Insolvenz: Wenn die Firma pleite geht
Ihr Arbeitgeber ist insolvent? Hier erfahren Sie wie ein Insolvenzverfahren abläuft und worauf Sie achten sollten.
Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, die Arbeitnehmer:innen sind verunsichert: Was passiert jetzt mit ihrem Job?
Die Insolvenz hat zunächst keine Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Die Insolvenzeröffnung beendet auch nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.
Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung dürfen nicht mehr ausbezahlt werden – also auch nicht offene Löhne oder Gehälter. Die offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes aber durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gesichert. Die Arbeitnehmer:innen können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt beantragen.
HINWEIS
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt Sie die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen (ISA).Laufende Entgelte (wie Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ...) für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung müssen pünktlich zur Fälligkeit bezahlt werden. Wird nach der Berichtstagsatzung erstmals nicht oder nur teilweise bezahlt, muss das Arbeitsverhältnis rasch durch Austritt beendet werden.
ACHTUNG
Tun Sie das nicht, verlieren Sie die Absicherung durch das Insolvenz-Entgelt für diese offenen und auch für die zukünftigen Löhne/Gehälter. Nehmen Sie für diesen Schritt Kontakt mit der Arbeiterkammer auf. Wir sind Ihnen beim Austritt gerne behilflich!Durch die Insolvenzeröffnung werden Arbeitsverhältnisse nicht beendet. Es bestehen aber – neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten – besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten.
Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung, also etwa:
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