Behinderten­vertrauens­person


In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere Stellvertreter:innen zu wählen. Die Zahl der Stellvertreter:innen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.

Anzahl der BVP und Stell­vertreter

Anzahl begünstigt behinderte Arbeitnehmer/-innen im BetriebAnzahl der zu wählenden BVP und Stellvertreter/-innen
5 bis 141 BVP
1 Stellvertreter/-in
ab 151 BVP
2 Stellvertreter/-innen
ab 401 BVP
3 Stellvertreter/-innen

Betriebe mit Arbeiter:innen und Angestellten

Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten 5 oder mehr begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine BVP und die Stellvertreter:innen zu wählen. Ansonsten aus jener Gruppe (Arbeiter oder Angestellte), die mehr begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen hat. Bei gleicher Zahl in jener Gruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder hat. Bei nur einem Betriebsrat wird die Behindertenvertrauensperson bei diesem mitgezählt.

Zentral- und Konzern-BVP

Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentral-Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzern-Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt werden. Diese sind befugt maximal zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen beziehungsweise auf Konzernebene aller Zentral-Behindertenvertrauenspersonen einzuberufen um über die Tätigkeiten zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigt Behinderten im Unternehmen von Bedeutung sind, zu erörtern.

Wurden in einem Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so üben diese Personen auch die Funktion des Zentral- beziehungsweise Konzernbehindertenvertrauensperson und ihre Stellvertretung aus.

Auf­gabe der Stell­vertreter

Die Stellvertreter:innen können im Auftrag der BVP die Aufgaben der Interessenvertretung auch dann wahrnehmen, wenn die BVP anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen, die am Tag der Wahl und am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbar sind alle begünstigt Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl mindestens 6 Monate beschäftigt waren und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl sollte tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vereinfachtes Wahlverfahren) anzuwenden.

Tätig­keits­dauer

Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter (Zentral- und Konzern-Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter) beträgt wie die des Betriebsrates, 5 Jahre.

Auf­gaben und Rechte

  • Die BVP (Stellvertreter:innen) hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der BVP bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Einmal jährlich kann die BVP (oder eine betraute Stellvertreterin/ein betrauter Stellvertreter) eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen.

    Arbeitgeber sind ebenfalls verpflichtet sich mit der BVP zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die BVP über substantielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer:innen, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

  • Im Besonderen hat die BVP (Stellvertreter:innen) das Recht, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes hinzuwirken und zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen mitzuteilen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken.

    Sie kann Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, der beruflichen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der Arbeitskolleg:innen mit Behinderungen hinweisen.

    Einmal jährlich kann die BVP (oder eine betraute Stellvertreterin/ein betrauter Stellvertreter) eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen.

  • Eine BVP kann an allen Sitzungen des Betriebsrates, Betriebsausschusses und gesetzlichen Ausschüssen des Betriebsrates  beratend teilnehmen.

  • Hinsichtlich der Rechtsstellung der BVP sind die Bestimmungen für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)  vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Sie betreffen unter anderem die Verschwiegenheitspflicht bezüglich persönliche Angelegenheiten von Arbeitnehmer:innen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den Anspruch auf erforderliche Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts, den Anspruch auf Bildungsfreistellung, den Kündigungs- und Entlassungsschutz usw. [§§ 115 bis 122 ArbVG]

  • Auch die Stellvertreter:innen der BVP kommen in den Genuss dieser Rechte und Pflichten und können unter anderen einen Anspruch auf Freizeitgewährung oder Bildungsfreistellung geltend machen.

  • Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Chefs (Betriebsinhaber:innen) der BVP (Stellvertreter:innen) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der BVP (Stellvertreter:innen) angemessenem Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen und für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände sorgen.

  • Barauslagen, die der Behindertenvertrauensperson in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen sind vom Ausgleichstaxfonds zu ersetzen, außer es besteht ein Anspruch auf Ersatz aus anderen Rechtsvorschriften.

GEBÄRDENSPRACHE

Die Gebärdensprachvideos des Service-Centers ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

Hier geht's zu den Videos:

Links

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Sonderausgaben

Förderungen

Für behinderte Arbeitnehmer:innen und Betriebe, die sie einstellen: Ein Überblick über mögliche Förderungen wie Assistenzen, Entgeltbeihilfe und Co.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum