmer/-innen können nur mit Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam entlassen werden. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Schutzbestimmung, ist die Entlassung rechtsunwirksam. In diesen Fällen hat man meist ein Wahlrecht zwischen:

  • Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses und
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, aber mit Ersatzansprüchen.

Besonderer Kündigungs­schutz

Darüber hinaus sind Entlassungen von Arbeitnehmer/-innen, die zwar keinen besonderen Ent­lass­ungs­schutz, wohl aber einen besonderen Kündigungsschutz haben (dies sind Begünstigte Be­hinderte, Opferbefürsorgte und Hausbesorger/-innen, für die das Hausbesorgergesetz gilt), un­wirk­sam, wenn sie nur ausgesprochen werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen, jedoch kein Ent­lass­ungs­grund vorliegt.

ACHTUNG

Da die Bestimmungen des besonderen Entlassungsschutzes für die einzelnen Ar­beit­nehmer­gruppen sehr unterschiedlich sind, ist es ratsam, unverzüglich nach Erhalt einer Entlassung mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.

Kontakt

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