An­rechnung von Vor­dienst­zeiten

Die Höhe des Anspruchs auf Lohn und Gehalt richtet sich in vielen Kollektivverträgen auch nach etwaigen Vordienstzeiten. Das sind bei anderen Arbeitgebern bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit geleisteten Arbeiten. Als Vordienstzeiten können aber auch zum Beispiel Schulzeiten gewertet werden.

Wichtig ist es, den Arbeitgeber im Zuge der Vertragsgestaltung über die Vordienstzeiten zu informieren und diese gegebenenfalls auch nachzuweisen.

VORSICHT

Manche Kollektivverträge sehen eine Frist vor, innerhalb derer die Vordienstzeiten bekannt gegeben werden müssen. Ist man zu spät dran, muss der Arbeitgeber sie möglicherweise nicht berücksichtigen.

Die Frage, ob eine frühere Tätigkeit als gleichwertig anzusehen und daher anzurechnen ist, richtet sich im Wesentlichen nach dem Kollektivvertrag des neuen Arbeitgebers. Auch Tätigkeiten, die bei einem Arbeitgeber, der einem anderen Kollektivvertrag unterliegt, geleistet wurden, sind auf ihre Anrechnungsfähigkeit zu überprüfen.
 
In manchen Fällen ist es unerheblich, wo die gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wurde. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Angestellten im Baugewerbe sind auch bei ausländischen Arbeitgebern geleistete Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes sind gleichwertige, innerhalb der Europäischen Union geleistete Vordienstzeiten bei der Einstufung zu berücksichtigen.

TIPP

Nehmen Sie zu allen Fragen der Einstufung die Hilfe der Arbeiterkammer in Anspruch, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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