Daten­schutz: Klauseln zur Verwendung von Beschäftigten­daten

Der Arbeitgeber darf personenbezogene Beschäftigtendaten verwenden, wenn dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (etwa aus dem Arbeitsvertrag) oder einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (etwa aus dem Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht) notwendig ist.

Daten dürfen weiters verwendet werden, wenn es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der Arbeitnehmer/-innen überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern.

VORSICHT!

Die Datenverwendung ist aber auch zulässig, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zustimmt. Deshalb versuchen Arbeitgeber häufig schon bei Vertragsunterzeichnung, die Zustimmung der Beschäftigten zur Verwendung zusätzlicher persönlicher Daten einzuholen. Dazu zählen etwa Hobbys, die private E-Mail-Adresse, aber auch ein Foto der Beschäftigten.

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