Be­schäftig­ungs­pflicht oder Aus­gleichs­taxe

Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Menschen beschäftigen, müssen auf je 25 Arbeitnehmer:innen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl oder Pflichtstelle bezeichnet.

Aus­gleichs­taxe bei Nicht­er­füllung

Wird die Pflicht nicht erfüllt, wird dem Arbeitgeber eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben, die in den Ausgleichstaxfond fließt.

Die Höhe der Ausgleichstaxe ändert sich jährlich.

Prämie für Aus­bildungen

Andererseits erhält ein Arbeitgeber für in Ausbildung befindliche begünstigt Behinderte eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds.

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