Alles zur E-Card
Wann ist die E-Card-Gebühr fällig und wer ist davon befreit? Was tun wenn die Gebühr doppelt bezahlt wurde? Was gilt in welchem Urlaubsland?
Jede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit nach jeweils zirka 13 Kalendertagen haben Sie Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche. Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.
Dienstzeit | Anspruch pro Urlaubsjahr |
---|---|
weniger als 25 Jahre | 30 Werktage (= 5 Wochen) |
nach Vollendung des 25. Dienstjahres | 36 Werktage (= 6 Wochen) |
Beachten Sie:
Sinn und Zweck des Urlaubes ist die Erholung
Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf den Urlaub verzichtet und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lässt, sind daher ausdrücklich verboten!
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in bzw. Lehrling zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bzw. Lehrlings Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können.
Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bzw. der Lehrling den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Unternehmer/der Unternehmerin erzielt werden.
Ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss auf sein Verlangen mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September erhalten.
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.
Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet bzw. von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn 3 Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer/Eine Arbeitnehmerin ist am 01.09.2010 in ein Unternehmen eingetreten. Das erste Urlaubs- bzw. Arbeitsjahr endet somit am 31.08.2011. Der Urlaubsanspruch aus diesem Urlaubsjahr würde daher grundsätzlich mit 31.08.2013 verjähren.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat folgende Werktage Urlaub verbraucht:
im Jahr 2010 im Jahr 2011 zwischen 01.01. und 31.08.2012 ___________________________ | + + ___ = | 1 25 4 ___ 30 | Werktag Werktage Werktage _________ Werktage |
Da alle Werktage aus dem Urlaubsjahr 2010/11 somit vor dem 31.08.2013 verbraucht wurden, ist auch kein Urlaubstag verjährt. Ein weiterer Urlaub wird nun vom Anspruch ab 01.09.2013 (Urlaubsjahr 2010/11) abgezogen.
Gehen Sie in Elternkarenz, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienst-/Lehrzeiten bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber die keine längere Unterbrechung als 3 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Für das Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:
Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schulzeiten angerechnet, so sind für das Urlaubsausmaß insgesamt höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (z. B. Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen. Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.
Überprüfen Sie, ob bei kurzfristigen Einberufungen wirklich kein Urlaub abgezogen wurde. Beim Nachrechnen sollte beachtet werden, dass das Urlaubsjahr in vielen Fällen nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. (Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb.)
Für offenen Urlaub gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen bei ungebründetem vorzeitigem Austritt) eine Ersatzleistung:
Beispiel:
Herr Gruber hat ein Monatsgehalt von 2.400 Euro und einen Anspruch auf
Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe von jeweils einem Monatsgehalt. Im
laufenden Urlaubsjahr, das am 01.01.2015 begonnen hat, hat Herr Gruber bereits
fünf Werktage Urlaub verbraucht. Das Arbeitsverhältnis endet nach 10 Arbeitsjahren
zum 31.04.2015 durch Arbeitgeberkündigung.
Berechnungsformel | Beispiel | |
---|---|---|
: ___ = x ___ = - ___ = |
Urlaubsanspruch pro Jahr (30 oder 36
Werktage)
12 Monate ________________________________________ Urlaubsanspruch pro Monat Monate des aufrechten Dienstverhältnisses im laufenden Jahr ________________________________________ Aliquoter Urlaubsanspruch Bereits verbrauchte Urlaubstage ________________________________________ Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt |
30 Werktage 12 ____________ 2,5 Werktage 4 ____________ 10 Werktage 5 Werktage ____________ 5 Werktage |
Herr Gruber hat für das laufende Urlaubsjahr noch Anspruch auf Ersatzleistung für fünf Werktage.
Höhe der aliquoten
Ersatzleistung
Berechnungsformel | Beispiel | |
---|---|---|
+ + ___ = : x ___ = |
Monatsentgelt * 1/12 Urlaubsgeld 1/12 Weihnachtsgeld ____________________________ Monatsanspruch 26 Werktage ODER 22 Arbeitstage Zahl der Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt ____________________________ Ersatzleistung (brutto) |
2.400,00 Euro 200,00 Euro 200,00 Euro ____________ 2.800,00 Euro 26 Werktage 5 Werktage ____________ 538,46 Euro |
Herr Gruber
bekommt 538,46 Euro (brutto) ausbezahlt für die fünf Werktage, für die Ersatzleistung gebührt.
* Monatsentgelt = das regelmäßige Entgelt zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sind daher neben dem eigentlichen
Monatslohn/Monatsgehalt unter anderem auch regelmäßig geleistete Überstunden
sowie Leistungsentgelte (etwa Akkordlohn, Prämienlohn,...) nach dem
Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berücksichtigen.
Für Arbeitnehmer/-innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz oder den AK-Rechtsexperten.
© 2023 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0