Förderungen
Für behinderte Arbeitnehmer:innen und Betriebe, die sie einstellen: Ein Überblick über mögliche Förderungen wie Assistenzen, Entgeltbeihilfe und Co.
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen zu wählen. Die Zahl der Stellvertreter:innen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.
Anzahl begünstigt behinderte Arbeitnehmer/-innen im Betrieb | Anzahl der zu wählenden BVP und Stellvertreter/-innen |
---|---|
5 bis 14 | 1 BVP 1 Stellvertreter/-in |
ab 15 | 1 BVP 2 Stellvertreter/-innen |
ab 40 | 1 BVP 3 Stellvertreter/-innen |
Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten 5 oder mehr begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine BVP und die Stellvertreter:innen zu wählen. Ansonsten aus jener Gruppe (Arbeiter oder Angestellte), die mehr begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen hat. Bei gleicher Zahl in jener Gruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder hat. Bei nur einem Betriebsrat wird die Behindertenvertrauensperson bei diesem mitgezählt.
Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentral-Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzern-Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt werden. Diese sind befugt maximal zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen beziehungsweise auf Konzernebene aller Zentral-Behindertenvertrauenspersonen einzuberufen um über die Tätigkeiten zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigt Behinderten im Unternehmen von Bedeutung sind, zu erörtern.
Wurden in einem Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so üben diese Personen auch die Funktion des Zentral- beziehungsweise Konzernbehindertenvertrauensperson und ihre Stellvertretung aus.
Die Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP die Aufgaben der Interessenvertretung auch dann wahrnehmen, wenn die BVP anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.
Wahlberechtigt sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen, die am Tag der Wahl und am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigt sind.
Wählbar sind alle begünstigt Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl mindestens 6 Monate beschäftigt waren und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahl sollte tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vereinfachtes Wahlverfahren) anzuwenden.
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter (Zentral- und Konzern-Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter) beträgt wie die des Betriebsrates, 5 Jahre.
Die Gebärdensprachvideos des Service-Centers ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt.
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