An­er­kennung von Schul­zeiten und Ab­schlüssen

Sie haben eine mittlere oder höhere Schule besucht und möchten nun wissen ob Ihr Schulabschluss die Lehre ersetzt? Oder haben Sie die Schule abgebrochen und brauchen Informationen welche Zeiten Ihnen für die Lehre angerechnet werden? Wir haben hier für Sie das Wichtigste zusammengefasst:

An­er­kennung von Schul­zeiten auf die Lehr­zeit

Beispiel

Sie haben nach 4 Jahren den Besuch der Handelsakademie abgebrochen und haben die Möglichkeit eine Lehre als Bürokauffrau/Bürokaufmann zu beginnen. Nun möchten Sie wissen, ob und was Ihnen von den Zeugnissen der HAK auf die Lehrzeit angerechnet werden kann.

Wann ersetzt Schulzeit eine Lehrzeit?

  • Bei der besuchten Schule muss es sich um eine mindestens 3-jährige mittlere oder höhere Schule handeln (Klassen, die nicht mindestens der 10. Schulstufe entsprechen, können nicht angerechnet werden). 

  • Eine automatische Anrechnung von Schulzeiten gibt es nicht.
    Eigentlich müsste der Wirtschaftsminister verordnen, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen auf Grund eines einschlägigen Schulbesuchs ersetzt werden. Solche Verordnungen sind allerdings seit Jahren ausständig. 

  • Ein Ersatz von Lehrzeiten KANN erfolgen, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass
    • in der „schwerpunktmäßigen berufsbildenden Schulausbildung“ die für den Lehrberuf erforderlichen einschlägigen Fertigkeiten und Kenntnisse (theoretisch wie praktisch) vermittelt wurden UND
    • der angehende "Lehrling" in der Lage ist, die Ausbildung in der Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt ist, zur Lehrabschlussprüfung anzutreten“.

So funktioniert die Anrechnung

  • Der angehende "Lehrling" muss sich mit dem (künftigen) Arbeitgeber (Lehrbetrieb) über das Ausmaß der Anrechnung einigen und einen von beiden Vertragsparteien unterfertigten Antrag stellen.

  • Der Antrag wird dann gemeinsam mit dem Lehrvertrag an die Lehrlingsstelle gesandt.

  • Von der Lehrlingsstelle wird der Antrag an den Landesberufsausbildungsbeirat (LABAB) weitergeleitet, wo definitiv über das Ausmaß der Anrechnung (Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung) entschieden wird. 

Lehrabschluss ohne Lehre

Es ist aber auch möglich, dass Sie einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf stellen, ohne eine Lehre noch zu absolvieren, wenn aufgrund Ihrer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung erwartet werden kann.

An­er­kennung von Schul­ab­schlüssen als Lehre

Arbeitsrechtlich gilt das Prüfungszeugnis einer positiv abgeschlossenen mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule zumindest als Nachweis einer facheinschlägigen abgeschlossenen Lehre.
(Erlass über den Ersatz von Lehrzeiten - WKO.at)

Mit einem Erlass hat der Wirtschaftsminister festgehalten nach welchen positiv abgeschlossenen berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen keine facheinschlägigen Lehrverhältnisse mehr abgeschlossen werden dürfen. Dadurch kann die, für jeden neuen Mitarbeiter/jede neue Mitarbeiterin notwendige, Einschulung in den Betrieb nicht mehr als Lehrzeit mit Lehrlingseinkommen (früher: Lehrlingsentschädigung) vereinbart werden.

HINWEIS

Die genaue Liste der Schulen und Lehrberufe finden Sie in unserem LehrberufsABC.

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