So wird überwacht
Der technische Fortschritt macht vieles möglich - aber nicht alles ist erlaubt.
Immer wieder wirft die private Nutzung des Computers am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Probleme auf. Die Nutzung von E-Mail und des Internets sowie die technische Kontrolle sind nach den einschlägigen Normen des Arbeits-, Datenschutz- und Urheberrechtes zu regeln und zu beurteilen.
Hier gilt prinzipiell, dass, wenn kein ausdrückliches Verbot der Nutzung besteht, diese erlaubt ist. Jedoch darf auch hier eine übermäßige private Nutzung zu keiner Vernachlässigung der Dienstpflichten oder sonstigen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führen.
Als arbeitsrechtliche Folge einer Missachtung ist die fristlose Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis möglich. Eine Entlassung müsste jedoch eine wiederholte Missachtung eines ausdrücklichen Nutzungsverbotes und somit eine Weisung und eine erfolgte Mahnung vorangegangen sein, sodass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit oder der beharrlichen Pflichtverletzung gegeben sein könnte.
Gelegentliches Internetsurfen stellt ohne vorangehende Verwarnung keinen Entlassungsgrund dar. Bei der nicht geregelten Privatnutzung der "neuen Medien" wird diese nur dann als Entlassungsgrund in Frage kommen, wenn die Arbeitszeit exzessiv für private Zwecke oder die Betriebsmittel des Arbeitgebers dafür genutzt wurden. Auch sind bei der fristlosen Entlassung die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin anzuwenden. Die Umstände des Einzelfalles werden daher zu berücksichtigen sein, wobei Fragen der Nachhaltigkeit, Hartnäckigkeit und Unnachgiebigkeit wesentlich sind.
Wird das EDV-System des Unternehmens durch die Nutzung von E-Mails und des Internets in Gefahr gebracht (etwa durch Viren), so ist Vorsicht angebracht.
Die Haftungsbegünstigungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes kommen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nur dann zugute, wenn der Schaden "bei Erbringung der Dienstleistung" zugefügt wurde. Daher können diese Haftungsbegünstigungen nur bei dienstlicher Internet- und E-Mail-Nutzung angewendet werden.
ACHTUNG!
Sowohl bei erlaubter, unerlaubter als auch geduldeter Privatnutzung ist von einer unbeschränkten Haftung nach vertraglichen Grundsätzen auszugehen, da das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht zur Anwendung gelangt.
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