Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden).
Nicht als Überstunden gelten:
- Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können.
- Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können.
- Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten (d.h. Überstunden liegen hier erst vor, wenn die wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird).
Wann müssen Überstunden geleistet werden?
Das Arbeitszeitgesetz regelt die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Überstundenarbeit, begründet jedoch kein einseitiges Anordnungsrecht des/der Arbeitgebers/-in auf Mehrleistung des/der Arbeitnehmers/-in. Eine Verpflichtung des/der Arbeitnehmers/-in zur Leistung von Überstunden ist nur dann gegeben, wenn sich diese Verpflichtung aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergibt.
Interessensabwägung
Arbeitnehmer/-innen dürfen außerdem zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des/der Arbeitnehmers/-in entgegenstehen. Eine derartige Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Lehnt ein/e Arbeitnehmer/-in - ohne entsprechend berücksichtigungswürdige Interessen zu haben (z.B. familiäre Gründe) - die Überstundenleistung ab, kann dies schwerwiegende Folgen bis hin zur Entlassung haben!
Die Beurteilung, wessen Interessen überwiegen, ist im Einzelfall oft schwierig. Kann zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/-in keine Einigung erzielt werden, sollten Sie sich mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer in Verbindung setzen.
Grenzen der Überstundenarbeit
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können Überstunden wie folgt vereinbart werden:
- Bis zu fünf Überstunden pro Woche
- Darüber hinaus weitere fünf Überstunden wöchentlich (insgesamt also zehn Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden ohne Zustimmung des Arbeitsinspektorates.
- Die Tagesarbeitszeit (= Normalarbeitszeit + maximal zulässige Überstunden) darf dabei grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten.
Es gibt
allerdings diverse Möglichkeiten (durch Gesetz, Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung), die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit zu
verlängern. (z.B. bei Arbeitsbereitschaft, bei einer 4-Tage-Woche, in diversen
Branchen: z.B. Gastgewerbe). Dadurch kann sich auch ein höheres Ausmaß an
zulässigen Überstunden ergeben. Darüber hinaus kann aber nur das
Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des
Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Überstunden bewilligen.
Um im Einzelfall abklären zu können, ob schon Überstunden vorliegen beziehungsweise ob Überstunden in diesem Umfang überhaupt zulässig sind, ist es ratsam, mit einer Rechtsberaterin oder einem Rechtsberater der Arbeiterkammer Rücksprache zu halten.
Abgeltung von Überstunden
Bei Überstunden muss die geleistete Arbeitszeit inklusive Überstundenzuschlag abgegolten werden. Dies kann sowohl in Geld als auch in Zeitausgleich erfolgen (mehr Infos dazu in den nächstfolgenden Punkten).
Überstunden sind grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. In vielen Kollektivverträgen ist aber für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ein 100-Prozent-Zuschlag vorgesehen.
- Eine Vereinbarung, Überstunden nur im Verhältnis
1 : 1 abzugelten, ist nicht zulässig!
- Vorenthaltene Zuschläge können unter Berücksichtigung allfälliger Verjährungs- und Verfallsbestimmungen nachgefordert werden.
- Um fehlende Überstundenentgelte erfolgreich nachfordern zu können, ist eine Arbeitszeitaufzeichnung erforderlich, auf der Datum und Uhrzeit des Arbeitsbeginns und -ende ersichtlich sind. Wir raten daher immer eine derartige Arbeitszeitaufzeichnung täglich zu führen und bei sich aufzubewahren und wenn möglich vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bestätigen zu lassen.
Auszahlung von Überstunden
Grundsätzlich sind Überstunden in Geld abzugelten, sofern es keine andere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in gibt und keine andere Regelung im anzuwendenen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt.
Der Berechnung des Zuschlages ist die
Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch
eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann. Ausgehend von der
Normalstundenentlohnung errechnet sich das Stundengehalt bzw. der Stundenlohn
wie folgt:
Bei einer 40,0-Stunden-Woche: |
Monatsgehalt/Monatslohn : 173 Stunden (= 40,0 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat) |
Bei einer 38,5-Stunden-Woche: |
Monatsgehalt/Monatslohn : 167 Stunden (= 38,5 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat) |
Beispiel:
Herr Maier hat ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von 2.000
Euro noch sieben 50-prozentige Überstunden offen:
: ___ = x ___ = + ___ = | Monatsgehalt Stundenanzahl/Monat ______________________________ Gehalt/Stunde Anzahl der offenen Überstunden ______________________________ Überstundengrundentgelt 50-prozentiger Überstundenzuschlag ______________________________ Überstundenentgelt (brutto) | 2.000 Euro 173 Stunden __________ 11,56 Euro 7 __________ 80,92 Euro 40,46 Euro __________ 121,38 Euro |
Herr Maier bekommt für sieben offene Überstunden 121,38 Euro (brutto) ausbezahlt.
Zeitausgleich für Überstunden
Ist gemäß des anzuwendenen Kollektivvertrages oder einer vorliegenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in eine Überstundenabgeltung durch Zeitausgleich vorgesehen, so muss auch in diesem Fall der Überstundenzuschlag berücksichtigt werden.
Überstunden-Bewertung | Zeitausgleich | Das heißt: |
---|---|---|
50-Prozent-Überstunden | 1 : 1,5 |
für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 1,5 Stunden Zeitausgleich |
100-Prozent-Überstunden | 1 : 2,0 |
für 1 geleistete Überstunde
erhalten Sie 2 Stunden Zeitausgleich |
Kombination: Auszahlung und Zeitausgleich für Überstunden
Hier besteht die Möglichkeit, dass die jeweilige Grundstundenentlohnung in Zeit 1 : 1 abgegolten wird und der Überstundenzuschlag in Geld ausbezahlt wird.
Überstundenpauschale
Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, so soll dieses Pauschale die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (etwa innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt werden, so sind diese zusätzlich abzugelten.
Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts und darf vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einseitig nicht gekürzt oder aufgehoben werden, wenn die Pauschale nicht von vorneherein nur auf eine bestimmt Zeit bzw. auf vorübergehende Arbeiten beschränkt oder der Vorbehalt eines Widerrufs ausdrücklich vereinbart wurde.
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