Ein­ver­nehm­liche Auf­lösung

Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.


WICHTIG

Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen. 

Form­vorschriften - worauf müssen Sie achten

Grundsätzlich gibt es für eine einvernehmliche Auflösung keine Formvorschriften. Die einvernehmliche Auflösung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung jedenfalls schriftlich erfolgen - mit Unterschrift von Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber.

Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmer/-innen gibt es jedoch Schutzvorschriften - zum Beispiel für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener oder Lehrlinge.

Frei­zeit während der Kündigungs­frist - Posten­such­tage

Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt. Halten Sie daher diesbezügliche Vereinbarungen schriftlich fest.

Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ist.

TIPP

Schauen Sie sich Ihren Kollektivvertrag an - es kann sein, dass er günstigere Regelungen enthält!

Ab­fertigung und ein­ver­nehm­liche Auf­lösung

Für die Abfertigung nach altem Recht ("Abfertigung alt") ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch.

ACHTUNG

Auf Ihr Arbeitsverhältnis kommt das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) zur Anwendung? In diesem Fall zählen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses für die Abfertigung nach altem Recht nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen. 

Eine abweichende Rechtslage besteht auch im öffentlichen Dienstrecht.

Im neuen Abfertigungsrecht (BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) besteht bei einvernehmlicher Auflösung und bei Arbeitgeberkündigung ein Auszahlungsanspruch. Bei Arbeitnehmerkündigung gibt es - von Ausnahmen abgesehen - keine Auszahlung.

Im Unterschied zum alten Recht geht die Abfertigung bei der Arbeitnehmerkündigung aber nicht verloren. Sie wird in der betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt und kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin abgerufen werden.

Arbeits­losen­geld

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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