Zumutbarkeitsbestimmungen
Wenn Sie vom AMS eine Stelle bekommen, müssen Sie diese nur annehmen, wenn sie zumutbar ist.
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 446,81 Euro (Stand: 01.01.2019) im Kalendermonat verdient.
Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie z.B. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
Bisher galten die Kündigungsfristen für Angestellte nur ab einem bestimmten Beschäftigungsausmaß – zum Beispiel bei über 8 Stunden Wochenarbeitszeit, wenn die Normalarbeitszeit in einer Branche 40 Stunden beträgt. Das ist jetzt Vergangenheit. Auch für geringfügig Beschäftigte mit unbefristeten Verträgen gelten ab 1. Jänner 2018 nicht mehr 2, sondern 6 Wochen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Hält er sich nicht an die neuen Fristen, steht Ihnen eine Kündigungsentschädigung zu - das ist alles, was Sie während der Kündigungsfrist verdient hätten.
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.
Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden, hat der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
Geringfügig Beschäftigte nach dem ASVG haben die Möglichkeit, sich um den monatlichen Beitrag von 63,07 Euro (für Versicherte nach dem B-KUVG: 63,68 Euro) in der Pensions- und Krankenversicherung selbst zu versichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld.
Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.
Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!
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