Home-Office: Das sollte aus­gemacht werden 

Home-Office kann nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in vereinbart werden. Ist es nicht schon anderswo geregelt - etwa im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung - sollten die Bedingungen in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden!

Arbeits­zeit ver­einbaren

Ausmaß und Lage der Arbeitserbringung sollte in der Vereinbarung zum Home-Office mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Eine flexible Gestaltung ist dabei genauso möglich wie etwa ein fixer wiederkehrender Home-Office-Tag pro Woche oder auch ein Monatskontingent an Home-Office-Tagen. Auf eine klare und nachvollziehbare Regelung sollte aber in jedem Fall geachtet werden. 

Arbeits­inhalte fest­legen

Grundsätzlich ändert sich durch eine Home-Office-Vereinbarung nichts an Ihrer im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit. Etwaige Abweichungen sollten in der Home-Office-Vereinbarung festgehalten werden. 

Arbeitsort - wo wird ge­arbeitet?

Grundsätzlich bleibt der Arbeitsort jener Ort, der im Arbeitsvertrag definiert wurde. Die außerbetriebliche Arbeitsstätte (Home-Office) sollte mit dem Arbeitgeber möglichst genau und unter Angabe einer Aufenthaltsadresse vereinbart werden. 

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann der Arbeitgeber die Verrichtung der Tätigkeit an der betrieblichen Arbeitsstätte (Arbeitsort) verlangen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dieser Aufforderung in angemessener Zeit zu entsprechen, es sei denn, es stehen der Rückkehr berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entgegen. Die Zeit, die für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Aufenthaltsort (Ort des Home-Office) zum gewöhnlichen Arbeitsort (Bestriebsstätte) anfällt, ist in diesem Fall als Arbeitszeit zu qualifizieren. 

Arbeits­zeit und Arbeits­auf­zeichnung 

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeitregelung bleibt durch die Vereinbarung von Home-Office gleich. 

Ob eine Gleitzeitvereinbarung auch die Arbeitnehmer/-innen im Home-Office umfasst, hängt von der Formulierung des Geltungsbereiches der Betriebs- oder schriftlichen Einzelvereinbarung ab. Im Zweifel ist die Gleitzeitvereinbarung auch im Home-Office gültig.

Sollen im Home-Office Mehr- oder Überstunden geleistet werden, empfehlen wir, die Notwendigkeit vorab mit dem Arbeitgeber zu klären. Mehr- und Überstunden sollten jedenfalls dokumentiert werden. 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Arbeitnehmer/-innen die Aufzeichnungen selbst führen. Ebenso kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass im Home-Office Arbeitnehmer/-innen selbst die Aufzeichnungen zu führen haben. 

Tipp

Arbeitszeitaufzeichnungen genau führen (Beginn – Pause – Ende) und nicht nur auf Salden beschränken.

Arbeits­mittel - wer hat dafür zu sorgen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Es kann aber abweichend davon vereinbart werden, dass Arbeitnehmer/-innen eigene Arbeitsmittel verwenden. Das ist bei der Einrichtung (etwa Schreibtisch, Schreibtischlampe) häufig der Fall, aber auch weitere Arbeitsmittel wie etwa PC, Handy oder ähnliches werden manchmal auch von den Arbeitnehmer/-innen selbst zur Verfügung gestellt.

Wenn Arbeitnehmer/-innen im Interesse des Arbeitgebers Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, haben sie Anspruch auf einen Kostenersatz. Das kann aber vertraglich auch ausgeschlossen werden, wovon wir abraten. Für die Reparatur von arbeitsadäquaten Schäden an Arbeitsmitteln, die Arbeitnehmer/-innen zur Verfügung stellen, hat der Arbeitgeber aufzukommen.

Wie werden Kosten ersetzt?

In Bezug auf den Kostenersatz sollten vor Beginn des Home-Office entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer/-innen die durch Home-Office entstandenen Kosten zu ersetzen. 

Es sollte jedoch klar geregelt werden, wer beispielsweise für die laufenden Internet- und Telefonkosten oder Stromkosten aufzukommen hat und in welcher Form diese abgegolten werden. Ansonsten kann es für Arbeitnehmer/-innen in der Praxis oft schwierig sein, die Höhe der konkret entstandenen Kosten nachzuweisen.

Hier könnten auch Pauschalen vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat für die von ihm bereit gestellten Arbeitsmittel auch für die entsprechende Wartung zu sorgen. Darüber hinaus sollte eine Vereinbarung getroffen werden, ob die Arbeitsmittel ausschließlich zu betrieblichen oder auch zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen.

Tipp

Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie Kostenersatz für laufende Kosten und Wartungskosten schriftlich vereinbaren.


Home-Office zeitlich begrenzen

Die Beendigung des Home-Office hängt von der Vereinbarung ab. Es kann von vornherein eine Befristung vereinbart sein, dann endet die Vereinbarung durch Fristablauf. Es kann auch eine Kündigungsfrist für das Home-Office (zu unterscheiden von der Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses) vereinbart werden. Es können auch besondere Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund vereinbart werden, bei denen die vorgesehenen Kündigungsfristen unterschritten werden können (etwa bei Verlust der Wohnung). Auch ein Widerrufsvorbehalt könnte vereinbart werden. 

Tipp

Genaue Regelungen zur Beendigung des Home-Office treffen.

Wie gut ist Ihr Home-Office?

Testen Sie es mit unserem Tool - wir helfen Ihnen gerne.

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum