Diskriminierung Behinderter ver­boten! - Schutz vor Diskriminierung in der Arbeits­welt

Das Behinderten­einstellungs­gesetz verbietet die Benach­teiligung von Arbeit­nehmer:innen mit Behinde­rungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeit­nehmer:innen trotz Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist nicht zulässig.

Was Sie sich nicht ge­fallen lassen sollten

Arbeitnehmer:innen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden - insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeits­verhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeits­bedingungen, bei Weiter­bildungs­maßnahmen sowie bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

Auch eine Belästigung durch Arbeitgeber, Kolleg:innen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.

Hilfe für Be­troffene

Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an das Sozial­ministerium­service (Schlichtungsstelle) wenden. Das Sozial­ministerium­service leitet ein Schlichtungs­verfahren ein. Dabei versuchen geschulte Mitarbeiter:innen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen. Auch Mediation ist möglich.

Schlichtungs­ver­fahren: diese Regeln gelten

Das Schlichtungs­verfahren und eine allfällige Mediation sind für betroffene Arbeitnehmer:innen kostenlos. Das Honorar für die Mediator:innen übernimmt der Bund. Auch eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher wird kostenlos zur Verfügung gestellt, muss aber beantragt werden. Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen – unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staats­bürgerschaft und der Dauer ihrer Beschäftigung. Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmer:innen einen Nachweis über ihre Behinderung haben (etwa Steuerbescheid, Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid).

Wenn es zu keiner Einigung kommt

Wenn es im Schlichtungs­verfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene Arbeitnehmer:innen eine Klage beim Arbeits- und Sozial­gericht einbringen wobei hier Fristen zu beachten sind. Die Dauer der Frist ist abhängig davon, welche Benachteiligung der Betroffene/die Betroffene erfahren hat, da die Fristen im Gesetz unterschiedlich lange festgesetzt sind. Ein Gerichts­verfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Was kann ein­ge­klagt werden?

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (zum Beispiel Aus- und Weiter­bildungs­maßnahmen). Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beein­trächtigung geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeits­vertrages einzuklagen.

Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung und somit Forderung auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder Geltendmachung von Schaden­ersatz­ansprüchen.

Bevor Betroffene, die sich diskriminiert fühlen, eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozial­ministerium­service verpflichtend durchzuführen!

ACHTUNG

Die Fristen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz (zum Beispiel bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate).

Im Falle einer Diskriminierung sollte sofort eine Beratung durch Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft in Anspruch genommen werden. Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.


Schutz vor Diskriminierung außer­halb der Arbeits­welt

Vor Diskriminierungen im „täglichen Leben“ (das heißt außerhalb der Arbeitswelt) schützt das Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetz. Das Gesetz gilt im Wesentlichen für 2 Bereiche:

  • für die gesamte Verwaltung des Bundes (Hoheits-, Privatwirtschafts- und Selbstverwaltung)
  • beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Verbrauchergeschäfte) 

UN-Behinderten­rechts­konvention

Österreich hat die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich Fakultativprotokoll im Jahr 2007 in New York unterzeichnet.

Die UN-Konvention besagt, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss.

Österreich hat sich mit der Ratifizierung der Konvention im Jahr 2008 verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit die Vorgaben aus dem Übereinkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Darüber ist den Vereinten Nationen umfassend Bericht zu legen.

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde ein eigener Nationaler Aktionsplan (NAP Behinderung) beschlossen.

GEBÄRDENSPRACHE

Die Gebärdensprachvideos des Service-Centers ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

Hier geht's zum Video:
Diskriminierung verboten!

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