Arbeitszeit und -änderung
Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.
Überstundenarbeit liegen vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 beziehungsweise 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden - siehe dazu Artikel "Normalarbeitszeit").
Nicht als Überstunden gelten:
Das Arbeitszeitgesetz regelt die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Überstundenarbeit, begründet jedoch kein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers auf Mehrleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur Leistung von Überstunden ist nur dann gegeben, wenn sich diese Verpflichtung aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergibt.
Arbeitnehmer:innen dürfen außerdem zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Eine derartige Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Lehnt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin - ohne entsprechend berücksichtigungswürdige Interessen zu haben (zum Beispiel familiäre Gründe) - die Überstundenleistung ab, kann dies schwerwiegende Folgen bis hin zur Entlassung haben!
TIPP
Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.
Liegt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vor und stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers entgegen, dann können insbesondere bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs Überstunden angeordnet werden.
Als Grenze der Überstundenarbeit gilt Folgendes:
ACHTUNG
Eine Überschreitung dieser Grenzen kann nach Maßgabe besonderer Bestimmungen (zum Beispiel bei Notfällen) zulässig sein.
HINWEIS
Um im Einzelfall auch abklären zu können, ob schon Überstunden vorliegen beziehungsweise ob Überstunden in diesem Umfang überhaupt zulässig sind, ist es ratsam, mit einer Rechtsberaterin oder einem Rechtsberater der Arbeiterkammer Rücksprache zu halten.
Bei Überstunden muss die geleistete Arbeitszeit inklusive Überstundenzuschlag abgegolten werden. Dies kann sowohl in Geld als auch in Zeitausgleich erfolgen. Mehr Infos weiter unten.
Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. In vielen Kollektivverträgen ist aber für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ein 100-Prozent-Zuschlag vorgesehen.
ACHTUNG
Grundsätzlich sind Überstunden in Geld abzugelten, sofern es keine andere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber gibt und keine andere Regelung im anzuwendenen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt.
Für ab der 11. Stunde pro Tag und ab der 51. Stunde pro Woche geleistete Überstundenarbeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob dafür Zeitausgleich oder Bezahlung gebührt.
Der Berechnung des Zuschlages ist die
Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch
eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann. Ausgehend von der
Normalstundenentlohnung errechnet sich das Stundengehalt beziehungsweise der Stundenlohn
wie folgt:
Bei einer 40,0-Stunden-Woche: |
Monatsgehalt/Monatslohn : 173 Stunden (= 40,0 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat) |
Bei einer 38,5-Stunden-Woche: |
Monatsgehalt/Monatslohn : 167 Stunden (= 38,5 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat) |
Beispiel
Herr Maier hat ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von 2.000 Euro noch sieben 50-prozentige Überstunden offen:
Monatsgehalt | 2.000,00 Euro | |
: | Stundenanzahl/Monat | 173 Stunden |
= | Gehalt/Stunde | 11,56 Euro |
x | Anzahl der offenen Überstunden | 7 Stunden |
= | Überstundengrundentgelt | 80,92 Euro |
+ | 50-prozentiger Überstundenzuschlag | 40,46 Euro |
= | Überstundenentgelt (brutto) | 121,38 Euro |
Herr Maier bekommt für 7 offene Überstunden 121,38 Euro (brutto) ausbezahlt.
Ist gemäß des anzuwendenen Kollektivvertrages oder einer vorliegenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber eine Überstundenabgeltung durch Zeitausgleich vorgesehen, so muss auch in diesem Fall der Überstundenzuschlag berücksichtigt werden.
Überstunden-Bewertung | Zeitausgleich | Das heißt: |
---|---|---|
50-Prozent-Überstunden | 1 : 1,5 |
für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 1,5 Stunden Zeitausgleich |
100-Prozent-Überstunden | 1 : 2,0 |
für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 2 Stunden Zeitausgleich |
Hier besteht die Möglichkeit, dass die jeweilige Grundstundenentlohnung in Zeit 1 : 1 abgegolten wird und der Überstundenzuschlag in Geld ausbezahlt wird.
Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, so soll diese Pauschale die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (etwa innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt werden, so sind diese zusätzlich abzugelten.
ACHTUNG
Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts und darf vom Arbeitgeber einseitig nicht gekürzt oder aufgehoben werden, wenn die Pauschale nicht von vorneherein nur auf eine bestimmte Zeit beziehungsweise auf vorübergehende Arbeiten beschränkt oder der Vorbehalt eines Widerrufs ausdrücklich vereinbart wurde.
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