Was gilt im Sozial­ver­sicherungs­recht?

Die sozialrechtlichen Regelungen des freien Dienstvertrages und des Arbeitsvertrages sind sich sehr ähnlich. Unter den gleichen Bedingungen haben Sie beispielsweise Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Entgelt. Ebenso bekommen Sie vor und nach der Geburt eines Kindes Wochengeld.

Besonder­heiten

In der Arbeitslosigkeit dürfen Sie nicht zumutbare Beschäftigungen ablehnen. Eine Stelle als freie:r Dienstnehmer:in gilt als nicht zumutbar. Deshalb darf Ihnen das Arbeitsmarktservice (AMS) ein freies Dienstverhältnis nur auf freiwilliger Basis anbieten. Lehnen Sie es ab, bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht.

Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie hier.

Kranken­geld

Im Krankheitsfall bekommen Sie in den ersten 3 Tagen kein Geld. Denn anders als beim Arbeitsvertrag verpflichtet ein freier Dienstvertrag Ihren Dienstgeber nicht zur Entgeltfortzahlung. Wie Arbeitnehmer haben Sie ab dem 4. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Nähere Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.

Wie hoch ist die Sozial­ver­sicherung?

Sie verdienen unter der Geringfügigkeitsgrenze:

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 551,10 Euro (seit 2025). Bis zu diesem Betrag muss Sie Ihr Dienstgeber vor Beginn Ihrer Tätigkeit bei Krankenkasse zur Unfallversicherung anmelden. 

ACHTUNG

Bei einer geringfügigen Beschäftigung sind Sie weder kranken- noch pensionsversichert. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Selbstversicherung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Ihr Einkommen übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze:

Dann sind Sie automatisch vollversichert. Der Dienstgeber muss folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen:

davon 
Arbeitnehmer
(Prozent)
davon
Arbeitgeber
(Prozent)

insgesamt
(Prozent)
Krankenversicherung 3,873,787,65
Unfallversicherung -1,101,10
Pensionsversicherung 10,2512,5522,80
Arbeitslosenversicherung2,95 *)2,955,90
IESG-Zuschlag -0,100,10
Arbeiterkammerumlage 0,50-0,50
Insgesamt17,5720,4838,05
BV-Beitrag-1,531,53

*)  Arbeitslosenversicherung 2,95 Prozent bei einem Einkommen über 2.451,00 Euro (2025) / 2.630 Euro (2026)

Verdienen Sie nicht mehr als 2.451,00 Euro (2025) / 2.630 Euro (2026), gilt in der Arbeitslosenversicherung folgende Regelung: 

Bruttogehalt bis AlV-Beitrag
2025
Bruttogehalt bis AlV-Beitrag
2026
Prozent
2.074,00 Euro2.225 Euro0 Prozent
2.262,00 Euro2.427 Euro1 Prozent
2.451,00 Euro2.630 Euro2 Prozent
über 2.451 Euroüber 2.630 Euro2,95 Prozent

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Arbeit und Recht

Die sozial­rechtlichen Regelungen des freien Dienst­ver­trages und des Arbeits­ver­trages sind sich sehr ähnlich. 

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