Der Betriebs­urlaub - diese Regeln gelten

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Vor allem im Juli und  August haben viele Betriebe Betriebsurlaub. Angesichts dessen, dass in vielen Branchen im Sommer ohnehin eine geringere Auftragslage herrscht und sich Betriebe Kosten ersparen, wenn das Unternehmen geschlossen bleibt und Arbeitnehmer:innen Freizeit im Sommer genießen wollen, ist der Betriebsurlaub oft eine „Win-Win-Situation“ für beide Arbeitsvertragsparteien.

Von Rechts wegen ist die Situation aber wesentlich komplizierter - auch wenn es in den seltensten Fällen konkrete Probleme gibt. 

Urlaubs­gesetz kennt nur Einzel­ver­einbarung

Als Betriebsurlaub bezeichnet man in der Praxis einen Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, der für die gesamte Belegschaft eines Betriebes gilt.

Häufig wird der Betriebsurlaub in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Das Urlaubsgesetz sieht aber vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren ist. Die Urlaubsvereinbarung ist somit einer individuellen Vereinbarung vorbehalten. Gleiches gilt auch für den Betriebsurlaub.

  • Auch für einen Betriebsurlaub bedarf es der individuellen Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers/jeder einzelnen Arbeitnehmerin.

  • Die Zustimmung zum Betriebsurlaub kann daher nicht durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat ersetzt werden.

  • Wird eine solche Vereinbarung dennoch getroffen, ist eine derartige Betriebsvereinbarung für die einzelne Arbeitnehmerin/den einzelnen Arbeitnehmer nur als Vorschlag zum Urlaubsverbrauch anzusehen, den sie/er nicht annehmen muss. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann die Zustimmung verweigern. 

  • Wenn sie/er sich nachweislich arbeitsbereit erklärt, hat sie/er während des Betriebsurlaubes Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, ohne dass Urlaub konsumiert wird und ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Klausel im Arbeits­vertrag reicht aus

Häufig wird sich der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag die Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zum Verbrauch des Urlaubs während eines allgemeinen Betriebsurlaubes wirksam einräumen lassen. Dies ist grundsätzlich erlaubt, sofern dadurch die Erholungsinteressen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nicht außer Acht gelassen werden. 

Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin muss ein ausreichend langer Teil des Gesamturlaubs zum Abschluss einzelner Urlaubsvereinbarungen verbleiben, die den individuellen Urlaubsbedürfnissen besser entsprechen. In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof eine Vorausvereinbarung über 2 Wochen des Urlaubsanspruches als zulässig erachtet.

Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls einer Prüfung zu unterziehen.

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