Arbeits­ver­hältnis im Insolvenz­fall

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, die Arbeit­nehmer/-innen sind verunsichert: Was passiert jetzt mit ihrem Job?
Die Insolvenz hat zunächst keine Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Die Insolvenzeröffnung beendet auch nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.

Offene Forderungen ge­sichert

Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung dürfen nicht mehr ausbezahlt werden – also auch nicht offene Löhne oder Gehälter. Die offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes aber durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gesichert. Die Arbeitnehmer/-innen können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt beantragen.

HINWEIS

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt Sie die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer/-innen (ISA).

Laufende Entgelte (wie Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ...) für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung müssen pünktlich zur Fälligkeit bezahlt werden. Wird nach der Berichtstagsatzung erstmals nicht oder nur teilweise bezahlt, muss das Arbeitsverhältnis rasch durch Austritt beendet werden.

ACHTUNG

Tun Sie das nicht, verlieren Sie die Absicherung durch das Insolvenz-Entgelt für diese offenen und auch für die zukünftigen Löhne/Gehälter. Nehmen Sie für diesen Schritt Kontakt mit der Arbeiterkammer auf. Wir sind Ihnen beim Austritt gerne behilflich!

Be­endigung von Arbeits­ver­hältnissen in der Insolvenz

Durch die Insolvenzeröffnung werden Arbeitsverhältnisse nicht beendet. Es bestehen aber – neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten – besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten.

Insolvenz­spezifische Auflösungs­möglichkeiten

  • Konkursverfahren ODER
    Sanierungsverfahren OHNE Eigenverwaltung  

    Schließung
    Wird das Unternehmen mit einem Beschluss des Gerichtes geschlossen, dann kann die Insolvenzverwalterin (Masseverwalterin)/der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) innerhalb eines Monats eine Kündigung („Kündigung nach § 25 IO“) aussprechen. Bei dieser insolvenz-spezifischen Kündigung muss die Insolvenzverwaltung nur die gesetzliche beziehungsweise kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten. Das Arbeitsverhältnis endet also nach Ablauf dieser Frist. Für den Zeitraum bis zum Kündigungstermin gebührt eine Kündigungsentschädigung.

    Auch die Arbeitnehmer/-innen können innerhalb dieser Monatsfrist das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen „Austritt nach § 25 IO“ beenden.

    Die Ansprüche aus der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wie Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung) bleiben in beiden Fällen erhalten und sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert.

    Teilschließung
    Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- beziehungsweise Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/-innen.

    Fortführung
    Wird in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, dann kann die Insolvenzverwaltung innerhalb eines Monats ab dieser Berichtstagsatzung Arbeitnehmer/-innen in einzuschränkenden Bereichen „nach § 25 IO“ kündigen. Die gekündigten Arbeitnehmer/-innen haben dann auch ein Austrittsrecht nach § 25 IO.
  • Sanierungsverfahren MIT Eigenverwaltung

    Behält der Schuldner die Eigenverwaltung, besteht überdies noch eine besondere Beendigungsmöglichkeit: Er kann Arbeitnehmer/-innen in einzuschränkenden Bereichen innerhalb 1 Monats nach Verfahrenseröffnung kündigen. Diese Kündigung bedarf der Zustimmung der Sanierungsverwalterin/des Sanierungsverwalters.
    Arbeitnehmer/-innen, die nach dieser Bestimmung gekündigt wurden, haben ebenfalls ein Austrittsrecht nach § 25 IO.
  • Konkursabweisung

    Im Falle einer Konkursabweisung mangels Vermögens bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten.

    Hinweis: Damit Sie vor allem Ihre Beendigungsansprüche erhalten, sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb sehr kurzer Zeit auflösen. Wir beraten Sie gerne!

Arbeitsrechtliche Auflösungsmöglichkeiten

Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung, also etwa:

Kontakt

Kontakt

Insolvenz-Rechtsschutz
TEL: +43 50 6906 2352
E-MAIL: insolvenzrecht@akooe.at

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