Was sind „alte“ und „neue“ Selbständige?
„Alte“ Selbständige
Arbeiten Sie als Einzelunternehmer:in selbständig auf Basis einer Gewerbeberechtigung, sind Sie automatisch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als sogenannte:r „alte“ Selbständige:r bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.
„Neue“ Selbständige
„Neue“ Selbständige wiederum sind Einzelunternehmer:innen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen (freies Gewerbe). Sie sind daher auch nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer. Sie sind nach dem GSVG pflichtversichert, wenn die Einkünfte die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Versicherungsgrenzen überschreiten (2024: 6.221,28 Euro, 2025: 6.613,20 Euro).
ACHTUNG!
Als Selbständige:r sind Sie nicht AK-Mitglied und können daher die Leistungen der Arbeiterkammer nicht in Anspruch nehmen.Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!
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Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
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TEL: +43 50 6906 1
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