Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.
Lohn und Gehalt, juristisch als "Arbeitsentgelt" bezeichnet, gehören zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen eines Arbeitsvertrags. Daher sollte darauf besonders geachtet werden.
monatlich | Wird meistens vereinbart. |
wöchentlich | Diese Art der Abrechnung ist eher selten. |
stundenweise | Gibt es häufig noch bei Arbeitern/-innen |
Nachteile
Diese Art der Entgeltvereinbarung hat jedoch Nachteile. Die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen kann meist nicht kontrolliert werden. Die Arbeiterkammer rät daher von Nettolohnvereinbarungen ab.
Auf die meisten Arbeitsverhältnisse ist ein Kollektivvertrag anwendbar, der bestimmte Mindestlohn- beziehungsweise Mindestgehaltssätze enthält. Ist ein Kollektivvertrag anwendbar, so sind Lohnvereinbarungen, die unter dem Mindestlohn liegen, rechtsunwirksam. Das bedeutet, dass der kollektivvertragliche Lohn auf jeden Fall zusteht.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist aufgrund der vereinbarten oder tatsächlichen Tätigkeit in das Gehalts- beziehungsweise Lohnschema des jeweiligen Kollektivvertrages einzustufen. Die Kriterien für die Entscheidung, wo der/die Beschäftigte einzureihen ist, sind oft fließend. Aus diesem Grund sollte bereits bei Vertragsunterzeichnung auf die richtige Einstufung geachtet werden.
TIPP
Es empfiehlt sich, schon vor dem Bewerbungsgespräch Kontakt mit der Arbeiterkammer aufzunehmen und eine fundierte Beratung einzuholen.
Wird man falsch eingestuft - in der Regel in eine zu niedrige Gehalts-/Lohnstufe - so kann die Richtigstellung begehrt und das höhere Entgelt, entsprechend des Kollektivvertrags, (auch rückwirkend) verlangt werden.
ACHTUNG
Ein zu langes Zuwarten kann jedoch zu einem teilweisen Verfall beziehungsweise zur Verjährung der Ansprüche führen.
Gibt es keinen Kollektivvertrag, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in Gehalt oder Lohn im Wesentlichen frei vereinbaren. Gibt es keine Vereinbarung, steht Ihnen der/das für den Beruf angemessene Lohn/Gehalt zu. Das ist in der Praxis aber schwer feststellbar.
TIPP
Achten Sie besonders auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
>> Alle Infos zur Anrechnung von Vordienstzeiten
Zu den Entgeltbestandteilen gehören auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sie sind in so gut wie allen Kollektivverträgen enthalten.
Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, bekommen Sie Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Zu beachten ist, dass solche Vereinbarungen aus Beweisgründen auch im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel festgehalten werden sollten. Gleiches gilt für Provisionen und Prämien.
>> Mehr Infos zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Der Arbeitgeber hat dem/der Beschäftigten bei Fälligkeit des Entgelts (meist einmal im Monat) eine Abrechnung auszustellen, in der Lohn beziehungsweise Gehalt und weitere in diesem Monat anfallende Ansprüche (etwa Überstunden und Sonderzahlungen) sowie etwaige Abzüge (etwa Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ersichtlich sind.
>> Mehr Infos zur Gehalts- und Lohnabrechnung
>> Zum Artikel „Gehalts- und Lohnerhöhung“
TIPP
Die Arbeiterkammer steht für alle Fragen zum Thema Lohn und Gehalt, speziell zu Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten, zur Verfügung. Vor allem vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages empfiehlt es sich, diesen von den Fachleuten der Arbeiterkammer prüfen zu lassen.
© 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0