Pension wegen Krankheit
Alle Infos zur Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Welche Voraussetzungen gelten, und wann Tätigkeitsschutz oder Härtefallregelung greifen.
Die Sozialhilfe hat mit Jahresbeginn 2020 die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich ersetzt.
Bevor man Sozialhilfe bekommt, müssen eigene Mittel eingesetzt, beziehungsweise etwaige Ersparnisse aufgebraucht werden bis nur noch 5.867,64 Euro (Wert für 2022) übrig sind.
Ausnahmen sind unter anderem das als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheim und angemessener Hausrat. Wer ein Auto besitzt, muss dieses unter Umständen verkaufen - außer das Fahrzeug ist für Beruf oder wegen Behinderung notwendig.
Anspruch haben unter anderen Personen,
Die monatliche Sozialhilfe beträgt in Oberösterreich im Jahr 2022 (12 Mal pro Jahr):
Euro monatlich | |
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Alleinstehende / Alleinerziehende | 977,94 |
Erwachsene im gemeinsamen Haushalt | |
a) pro Person | 684,56 |
b) ab der 3. leistungsberechtigten volljährigen Person | 440,07 |
unterhaltsberechtigte minderjährige Personen (Kinder), die in Haushaltsgemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht | |
a) für das 1. Kind | 244,49 |
b) bei 2 Kindern pro Kind | 195,59 |
c) bei 3 Kindern pro Kind | 146,69 |
d) bei 4 Kindern pro Kind | 122,24 |
e) bei 5 oder mehr Kindern pro Kind | 117,35 |
Zuschlag für Alleinerziehende | |
a) für das 1. Kind | 117,35 |
b) für das 2. Kind | 88,01 |
c) für das 3. Kind | 58,68 |
d) ab dem 4. Kind | 29,34 |
Zuschlag für Menschen mit Behinderung | 176,03 |
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe. Für sie sind Leistungen der Grundversorgung vorgesehen.
Die Summe der Geldleistungen aller volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist mit einem Betrag von 1.711,40 Euro (Wert für 2022) begrenzt.
Sind die Wohnkosten gering oder besteht kein Wohnaufwand, werden die Richtsätze um bis 25 Prozent pro Monat reduziert. Die Wohnbeihilfe reduziert die Sozialhilfeleistung.
Nein. Wenn man den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben schafft, muss man die vorher bezogene Sozialhilfe nicht zurückzahlen.
Grundsätzlich können Arbeitslosengeld-Bezieher/-innen auch Sozialhilfe beziehen. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe niedriger ist als die Sozialhilfe (und kein relevantes Vermögen vorhanden ist) kann eine ergänzende Sozialhilfeleistung bezogen werden.
Sozialhilfe-Bezieher/-innen sind krankenversichert. Sie bekommen eine E-Card und sind rezeptgebührenbefreit.
Die Sozialhilfe kann bei Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern, Magistraten, Sozialberatungsstellen oder der Landesregierung beantragt werden.
Nähere Informationen finden sie auch beim Land OÖ.
WISO Beitrag von Iris Woltran
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