Pension wegen Krankheit
Alle Infos zur Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Welche Voraussetzungen gelten, und wann Tätigkeitsschutz oder Härtefallregelung greifen.
Die Sozialhilfe (Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, Oö. SOHAG) ersetzt ab 1.1.2020 die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich.
Bevor man die Sozialhilfe bekommt, müssen eigene Mittel eingesetzt, beziehungsweise etwaige Ersparnisse aufgebraucht werden bis nur noch 5.696,76 Euro (Wert für 2021) übrig sind.
Ausnahmen sind unter anderem das als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheim und ein angemessener Hausrat. Wer ein Auto besitzt, muss dieses unter Umständen verkaufen - außer das Fahrzeug ist für Beruf oder wegen Behinderung notwendig.
Anspruch haben unter anderen Personen,
Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe betragen im Jahr 2021 (12 Mal pro Jahr) in Oberösterreich:
Euro monatlich | |
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Alleinstehende / Alleinerziehende | 949,46 |
Erwachsene im gemeinsamen Haushalt | |
a) pro Person | 664,62 |
b) ab der 3. leistungsberechtigten volljährigen Person | 427,26 |
unterhaltsberechtigte minderjährige Personen (Kinder), die in Haushaltsgemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht | |
a) für das 1. Kind | 237,37 |
b) bei 2 Kindern pro Kind | 189,89 |
c) bei 3 Kindern pro Kind | 142,42 |
d) bei 4 Kindern pro Kind | 118,68 |
e) bei 5 oder mehr Kindern pro Kind | 113,94 |
Zuschlag für Alleinerziehende | |
a) für das 1. Kind | 113,94 |
b) für das 2. Kind | 85,45 |
c) für das 3. Kind | 56,97 |
d) ab dem 4. Kind | 28,48 |
Zuschlag für Menschen mit Behinderung sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden | 170,90 |
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe im Sinn des Oö. SOHAG. Für sie sind Leistungen in der Grundversorgung vorgesehen.
Die Summe der Geldleistungen aller volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist mit einem Betrag von 1.661,56 Euro (Wert für 2021) begrenzt.
Sind die Wohnkosten gering oder besteht kein Wohnaufwand, werden die Richtsätze um bis 25 Prozent pro Monat reduziert. Die Wohnbeihilfe reduziert die Sozialhilfeleistung.
Nein. Wenn man den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben schafft muss man die vorher bezogene Sozialhilfe nicht zurückzahlen.
Grundsätzlich können Arbeitslosengeld-Bezieher/-innen auch Sozialhilfe beziehen. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe niedriger ist als die Sozialhilfe (und kein relevantes Vermögen vorhanden ist) kann eine ergänzende Sozialhilfeleistung bezogen werden.
Sozialhilfe-Bezieher/-innen sind krankenversichert. Sie bekommen eine E-Card und sind rezeptgebührenbefreit.
Die Sozialhilfe kann zum Beispiel bei Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern oder Magistraten beantragt werden. Sie können Sozialhilfe auch bei Sozialberatungsstellen oder bei der Landesregierung beantragen.
Nähere Informationen finden sie auch beim Land OÖ.
WISO Beitrag von Iris Woltran
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