24-Stunden-Betreuung
Das Hausbetreuungsgesetz wurde 2007 in Folge der Legalisierung der Personenbetreuung in Österreich eingeführt.
Manchmal muss eine Pflegesituation neu organisiert werden - wenn zum Beispiel plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt oder eine pflegende Person entlastet werden soll. Dann kann mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbart werden.
Ihr Arbeitsentgelt entfällt während der Pflegekarenz. Sie haben aber Anpruch auf Pflegekarenzgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (ca. 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber in Höhe der Geringfügikeitsgrenze) zuzüglich Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder.
Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es Kinderzuschläge.
Der Grundbetrag errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld) und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der Grundbetrag soll ebenfalls 55 Prozent der berechneten Differenz ausmachen.
Der Grundbetrag gebührt monatlich zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens und aliquot zur Verminderung der Arbeitszeit.
Beispiel
Wird die Arbeitszeit um die Hälfte vermindert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zum Beispiel 2 Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu 3 Monaten vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu 3 Monaten möglich.
Auch für Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen besteht die Möglichkeit, sich für eine Pflegekarenz vom Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug abzumelden und Pflegekarenzgeld in Anspruch zu nehmen.
Ab 01.01.2020 besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von zwei Wochen, wenn zum Zeitpunkt des Antritts mehr als fünf Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind.
Der/die Arbeitnehmer/-in hat der/dem Arbeitgeber/-in den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in weiterer Folge binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis nachzuweisen.
Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
Konnten sich die/der Arbeitnehmer/-in und die/der Arbeitgeber/-in binnen der beiden Wochen, auf die ab 01.01.2020 ein Rechtsanspruch besteht, noch nicht über eine Vereinbarung einigen, so hat die/der Arbeitnehmer/-in, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, einen Anspruch bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen.
Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld. Die Dauer der aufgrund des Rechtsanspruches konsumierten Zeiten an Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wird im Falle einer Vereinbarung auf den möglichen Gesamtrahmen angerechnet.Seit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Freistellung des Dienstes, um ein Kind (Kind, Wahl-/Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, das zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten.
Beide Elternteile können diese Freistellung nur dann gleichzeitig in Anspruch nehmen, wenn dies aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Auch hier gilt, dass der zeitliche Rahmen von 4 Wochen pro Jahr nicht überschritten werden darf.
Eine Aufteilung der Freistellung zwischen den Betreuungspersonen ist möglich, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss.
Die Antragsstellung kann erst nach Vollendung der Rehabilitationsmaßnahme erfolgen.
Eine Härtefallregelung ist nach derzeitiger Ausgestaltung nicht vorgesehen.
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