Vorsicht bei Konkurrenz­klauseln

Können Sie sich vorstellen, dass es verboten ist, einen Job anzunehmen oder sich selbständig zu machen? Nein? Doch, das gibt es. 

ACHTUNG

Mit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag können Sie für den nächsten Arbeitgeber oder für den Weg in die Selbständigkeit "gesperrt" werden.

Solche Klauseln sind unter folgenden Voraus­setzungen gültig

  • Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu 1 Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
     
  • Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht minderjährig sein.

  • Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleich kommen. 

  • Die Vereinbarung muss sich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen.

  • Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Die Konkurrenzklausel muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin durch ein schuldbares Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst. Es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat durch schuldbares Verhalten hierzu begründeten Anlass gegeben.

    ACHTUNG

    Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist sehr wohl an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn bei einer arbeitgeberseitigen Auflösung der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm/ihr für die Dauer der Sperre das zuletzt zukommende Entgelt bezahlt.


  • Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Beweisschwierigkeiten gibt.

  • Bei Leiharbeitsverhältnissen sind Konkurrenzklauseln generell unwirksam.

Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einem bestimmten Wert liegt:

  • Für ab dem 29. Dezember 2015 geschlossene Vereinbarungen gilt:
    Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.900 Euro (2023) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel wirksam ist. Das Entgelt in diesem Fall umfasst Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen sind nicht einzurechnen. 

  • Für vor dem 29. Dezember 2015 geschlossene Vereinbarungen gilt: 
    Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.315 Euro (2023) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel wirksam ist. Das Entgelt in diesem Fall umfasst Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Überstunden, Zulagen oder Provisionen. 

  • Für vor dem 17. März 2006 (Angestellte) beziehungsweise 18. März 2006 (Arbeiter/-innen) geschlossene Vereinbarungen gilt:
    Hier gelten teilweise andere Regelungen. Insbesondere gibt es keine Entgeltgrenze als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Konkurrenzklausel.

Achtung: Schaden­ersatz

Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz beziehungsweise eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe verlangen! Konventionalstrafen unterliegen jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht.

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