Alles zur E-Card
Wann ist die E-Card-Gebühr fällig und wer ist davon befreit? Was tun wenn die Gebühr doppelt bezahlt wurde? Was gilt in welchem Urlaubsland?
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit:
Dienstzeit | Urlaubsanspruch |
---|---|
nach jeweils zirka 13 Kalendertagen | 1 Urlaubstag |
nach rund zweieinhalb Monaten | 1 ganze Urlaubswoche |
nach einem halben Jahr | voller Urlaubsanspruch |
Ab dem 2. Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.
Dienstzeit | Anspruch pro Urlaubsjahr |
---|---|
weniger als 25 Jahre | 30 Werktage (= 5 Wochen) |
nach Vollendung des 25. Dienstjahres | 36 Werktage (= 6 Wochen) |
Beachten Sie:
Damit nichts schief geht!
ACHTUNG
Sinn und Zweck des Urlaubes ist Erholung!
Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf den Urlaub verzichtet und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lässt, sind ausdrücklich verboten!
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in beziehungsweise Lehrling zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des/der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können.
Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Lehrling den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn
ACHTUNG
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber erzielt werden.
Ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss auf sein Verlangen mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September erhalten.
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.
ACHTUNG
Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet beziehungsweise von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn 3 Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat folgende Werktage Urlaub verbraucht:
im Jahr 2019 | 1 Werktag | |
im Jahr 2020 | + | 25 Werktage |
zwischen 1.1 und 31.8.2021 | + | 4 Werktage |
= | 30 Werktage |
Da alle Werktage aus dem Urlaubsjahr 2019/20 somit vor dem 31.8.2022 verbraucht wurden, ist auch kein Urlaubstag verjährt. Ein weiterer Urlaub wird nun vom Anspruch ab 1.9.2022 (Urlaubsjahr 2019/20) abgezogen.
HINWEIS
Gehen Sie in Elternkarenz, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Verjährung von Urlaubsansprüchen den Arbeitgeber gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen [EuGH 22.09.2022, C 120/21] :
Nach Ansicht des EuGH kann der Resturlaub also nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienst-/Lehrzeiten bei dem selben Arbeitgeber die keine längere Unterbrechung als 3 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Für das Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:
Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schulzeiten angerechnet, so sind für das Urlaubsausmaß insgesamt höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (zum Beispiel Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen.
Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.
TIPP
Überprüfen Sie, ob bei kurzfristigen Einberufungen wirklich kein Urlaub abgezogen wurde. Beim Nachrechnen sollte beachtet werden, dass das Urlaubsjahr in vielen Fällen nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. (Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb.)
Für offenen Urlaub gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung:
Beispiel
Herr Gruber hat ein Monatsgehalt von 2.400 Euro und einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe von jeweils einem Monatsgehalt. Im laufenden Urlaubsjahr, das am 1.1.2022 begonnen hat, hat Herr Gruber bereits 5 Werktage Urlaub verbraucht. Das Arbeitsverhältnis endet nach 10 Arbeitsjahren zum 31.4.2022 durch Arbeitgeberkündigung.
Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt
Berechnungsformel | Beispiel | |
---|---|---|
Urlaubsanspruch pro Jahr (30 oder 36 Werktage) | 30 Werktage | |
: | 12 Monate | 12 |
= | Urlaubsanspruch pro Monat | 2,5 Werktage |
x | Monate des aufrechten Dienstverhältnisses im laufenden Jahr | 4 |
= | Aliquoter Urlaubsanspruch | 10 Werktage |
- | Bereits verbrauchte Urlaubstage | 5 Werktage |
= | Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt | 5 Werktage |
Berechnungsformel | Beispiel | |
---|---|---|
Monatsentgelt *) | 2.400,00 Euro | |
+ | 1/12 Urlaubsgeld | 200,00 Euro |
+ | 1/12 Weihnachtsgeld | 200,00 Euro |
= | Monatsanspruch | 2.800,00 Euro |
: | 26 Werktage (ODER 22 Arbeitstage) | 26 Werktage |
x | Zahl der Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt | 5 Werktage |
= | Ersatzleistung (brutto) | 538,46 Euro |
ACHTUNG
Wenn Sie entlassen werden oder "unberechtigt austreten", wird die Urlaubsersatzleistung anders berechnet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer AK Arbeitsrechtsberatung in Verbindung!TIPP
Für Arbeitnehmer:innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz oder den AK-Rechtsexpert:innen.
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