Sozial­hilfe: ehemals Mindest­sicherung

Seit 2020 wird in Oberösterreich die Sozialhilfe ausgezahlt.

Bevor man Sozialhilfe bekommt, müssen eigene Mittel eingesetzt, beziehungsweise etwaige Ersparnisse aufgebraucht werden bis nur noch 6.935,04 Euro (Wert für 2024) übrig sind. 

Ausnahmen sind unter anderem das als Haupt­wohnsitz genutzte Eigen­heim und angemessener Hausrat. Wer ein Auto besitzt, muss dieses unter Umständen verkaufen - außer das Fahrzeug ist für Beruf oder wegen Behinderung notwendig.

Wer hat An­spruch?

Anspruch haben unter anderen Personen,

  • die hilfsbedürftig sind, über einen bestimmten aufenthaltsrechtlichen Status verfügen, ihren Haupt­wohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Ober­österreich haben,

  • deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel wie etwa Lohn/Gehalt, Arbeits­losengeld, Notstandshilfe (außer: Familien­beihilfe und Pflege­geld) oder vorhandenes Vermögen gedeckt werden kann, 

  • die bereit sind, die eigene Arbeits­kraft einzusetzen (bestimmte Personen sind davon ausgenommen)  

  • die etwaige Ansprüche gegenüber Dritten verfolgen (etwa Unterhaltsansprüche) und

  • die bereit sind, bestimmte aufgetragene Maßnahmen durch die Behörde umzusetzen.

Wie viel Geld be­komme ich?

Die monatliche Sozialhilfe beträgt in Ober­österreich im Jahr 2024 (12 Mal pro Jahr):

 Euro monatlich
Alleinstehende / Alleinerziehende
1.155,84 
Erwachsene im gemeinsamen Haushalt
a) pro Person809,09
b) ab der 3. leistungsberechtigten volljährigen Person520,13
unterhaltsberechtigte minderjährige Personen (Kinder),
die in Haushaltsgemeinschaft leben und
für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) für das 1. Kind288,96
b) bei 2 Kindern pro Kind 231,17
c) bei 3 Kindern pro Kind173,38
d) bei 4 Kindern pro Kind144,48
e) bei 5 oder mehr Kindern pro Kind138,70
Zuschlag für Alleinerziehende
a) für das 1. Kind138,70
b) für das 2. Kind104,03
c) für das 3. Kind69,35
d) ab dem 4. Kind34,68
Zuschlag für Menschen mit Behinderung
208,05

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe. Für sie sind Leistungen der Grundversorgung vorgesehen.

Die Summe der Geldleistungen aller volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist mit einem Betrag von 2.022,72 Euro (Wert für 2024) begrenzt.

Besteht kein Wohnaufwand, werden die Richtsätze um ein Viertel pro Monat reduziert. Die Wohnbeihilfe reduziert die Sozialhilfeleistung.   

ACHTUNG

Die konkrete Höhe der Sozialhilfe hängt von der Höhe des gesamten Haushaltseinkommens ab. Sie wird als Differenz zu den bereits vorhandenen Mitteln gewährt. Verdienen nur Sie sehr wenig, Ihr Partner, der im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch viel mehr und liegt ihr Familieneinkommen (ausgenommen Familienbeihilfe, Pflegegeld) über den Regelsätzen, so gebührt Ihnen keine Sozialhilfe!

Muss ich die Sozial­hilfe zurück­zahlen, wenn ich wieder genug ver­diene?

Nein. Wenn man den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben schafft, muss man die vorher bezogene Sozialhilfe nicht zurückzahlen.

Sozial­hilfe und Arbeits­losen­geld

Grundsätzlich können Arbeitslosengeld-Beziehende auch Sozialhilfe beziehen. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosen­geld oder Notstands­hilfe niedriger ist als die Sozialhilfe (und kein relevantes Vermögen vorhanden ist) kann eine ergänzende Sozialhilfe­leistung bezogen werden.

Kranken­ver­sicherung

Sozialhilfe-Bezieher:innen sind kranken­versichert. Sie bekommen eine E-Card und sind rezept­gebühren­befreit.

Sozial­hilfe be­antragen

Die Sozialhilfe kann bei Bezirks­haupt­mannschaften, Gemeinde­ämtern, Magistraten, Sozialberatungsstellen oder der Landesregierung beantragt werden. 

HINWEIS

Nähere Informationen finden Sie auch beim Land OÖ

Sozialhilfe armuts­sicher machen!

Die Sozialhilfe ist in den letzten Jahren zunehmend löchrig geworden. Die Arbeiterkammer Oberösterreich fordert daher, dass die Sozialhilfe durch folgende Maßnahmen neu gestaltet und armutssicher gemacht werden soll:

  • Heranführen der Sozialhilfe an die aktuelle Armutsschwelle (derzeit 1.572 Euro netto monatlich bei einem Einpersonenhaushalt, 12 mal pro Jahr).
  • Sozialhilfe für Kinder armutssicher machen und auf 27 Prozent der Regelleistung pro Kind anheben.
  • Keine Anrechnung der Wohnbeihilfe.
  • Entfall des rigiden Kontroll- und Sanktionssystems.
  • Sozialhilfe auch für „subsidiär Schutzberechtigte“.
  • Rasche und unbürokratische „Soforthilfe“ und Verbesserungen beim Verfahren (rascher Bescheide erstellen).
  • Ausweitung von Information und Hilfe bei der Behörde, sowie Durchführung einer würdevollen Beratung beim Amt.
  • Gezielte Qualifizierung und Förderung sozialer Kompetenzen der Berater:innen in den Behörden.

WISO Beitrag von Iris Woltran

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