Konkurrenz­klausel

Immer mehr Arbeitgeber legen Arbeitsverträge vor, die sogenannte Konkurrenzklauseln enthalten. Es handelt sich dabei um eine Ver­ein­bar­ung, mit der Sie sich verpflichten, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Ar­beit­gebers tätig zu werden:

Und zwar weder als Arbeitnehmer:in noch auf selbstständiger Basis. In vielen Fällen wird die Einhaltung der Konkurrenzklausel mit teils empfindlichen Ver­trags­straf­en abgesichert.

WICHTIG!

Konkurrenzklauseln schränken die Mobilität von betroffenen Ar­beit­nehmer­:innen erheblich ein. Arbeitgeber erschweren ihren Mit­ar­beit­er­:innen einen Wechsel innerhalb der Branche zur Konkurrenz.

Trotzdem sind diese Klauseln unter folgenden Vor­aus­setz­ung­en gültig:

  • Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 
  • Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung darf der/die  Arbeitnehmer:in nicht minderjährig sein.
  • Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen. 
  • Die Vereinbarung muss sich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. Erfasst sind im Wesentlichen nur Konkurrenzunternehmen und Konkurrenztätigkeiten (selbstständig oder unselbstständig). Eine Konkurrenzsituation liegt vor, wenn dieselben potenziellen oder zumindest überschneidenden Kundenkreise betroffen sind.
  • Die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
  • Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. 

Beendigungsarten, bei der die Konkurrenzklausel gilt:

  • Arbeitnehmer:innenkündigung
  • berechtigte Entlassung
  • unberechtigter vorzeitiger Austritt
  • Fristablauf beim befristeten Arbeitsverhältnis

ACHTUNG!

Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Ar­beits­ver­hält­nisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu ver­handeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Be­weis­schwierig­keiten gibt.

Beendigungsarten, bei der die Konkurrenzklausel nicht gilt:

  • Arbeitgeberkündigung
  • berechtigter vorzeitiger Austritt
  • unberechtigte Entlassung

ACHTUNG!

Der/die Arbeitnehmer:in ist sehr wohl an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn bei einer arbeitgeberseitigen Auflösung der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm/ihr für die Dauer der Sperre das zuletzt zukommende Entgelt bezahlt.
  •  Bei Leiharbeitsverhältnissen sind Konkurrenzklauseln generell unwirksam.

Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Be­endig­ung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt:

  • Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 4.300 Euro (2025) über­steigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in dies­em Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen un­regel­mäßig­en Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Überstunden, Zulagen oder Pro­vision­en. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.

  • Für Vereinbarungen, vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: 

    Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.655 Euro (2025) über­steig­en, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weih­­nachts­geld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Ent­gelt­be­stand­teile wie zum Beispiel Überstunden, Zulagen oder Provisionen. 

  • Vereinbarungen vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Ar­beit­er­:innen) sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.

Achtung: Folgen des Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel

  • Der ehemalige Arbeitgeber kann Unterlassung samt einstweiliger Verfügung (Tätigkeit bei der Konkurrenzfirma muss beendet werden) verlangen + einen Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung der Klausel
     
    ODER

  • eine Konventionalstrafe verlangen, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde. Konventionalstrafen können vom Gericht verringert werden.

Kontakt

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