Anrechnung von Auslands-Arbeitszeiten
Versicherungszeiten für die Pension können auch aus dem Ausland angerechnet werden. Alles zu Anspruchsvoraussetzungen und Antragsstellung.
Wie für alle anderen Geldbezüge aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld) gilt auch bei der Pension: Ohne Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger keine Leistung.
BEISPIEL:
Ein Betroffener hat sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses darauf verlassen, dass der Antrag auf Pensionierung von der Firma aus gestellt wird. Mit 30. April wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst und mit 1. Mai hätte er Anspruch auf die Pension gehabt. Als der Pensionsanwärter Mitte Juni noch immer keine Zahlung auf seinem Konto hatte, rief er bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) an und erfuhr zu seinem Schrecken, dass kein Antrag gestellt wurde. Sofort hat er das Versäumnis nachgeholt und auch rasch den Bescheid erhalten, dass die Pension ab 1. Juli gewährt wird.
Ende gut – aber nicht alles gut: Denn der Betroffene verlor 2 Monate Pension und hatte in dieser Zeit auch keine Krankenversicherung, die er zum Glück nicht benötigte. Die PVA ist hier – leider - im Recht, denn in der österreichischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip und es gibt - mit wenigen Ausnahmen - keine rückwirkende Gewährung von Leistungen.
DIE AK RÄT
Die Arbeiterkammer rät allen Versicherten, sich rechtzeitig zu informieren, ab wann ein Pensionsanspruch besteht.
Außerdem sollte der Pensionsantrag schon 2 bis 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionsversicherung gestellt werden.
Für Auskünfte stehen die Beraterinnen und Berater der AK gerne zur Verfügung:
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