Arbeits­zeit-Auf­zeichnungen: Arbeit­geber muss informieren

Arbeitnehmer:innen haben einmal pro Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der sie betreffenden Arbeitszeit-Aufzeichnungen. Diese ist vom Arbeitgeber zu leisten. 

Arbeitgeber müssen für jede Arbeitnehmerin beziehungsweise jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen.

  • Aus diesen Aufzeichnungen müssen neben der Tages-Arbeitszeit auch die Wochen-Arbeitszeit sowie die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen.

  • Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeit-Einteilung ist nur die Einhaltung zumindest am Ende jeden Monats zu bestätigen. Abweichungen von dieser fixen Einteilung sind laufend aufzuzeichnen.

  • Für Arbeitnehmer:innen, die die Lage ihrer Arbeitszeit sowie den Arbeitsort weitgehend frei bestimmen können, müssen nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden. 

  • Ist vereinbart, dass Arbeitnehmer:innen die Arbeitszeit-Aufzeichnungen selbst führen, bleibt der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich und muss sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen lassen und auch kontrollieren.

Arbeits­zeit-Auf­zeichnungen: Ver­langen Sie die Über­mittlung!

Arbeitnehmer:innen müssen die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen nachweislich verlangen. 

ACHTUNG 

Solange die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen verwehrt wird, sind die Verfallsfristen gehemmt. Die Ansprüche, zu deren Berechnung die Arbeitszeit-Aufzeichnungen erforderlich sind, können daher nicht verfallen, solange den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitszeit-Aufzeichnungen nicht übermittelt wurden. Diese Ansprüche können daher trotz einer im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag geregelten Verfallsbestimmung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Was nützen die Auf­zeichnungen?

Wir empfehlen daher, die monatliche Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen beim Arbeitgeber schriftlich zu verlangen. Wenn die Arbeitszeit-Aufzeichnungen übermittelt werden, kann anhand der aufgezeichneten Arbeitsstunden und der Lohnabrechnung monatlich geprüft werden, ob die erbrachte Arbeitsleistung korrekt entlohnt wurde. 

Wenn die Arbeitszeit-Aufzeichnung nicht übermittelt wird, können Ansprüche, wie etwa Überstunden-Entgelt ohne Rücksicht auf Verfallsfristen auch noch später bis zu 3 Jahren rückwirkend gerichtlich geltend gemacht werden.

Betriebs­rat kann Unter­schriften­liste organisieren

Der Betriebsrat kann die Übermittlung der Arbeitszeit-Aufzeichnungen nicht stellvertretend für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen, aber beispielsweise durch eine Unterschriftenliste eine gemeinsame Geltendmachung im Betrieb organisieren.

Mustertext für ein nachweisliches Verlangen der Arbeitszeit-Aufzeichnungen:

Ich ersuche um Übermittlung der meine Arbeitsleistung betreffenden Arbeitszeit-Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz für die Zukunft jeweils für 1 Kalendermonat spätestens am 15. des Folgemonats.

Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

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