Über­stunden

Überstundenarbeit liegen vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 beziehungsweise 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden - siehe dazu Artikel "Normalarbeitszeit").

Nicht als Überstunden gelten:

  • Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können.
  • Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können.
  • Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
    (Das heißt Überstunden liegen hier erst vor, wenn die für Vollzeitbeschäftigte im Betrieb geltende wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird).

Wann müssen Über­stunden ge­leistet werden?

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Überstundenarbeit, begründet jedoch kein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers auf Mehrleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur Leistung von Überstunden ist nur dann gegeben, wenn sich diese Verpflichtung aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergibt.

Interessensabwägung

Arbeitnehmer:innen dürfen außerdem zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Eine derartige Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Lehnt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin - ohne entsprechend berücksichtigungswürdige Interessen zu haben (zum Beispiel familiäre Gründe) - die Überstundenleistung ab, kann dies schwerwiegende Folgen bis hin zur Entlassung haben!

TIPP

Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.

Grenzen der Über­stunden­arbeit

Liegt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor und stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entgegen, dann können insbesondere bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs Überstunden angeordnet werden.

Als Grenze der Überstundenarbeit gilt Folgendes:

  • Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (= geltendes EU-Recht). 
  • Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
  • Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.
  • Die Wochenarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
  • Ab der 11. Stunde pro Tag beziehungsweise
    ab der 51. Stunde pro Woche darf die Überstundenleistung ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.

ACHTUNG

Eine Überschreitung dieser Grenzen kann nach Maßgabe besonderer Bestimmungen (zum Beispiel bei Notfällen) zulässig sein.

HINWEIS

Um im Einzelfall auch abklären zu können, ob schon Überstunden vorliegen beziehungsweise ob Überstunden in diesem Umfang überhaupt zulässig sind, ist es ratsam, mit einer Rechtsberaterin oder einem Rechtsberater der Arbeiterkammer Rücksprache zu halten.

Ab­geltung von Über­stunden 

Bei Überstunden muss die geleistete Arbeitszeit inklusive Überstundenzuschlag abgegolten werden. Dies kann sowohl in Geld als auch in Zeitausgleich erfolgen. Mehr Infos weiter unten.

Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. In vielen Kollektivverträgen ist aber für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ein 100-Prozent-Zuschlag vorgesehen.

ACHTUNG

  • Eine Vereinbarung, Überstunden nur im Verhältnis 1 : 1 abzugelten, ist nicht zulässig! 

  • Vorenthaltene Zuschläge können unter Berücksichtigung allfälliger Verjährungs- und Verfallsbestimmungen nachgefordert werden.

  • Um fehlende Überstundenentgelte erfolgreich nachfordern zu können, ist eine Arbeitszeit-Aufzeichnung erforderlich, auf der Datum und Uhrzeit des Arbeitsbeginns und -ende ersichtlich sind. Wir raten daher immer eine derartige Arbeitszeit-Aufzeichnung täglich zu führen und bei sich aufzubewahren und wenn möglich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

Auszahlung von Überstunden

Grundsätzlich sind Überstunden in Geld abzugelten, sofern es keine andere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber gibt und keine andere Regelung im anzuwendenen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt.

Für ab der 11. Stunde pro Tag und ab der 51. Stunde pro Woche geleistete Überstundenarbeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob dafür Zeitausgleich oder Bezahlung gebührt.

Der Berechnung des Zuschlages ist die Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann. Ausgehend von der Normalstundenentlohnung errechnet sich das Stundengehalt beziehungsweise der Stundenlohn wie folgt:

Bei einer
40,0-Stunden-Woche:
Monatsgehalt/Monatslohn
: 173 Stunden (= 40,0 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat)
Bei einer
38,5-Stunden-Woche:
Monatsgehalt/Monatslohn
: 167 Stunden (= 38,5 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat)

Beispiel

Herr Maier hat ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von 2.000 Euro noch sieben 50-prozentige Überstunden offen:

 Monatsgehalt2.000,00 Euro
 :Stundenanzahl/Monat173 Stunden
Gehalt/Stunde11,56 Euro
 xAnzahl der offenen Überstunden7 Stunden
 =Überstundengrundentgelt80,92 Euro
 +50-prozentiger Überstundenzuschlag40,46 Euro
 =Überstundenentgelt (brutto)121,38 Euro

Herr Maier bekommt für 7 offene Überstunden 121,38 Euro (brutto) ausbezahlt.


Zeitausgleich für Überstunden

Ist gemäß des anzuwendenen Kollektivvertrages oder einer vorliegenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber eine Überstundenabgeltung durch Zeitausgleich vorgesehen, so muss auch in diesem Fall der Überstundenzuschlag berücksichtigt werden.

Überstunden-Bewertung Zeitausgleich Das heißt:
50-Prozent-Überstunden 1 : 1,5 für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 1,5 Stunden Zeitausgleich
100-Prozent-Überstunden 1 : 2,0 für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 2 Stunden Zeitausgleich

Kombination: Auszahlung und Zeitausgleich für Überstunden

Hier besteht die Möglichkeit, dass die jeweilige Grundstundenentlohnung in Zeit 1 : 1 abgegolten wird und der Überstundenzuschlag in Geld ausbezahlt wird.

Überstundenpauschale

Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, so soll diese Pauschale die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (etwa innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt werden, so sind diese zusätzlich abzugelten.

ACHTUNG

Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts und darf vom Arbeitgeber einseitig nicht gekürzt oder aufgehoben werden, wenn die Pauschale nicht von vorneherein nur auf eine bestimmte Zeit beziehungsweise auf vorübergehende Arbeiten beschränkt oder der Vorbehalt eines Widerrufs ausdrücklich vereinbart wurde.

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Notieren Sie sich Ihre geleisteten Arbeitsstunden - Verwenden Sie dafür den AK-Arbeitszeitkalender

Arbeitszeit und -änderung

Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.

Arbeiter mit Schutzhelm in Werkshalle

Normal­arbeits­zeit

8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche - wie sie ein­geteilt werden können, welche Aus­nahmen bestehen und wann Ihnen Pausen zustehen.

Mehrere Arbeitnehmerinnen teilen sich einen Arbeitsplatz

Teilzeit­arbeit

Was steht Ihnen für Mehr­stunden zu? Wie können Sie Ihre Arbeits­zeiten ändern? Die wichtigsten Regelungen für Teilzeit­arbeit im Über­blick.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum