Gleit­zeit: diese Regeln gelten

Bei Gleitzeit können Sie Beginn und Ende der täglichen Normal­ar­beits­zeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens frei gestalten. 

Sie können also Ihre Normalarbeitszeit (bis zu 12 Stunden/Tag) flexibel verteilen. Dadurch können Sie ein Zeitguthaben oder auch ein Zeitminus aufbauen.

Wie lange darf die Normal­arbeits­zeit sein?

Sieht die Gleitzeitvereinbarung einen ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben vor und schließt den Verbrauch von Zeitguthaben in Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit nicht aus, ist eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden zulässig.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist nur eine Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden/Tag zulässig.

ACHTUNG

Für Gleitzeitvereinbarungen, die vor dem 1. September 2018 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin eine Normalarbeitszeit von höchstens 10 Stunden/Tag. Es erfolgt keine automatische Erhöhung auf 12 Stunden/Tag.

Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn die Betriebsvereinbarung beziehungsweise die schriftliche Gleitzeitvereinbarung verändert wird. 

Voraus­setzung: schriftliche Ver­ein­barung

In Unternehmen mit Betriebsrat kann eine Gleitzeitvereinbarung nur durch eine Be­triebs­ver­ein­bar­ung abgeschlossen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat muss Gleitzeit schriftlich zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden.

Folgende Punkte muss eine Gleitzeitvereinbarung enthalten:

  • Dauer der Gleitzeitperiode (etwa Monat oder Quartal)
  • Gleitzeitrahmen (zum Beispiel von 7 bis 19 Uhr)
  • Ausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von einer Periode in die nächste (Zeitguthaben oder Zeitminus)
  • Ausmaß und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit (etwa 8 bis 16 Uhr)

ACHTUNG

Wenn Sie Mehr-/Überstunden machen, müssen diese gesondert behandelt werden. Sie dürfen nicht mit dem Gleit­zeit­gut­hab­en verwechselt werden.

Sollte es in Ihrem Betrieb trotz Gleitzeitvereinbarung keine Stechuhr oder kein elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit geben, müssen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre tatsächliche Arbeitszeit führen, damit Sie am Ende der Gleitzeitperiode den Saldo ermitteln können!

Wird ein Arzt­besuch als Arbeits­zeit ge­wertet?

Wenn ein notwendiger Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist und in die fiktive Normalarbeitszeit fällt, ist er ein Dienst­verhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.


Beispiel:

  • Fiktive Normalarbeitszeit von 8 bis 12 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Gleitzeitrahmen von 7 bis 19 Uhr.
  • Auf Grund eines Arzttermins um 7:30 Uhr wird die Arbeit erst um 8:45 Uhr angetreten.
  • Als Arbeitszeit für den Arztbesuch gilt die Zeit von 8 bis 8:45 Uhr.
  • Dauert ein Arzttermin von 15:30 bis 17:00 Uhr, gilt die Zeit von 15:30 bis 16:30 Uhr (= Ende der fiktiven Normalarbeitszeit) als Dienstverhinderung.

WICHTIG

Während einer Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber An­ge­stellten und Arbeiter:innen das volle Entgelt weiterzahlen.

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