Arbeits­zeit und -änderung

Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.

Wird die Verteilung der Arbeitszeit weder im Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben mit Betriebsrat) geregelt, so kann sie nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in festgelegt werden.

Änderungen der Arbeits­zeit

Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit einseitig nur dann ändern, wenn

  • dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist.

  • dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die geänderte Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens 2 Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird. Von dieser Voraussetzung kann unter Umständen abgewichen werden.

  • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder sonstige Vereinbarungen dieser Änderung nicht entgegenstehen.

  • wenn Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber bei Beginn oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine solche Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vereinbart haben oder wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.

TIPP

Sollte Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit einseitig ändern wollen, setzen Sie sich unverzüglich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung. Langes Zuwarten und mangelnde Reaktion führen nämlich zu Problemen bei der Durchsetzung des ursprünglichen Vertragsinhaltes. Auch kann eine unberechtigte Arbeitsverweigerung zu den geänderten Arbeitszeiten gewichtige negative Konsequenzen haben (zum Beispiel Entlassung)!

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