Anrechnung von Auslands-Arbeitszeiten
Versicherungszeiten für die Pension können auch aus dem Ausland angerechnet werden. Alles zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung.
Sollten Sie dauernd invalid bzw. berufsunfähig sein, dann besteht für Sie bei gesundheitlicher Beeinträchtigung die Möglichkeit, dass Sie in die Invaliditätspension (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) gehen können. Sie müssen dazu einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen. Diese stellt per Bescheid fest, ob Sie die Leistung erhalten.
Wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorübergehend invalid bzw. berufsunfähig sind, erhalten Sie anstelle einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Rehabilitationsgeld von der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) ausbezahlt.
Das Rehabilitationsgeld wird 12 x im Jahr, in der Höhe des Krankengeldes (in der Regel 60 % des Letztbezuges) ausbezahlt, mindestens jedoch in der Höhe der Ausgleichszulage für Alleinstehende (2024: €1.217,296).
Seit Jänner 2023 wird die Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes und somit das Rehabilitationsgeld mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert.
Mit 1.1.2024 wird das Rehabilitationsgeld daher um 9,7 % erhöht. Diese Anpassung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch.
Wenn Sie Rehabilitationsgeld bekommen, sind Sie krankenversichert und haben einen Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation, wenn diese zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist.
Grundsätzlich ja. Wenn Sie jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen (2024: € 518,44 pro Monat), dann steht Ihnen nur ein Teilrehabilitationsgeld zu. Es gelten die Bestimmungen, die auch für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen zur „Teilpension“ gelten. Näheres dazu finden Sie unter Arbeiten in der Pension
Das Rehabilitationsgeld wird von der ÖGK nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 % Steuer einbehalten. Der Bezug von Rehabilitationsgeld löst aber eine verpflichtende Arbeitnehmer:innenveranlagung aus. Das Rehabilitationsgeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert, z. B. jenen Bezügen, die Sie aus einer Nebenbeschäftigung erzielen.
Sind Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten (vorübergehend) invalid bzw. berufsunfähig und ist außerdem eine berufliche Umschulung sinnvoll und zumutbar, erhalten Sie vom AMS ein Umschulungsgeld, wenn Sie bei der Auswahl, Planung und Durchführung der Umschulung aktiv mitwirken. Dasselbe gilt bei drohender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Das Umschulungsgeld wird 12 x im Jahr ausbezahlt. Während der Auswahl und Planung wird das Umschulungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes und während der Dauer der Umschulung wird das Umschulungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22 % ausbezahlt, mindestens jedoch in der Höhe von täglich € 47,36 (2024 Existenzminimum nach der Exekutionsordnung).
Ja, aber die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) darf beim Zuverdienst nicht überschritten werden - sonst fällt das Umschulungsgeld zur Gänze weg.
Das Umschulungsgeld ist grundsätzlich steuerfrei. Machen Sie jedoch eine Arbeitnehmer:innenveranlagung, dann kommt es zu einer besonderen Steuerberechnung, die gleich ist mit jener, die bei Bezug von Arbeitslosengeld erfolgt. Nähere Informationen dazu erfahren Sie hier
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