Befristetes Arbeits­ver­hältnis

Wird gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch das exakte Ende festgelegt, spricht man von einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses

  • Fristablauf
    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der Befristung, sofern es nicht im beiderseitigen Einvernehmen fortgeführt wird. Es ist keine Kündigung notwendig.

    Es gibt keinen Kündigungsschutz!

  • Einseitige Auflösung
    Wurde nichts Anderes vereinbart, kann dieses dann einseitig gelöst werden, wenn Entlassungsgründe beziehungsweise Gründe für einen vorzeitigen Austritt vorliegen.

    Eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist dann möglich, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Kündigungsmöglichkeit zur Dauer der Befristung und der Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

  • Einvernehmliche Auflösung
    Eine einvernehmliche Auflösung ist natürlich jederzeit möglich.

ACHTUNG

  • Kettenarbeitsverhältnis
    Bei der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen (Kettenverträge genannt) ohne sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen, ob nicht von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Für eine derartige Beurteilung ist es ratsam, sich mit der AK in Verbindung zu setzen.

  • Schwangere
    Liegt das Ende der Befristung vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots, so verlängert sich die Befristung bis zum Beginn des Verbotes. Dies gilt nicht, wenn eine Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

Kontakt

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TEL: +43 50 6906 1
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Lohn & Gehalt

Lohn und Gehalt gehören zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen eines Arbeitsvertrags. In den meisten Fällen handelt es sich um Bruttolöhne.

Wenn Vereinbartes abgeändert werden soll

Vertragsänderungen

Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden.

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