Familien­hospiz­karenz

Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmer/-innen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.

WICHTIG

Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.

Für wen kann Karenz, Teil­zeit bzw. Änderung der Lage der Arbeits­zeit in An­spruch ge­nommen werden?

Sterbebegleitung naher Angehöriger

Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatten
  • eingetragene Partner/-innen
  • Lebensgefährten/-innen
  • Kinder
  • Wahl- oder Pflegekinder
  • (Ur-) Enkel
  • Eltern
  • (Ur-) Großeltern
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • Wahl- und Pflegeeltern
  • leibliche Kinder des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin und des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin
Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

Begleitung schwersterkrankter Kinder

Familienhospizkarenz bei Begleitung schwersterkrankter Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie leiblicher Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners/eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin.

Diese Form der Familienhospizkarenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bekannt­gabe der Familien­hospiz­karenz

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss sich schriftlich an den Arbeitgeber wenden. In dem Schreiben muss angegeben werden, welche Maßnahme verlangt wird und wie lange diese Maßnahme dauern soll. Dasselbe gilt für das Verlangen auf Verlängerung einer bereits beantragten Maßnahme.

Außerdem muss der Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

Beginn der Familien­hospiz­karenz

Die dem Arbeitgeber bekanntgegebene Maßnahme beginnt frühestens 5 Arbeitstage nachdem der Arbeitgeber das Schreiben erhalten hat. Die Verlängerung der Maßnahme beginnt frühestens 10 Arbeitstage nach Erhalt des Schreibens.

Die Maßnahme wird wirksam, außer der Arbeitgeber erhebt beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen 5 Arbeitstagen (beziehungsweise bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen) ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Inanspruchnahme der Maßnahme beziehungsweise deren Verlängerung.

Auch bei zeitgerechter Einleitung des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht haben die Arbeitnehmer/-innen das Recht, die verlangte Maßnahme anzutreten. Nur wenn das Gericht die Maßnahme durch einstweilige Verfügung untersagt, dürfen die Arbeitnehmer/-innen die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen.

Dauer der Familien­hospiz­karenz

Sterbebegleitung naher Angehöriger

Familienhospizkarenz in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger kann bis zu einer Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen werden. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 6 Monate (insgesamt) pro Anlassfall ist möglich.

Begleitung schwersterkrankter Kinder

Hier gilt:

  • Schwersterkrankte Kinder können bis zu 5 Monate lang begleitet werden
  • Eine Verlängerung auf bis zu 9 Monate ist möglich.

Danach kann die Maßnahme weitere zweimal in der Dauer von maximal je 9 Monaten in Anspruch genommen werden (insgesamt daher 27 Monate). Voraussetzung: Die Maßnahme muss in Verbindung mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind stehen. 

Ende der Familien­hospiz­karenz

Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekannt gegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (zum Beispiel weil das Kind wieder gesund wird) ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.

Arbeitnehmer/-innen können nach 2 Wochen ab Wegfall der Sterbebegleitung beziehungsweise der Begleitung des schwerstkranken Kindes, die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dem entgegenstehen.

Finanzielle Unter­stützung

Pflegekarenzgeld

Arbeitnehmer/-innen, die die Familienhospizkarenz nützen, haben Anspruch  auf Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt grundsätzlich in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. 

Das Pflegekarenzgeld muss beantragt werden!

Bei Antragstellung innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Karenz oder Teilzeit, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Bei einer späteren Antragstellung besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung. Diese Anträge können bereits vor Antritt der Familienhospizkarenz beziehungsweise -teilzeit eingebracht werden. Sie müssen aber jedenfalls innerhalb der jeweiligen Maßnahme gestellt werden. Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich beim Bundeskanzlerarm - Sektion Familie und Jugend zu bekommen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen erheblich unterschritten werden. 

Informationen dazu erhalten Sie beim Familienservice des Bundeskanzleramts unter der Telefonnummer 0800 240 262.

Kündigungs- und Ent­lassungs­schutz

Arbeitnehmer/-innen können ab Bekanntgabe bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden.

An­sprüche der Arbeit­nehmer

Urlaub und Sonderzahlungen

Die Urlaubsansprüche, die noch nicht verbraucht wurden, werden bei einer vollen Karenzierung entsprechend der Dauer des verkürzten Arbeitsjahres aliquotiert. Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) werden ebenfalls aliquotiert.

Abfertigung

Eine Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht wird auf Basis der früheren Arbeitszeit des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin berechnet.

Sozialversicherung

Arbeitnehmer/-innen, die Maßnahmen der Familienhospizkarenz, vor allem volle Karenzierungen, in Anspruch nehmen, sind kranken- und pensionsversichert.

In der Krankenversicherung bestehen für die Dauer einer völligen Karenzierung jedoch nur Ansprüche auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente).

Links

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Ein Baby kurz nach der Geburt - Der Stolz jeder Mutter

Dienst­verhinderungen

Hochzeit, Geburt oder Begräbnis - Wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Arbeiter:innen und Angestellte.

Eltern, die ein erkranktes Kind betreuen müssen, haben das Recht auf eine Pflegefreistelliung.

Pflege- und Betreuungs­frei­stellung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer:innen Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung nehmen.

Altenbetreuerinnen bei der Arbeit mit zwei älteren Personen

Pflegekarenz und -teilzeit

Manchmal muss eine Pflegesituation neu organisiert werden – wenn zum Beispiel plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum