Was sind „alte“ und „neue“ Selb­ständige?

„Alte“ Selb­ständige

Arbeiten Sie als Einzelunternehmer:in selbständig auf Basis einer Gewerbeberechtigung, sind Sie automatisch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als sogenannte:r „alte“ Selbständige:r bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.  

„Neue“ Selb­ständige

„Neue“ Selbständige wiederum sind Einzelunternehmer:innen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen (freies Gewerbe). Sie sind daher auch nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer. Sie sind nach dem GSVG pflichtversichert, wenn die Einkünfte die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Versicherungsgrenzen überschreiten (2024: 6.221,28 Euro, 2025: 6.613,20 Euro). 

ACHTUNG!

Als Selbständige:r sind Sie nicht AK-Mitglied und können daher die Leistungen der Arbeiterkammer nicht in Anspruch nehmen.

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Als Selb­ständige:r sind Sie nicht AK-Mitglied und können daher die Leistungen der Arbeiter­­kammer nicht in An­spruch nehmen.

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