Diskriminierung behinderter Menschen verboten - Schutz vor Diskriminierung in der Arbeits­welt

Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen zu benachteiligen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeitnehmer:innen trotz Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist zulässig.

Was Sie sich nicht ge­fallen lassen sollten

Arbeitnehmer:innen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden - insbesondere nicht:

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung,
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und 
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch eine Belästigung durch Arbeitgeber, Kolleg:innen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.

Hilfe für Be­troffene

Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an das Sozialministerium (Schlichtungsstelle) wenden. Das Sozialministeriumservice leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Dabei versuchen geschulte Mitarbeiter:innen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen. Auch Mediation ist möglich.

Diese Regeln gelten beim Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren und eine Mediation sind für betroffene Arbeitnehmer:innen kostenlos. Das Honorar für die Mediator:innen übernimmt der Bund. Auch ein:e Dolmetscher:in kann beantragt werden und wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werde, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen - unabhängig von einem festgestelltem Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer ihrer Beschäftigung. Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmer:innen einen Nachweis über ihre Behinderung haben (etwa Steuerbescheid, Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid).

Wenn es zu keiner Einigung kommt

Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene Arbeitnehmer:innen eine Klage am Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Dabei sind Fristen zu beachten. Die Dauer der Frist ist abhängig davon, welche Benachteiligung der/die Betroffene erfahren hat, da die Fristen im Gesetz unterschiedlich lange festgesetzt sind. Ein Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Was kann ein­ge­klagt werden?

Bevor sich diskriminiert fühlende Betroffene eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice verpflichtend durchzuführen.

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (zum Beispiel Aus- und Weiter­bildungs­maßnahmen). Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beein­trächtigung geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeits­vertrages einzuklagen.

Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können entweder die Beendigung anfochten oder Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden.

ACHTUNG

Die Fristen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz (zum Beispiel bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate).

Im Falle einer Diskriminierung sollte sofort eine Beratung durch Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft in Anspruch genommen werden. Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.


Schutz vor Diskriminierung außer­halb der Arbeits­welt

Vor Diskriminierungen im „täglichen Leben“ (das heißt außerhalb der Arbeitswelt) schützt das Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetz. Das Gesetz gilt im Wesentlichen für 2 Bereiche:

  • für die gesamte Verwaltung des Bundes (Hoheits-, Privatwirtschafts- und Selbstverwaltung)
  • beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Verbrauchergeschäfte) 

UN-Behinderten­rechts­konvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besagt, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss.

Österreich hat die UN-Konvention einschließlich Fakultativprotokoll im Jahr 2007 in New York unterzeichnet.

Österreich hat sich mit der Ratifizierung der Konvention im Jahr 2008 verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit die Vorgaben aus dem Übereinkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Darüber ist den Vereinten Nationen umfassend Bericht zu legen.

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde ein eigener Nationaler Aktionsplan (NAP Behinderung) beschlossen.

GEBÄRDENSPRACHE

Die Gebärdensprachvideos des Service-Centers ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

Hier geht's zum Video:
Diskriminierung verboten!

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