Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder

Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Arbeits­zeit-Auf­zeichnungen: Arbeit­geber muss informieren

Arbeitnehmer:innen haben einmal pro Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der sie betreffenden Arbeitszeit-Aufzeichnungen. Diese ist vom Arbeitgeber zu leisten. 

Arbeitgeber müssen für jede Arbeitnehmerin beziehungsweise jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen.

  • Aus diesen Aufzeichnungen müssen neben der Tages-Arbeitszeit auch die Wochen-Arbeitszeit sowie die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen.

  • Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeit-Einteilung ist nur die Einhaltung zumindest am Ende jeden Monats zu bestätigen. Abweichungen von dieser fixen Einteilung sind laufend aufzuzeichnen.

  • Für Arbeitnehmer:innen, die die Lage ihrer Arbeitszeit sowie den Arbeitsort weitgehend frei bestimmen können, müssen nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden. 

  • Ist vereinbart, dass Arbeitnehmer:innen die Arbeitszeit-Aufzeichnungen selbst führen, bleibt der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich und muss sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen lassen und auch kontrollieren.

Arbeits­zeit-Auf­zeichnungen: Ver­langen Sie die Über­mittlung!

Arbeitnehmer:innen müssen die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen nachweislich verlangen. 

ACHTUNG 

Solange die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen verwehrt wird, sind die Verfallsfristen gehemmt. Die Ansprüche, zu deren Berechnung die Arbeitszeit-Aufzeichnungen erforderlich sind, können daher nicht verfallen, solange den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitszeit-Aufzeichnungen nicht übermittelt wurden. Diese Ansprüche können daher trotz einer im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag geregelten Verfallsbestimmung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Was nützen die Auf­zeichnungen?

Wir empfehlen daher, die monatliche Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen beim Arbeitgeber schriftlich zu verlangen. Wenn die Arbeitszeit-Aufzeichnungen übermittelt werden, kann anhand der aufgezeichneten Arbeitsstunden und der Lohnabrechnung monatlich geprüft werden, ob die erbrachte Arbeitsleistung korrekt entlohnt wurde. 

Wenn die Arbeitszeit-Aufzeichnung nicht übermittelt wird, können Ansprüche, wie etwa Überstunden-Entgelt ohne Rücksicht auf Verfallsfristen auch noch später bis zu 3 Jahren rückwirkend gerichtlich geltend gemacht werden.

Betriebs­rat kann Unter­schriften­liste organisieren

Der Betriebsrat kann die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen nicht stellvertretend für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen, aber beispielsweise durch eine Unterschriftenliste eine gemeinsame Geltendmachung im Betrieb organisieren.

Mustertext für ein nachweisliches Verlangen der Arbeitszeit-Aufzeichnungen:

Ich ersuche um Übermittlung der meine Arbeitsleistung betreffenden Arbeitszeit-Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz für die Zukunft jeweils für 1 Kalendermonat spätestens am 15. des Folgemonats.

Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1
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