Pflege­karenz und -teil­zeit

Manchmal muss eine Pflegesituation neu organisiert werden - wenn zum Beispiel plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt oder eine pflegende Person entlastet werden soll. Dann kann mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbart werden.

Die Pflege­karenz

1- bis 3-monatige Freistellung

  • Bei der Pflegekarenz können Sie eine ein- bis drei-monatige Freistellung vom Dienst vereinbaren.
  • Bei Erhöhung der Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz möglich.
  • Ihr Arbeitsentgelt entfällt während der Pflegekarenz.

Pflegekarenzgeld

Ihr Arbeitsentgelt entfällt während der Pflegekarenz. Sie haben aber Anpruch auf Pflegekarenzgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (ca. 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber in Höhe der Geringfügikeitsgrenze) zuzüglich Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder.

Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen.

Die Pflege­teil­zeit

Verkürzung der Arbeitszeit

  • Bei der Pflegeteilzeit verkürzen Sie Ihre Arbeitszeit.  Die Wochenarbeitszeit darf aber nicht unter 10 Stunden reduziert werden.

Aliquotes Arbeitsentgelt und Pflegekarenzgeld

  • Ihr Arbeitsentgelt entfällt während der Pflegeteilzeit aliquot zu den reduzierten Stunden. 

Voraus­setzungen für den Antritt von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 (die Pflegegeldstufe muss bereits mit Bescheid zuerkannt worden sein) ODER
    Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1 (die Pflegegeldstufe muss bereits mit Bescheid zuerkannt worden sein)

  • Übernahme der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber - bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit - ODER
    Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Nahe Angehörige sind:

  • Ehegatten und deren Kinder sowie Lebensgefährten und eingetragene Partner und deren Kinder
  • Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern und Großeltern
  • eigene Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder
  • Geschwister

Finanzielle Unter­stützung

Pflegekarenzgeld bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es Kinderzuschläge.

Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit

Der Grundbetrag errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld) und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der Grundbetrag soll ebenfalls 55 Prozent der berechneten Differenz ausmachen.

Der Grundbetrag gebührt monatlich zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens und aliquot zur Verminderung der Arbeitszeit. 

Beispiel

Wird die Arbeitszeit um die Hälfte vermindert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen. 

Teilung der Pflege­auf­gaben

Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zum Beispiel 2 Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu 3 Monaten vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu 3 Monaten möglich. 

Pflege­auf­gaben und Arbeits­losig­keit

Auch für Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen besteht die Möglichkeit, sich für eine Pflegekarenz vom Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug abzumelden und Pflegekarenzgeld in Anspruch zu nehmen.

Rechts­anspruch ab 01.01.2020

Ab 01.01.2020 besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von zwei Wochen, wenn zum Zeitpunkt des Antritts mehr als fünf Arbeitnehmer:innen im Betrieb beschäftigt sind.

Der/die Arbeitnehmer/-in hat der/dem Arbeitgeber/-in den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in weiterer Folge binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis nachzuweisen.

Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit anzurechnen sind.

Konnten sich die/der Arbeitnehmer/-in und die/der Arbeitgeber/-in binnen der beiden Wochen, auf die ab 01.01.2020 ein Rechtsanspruch besteht, noch nicht über eine Vereinbarung einigen, so hat die/der Arbeitnehmer/-in, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen, einen Anspruch bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen.

Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld. Die Dauer der aufgrund des Rechtsanspruches konsumierten Zeiten an Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wird im Falle einer Vereinbarung auf den möglichen Gesamtrahmen angerechnet.

Pflegekarenzgeld bei Freistellung für Kinderrehabilitation

Seit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Freistellung des Dienstes, um ein Kind (Kind, Wahl-/Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, das zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten.

Beide Elternteile können diese Freistellung nur dann gleichzeitig in Anspruch nehmen, wenn dies aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Auch hier gilt, dass der zeitliche Rahmen von 4 Wochen pro Jahr nicht überschritten werden darf.

Eine Aufteilung der Freistellung zwischen den Betreuungspersonen ist möglich, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss.

Die Antragsstellung kann erst nach Vollendung der Rehabilitationsmaßnahme erfolgen.

Eine Härtefallregelung ist nach derzeitiger Ausgestaltung nicht vorgesehen.

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