Be­günstigte be­hinderte Menschen

Im Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderungen dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören.

Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und Anspruch auf Zusatzurlaub. Letzteres nur sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist.

Arbeitgeber können bei der Beschäftigung von begünstigten behinderten Menschen Förderungen beziehen und Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen; auch die Zahl­ung der Ausgleichstaxe reduziert sich, beziehungsweise fällt bei Erfüllung der Beschäftigungspflicht zur Gänze weg.

Wer ge­hört zum Kreis der „be­günstigten be­hinderten" Menschen?

Menschen mit Behinderung können einen Antrag auf Feststellung zum Kreis der begünstigt Behinderten bei der zuständigen Landes­stelle des Sozialministeriumservice stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, wird ihnen der Begünstigtenstatus mit Bescheid zuerkannt. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice.

Für den Begünstigtenstatus ist die österreichische Staatsbürgerschaft Vor­aus­setz­ung.

Österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt sind Unionsbürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer Bürger:innen sowie deren Familienangehörige und langfristig auf­ent­halts­be­rechtigte Drittstaatsangehörige und deren Familie.

Anerkannte Flücht­linge können ebenfalls den Antrag stellen.

Zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen können auch Menschen mit Be­hinder­ung­en gehören, die eine Lehrausbildung oder eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Ge­sund­heits- und Krankenpflege absolvieren oder die an einer Hebammenakademie oder einer ent­sprech­end­en Fachhochschule ausgebildet werden. Personen, die nach Abschluss der Hoch­schul­aus­bild­ung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls ein­en Antrag stellen.

ACHTUNG

Der Antrag für den Status eines "begünstigt behinderten Menschen" darf nicht verwechselt werden mit dem Behindertenpass! Der Behindertenpass wird zwar auch beim Sozialministerium beantragt und bringt Vergünstigungen im Alltag, aber die für den Arbeitsvertrag relevanten Begünstigungen, wie etwa der Kündigungsschutz, werden damit nicht wirksam.

Wer gehört nicht zum be­günstigten Personen­kreis?

  • Menschen mit Behinderungen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Aus­­nahme: Lehrlinge, siehe oben)

  • Menschen mit Behinderungen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Be­schäftig­ung stehen

  • Menschen mit Behinderungen, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (das heißt eine Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeitspension) beziehungsweise eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen

  • Menschen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen auch nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu ar­beit­en

Vor­teile für „be­günstigte be­hinderte" Menschen

  • Förderungen im Beruf
    Zum Beispiel Lohnkostenzuschüsse zur Erlangung und Sicherung von Ar­beits­plätz­en, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder Zu­schüsse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung

  • Besonderer Kündigungsschutz
    Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kün­di­gung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Den Kündigungsschutz gibt es aber erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses:

    Bei Ar­beits­ver­hält­nissen, die bis zum Jahresende 2010 abgeschlossen wurden, wurde der Kündigungsschutz nach Ab­lauf der ersten 6 Monate wirksam.

    Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem Jahresbeginn 2011 neu be­gründet wurden, wird der Kündigungsschutz für Menschen, die den Begünstigtenstatus be­reits haben, erst nach Ablauf von 4 Jahren wirksam.

    Anderes gilt für Menschen, die den Be­günstigt­en­status innerhalb des 4-Jahreszeitraumes erst feststellen lassen: Auch für sie wird der Kündigungsschutz bereits nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Ar­beits­ver­hält­nisses wirksam.

  • Anspruch auf Zusatzurlaub
    Anspruch auf Zusatzurlaub gibt es, sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Be­triebs­ver­ein­bar­ung­en vorgesehen ist.

  • Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag beziehungsweise steuer­liche Begünstigungen

Das ist bei der Antrag­stellung mit­zu­bringen

  • der formlose Antrag
  • ärztliche Befunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Personalausweis oder Reisepass 

Mit der Antragstellung wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. Die Zuerkennung des Be­günstigtenstatus erfolgt durch einen Feststellungsbescheid der jeweiligen Landesstelle des Sozial­ministeriumservice.

TIPP

Sie können den Antrag auch online stellen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumsservices.

HINWEIS

Für die Inanspruchnahme von Förderungen im täglichen Leben und zum Teil im Arbeitsleben kann bereits auch der Behindertenpass nützlich sein. Informieren Sie sich beim Sozialministeriumservice, sowie beim Arbeitsmarktservice!

GEBÄRDENSPRACHE

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren ge­hör­lose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt.

Hier geht's zu den Videos: 
Begünstigte behinderte Menschen 
Vorteile für be­günstigte be­hinderte Menschen

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