Urlaubs­anspruch

Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

An­spruch

Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit:

DienstzeitUrlaubsanspruch
nach jeweils zirka 13 Kalendertagen1 Urlaubstag
nach rund zweieinhalb Monaten1 ganze Urlaubswoche
nach einem halben Jahrvoller Urlaubsanspruch

Ab dem 2. Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.

DienstzeitAnspruch pro Urlaubsjahr
weniger als 25 Jahre30 Werktage (= 5 Wochen)
nach Vollendung des 25. Dienstjahres
36 Werktage (= 6 Wochen)

Beachten Sie:

  • Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung kann das Urlaubsjahr von Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf Kalenderjahr umgestellt werden.

  • Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Ihr Urlaub auch in reinen Arbeitstagen berechnet werden.

Damit nichts schief geht!

  • Führen Sie selbst schriftliche Aufzeichnungen über Ihren Urlaubsverbrauch!

  • Halten Sie die mit Ihrem Arbeitgeber geschlossene Urlaubsvereinbarung schriftlich fest, um diese in einem Streitfall auch nachweisen zu können!

  • Kontrollieren Sie Ihre Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen immer unverzüglich! Ansonsten laufen Sie Gefahr, eine Frist zu versäumen und dadurch Ansprüche wie zum Beispiel den Urlaubszuschuss, zu verlieren.


ACHTUNG

Sinn und Zweck des Urlaubes ist Erholung!
Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auf den Urlaub verzichtet und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lässt, sind ausdrücklich verboten!

Ge­nehmigung durch Arbeit­geber

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in beziehungsweise Lehrling zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des/der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können.

Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Lehrling den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn

  • im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist,
  • der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin oder der Lehrling den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben hat und mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) auf einmal verbrauchen will,
  • trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Termin zustande gekommen ist und
  • der Unternehmer/die Unternehmerin nicht zeitgerecht (frühestens 8, spätestens 6 Wochen vor dem Urlaubstermin) die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.

ACHTUNG

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber erzielt werden.

Ein Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss auf sein Verlangen mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September erhalten.

Ver­jährung

Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

ACHTUNG

Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet beziehungsweise von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn 3 Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer/Eine Arbeitnehmerin ist am 1.9.2019 in ein Unternehmen eingetreten. Das erste Urlaubs- beziehungsweise Arbeitsjahr endet somit am 31.8.2020. Der Urlaubsanspruch aus diesem Urlaubsjahr würde daher grundsätzlich mit 31.8.2022 verjähren.

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat folgende Werktage Urlaub verbraucht:

 im Jahr 2019 1 Werktag  
 im Jahr 2020+25 Werktage
 zwischen 1.1 und 31.8.2021+4 Werktage
 =30 Werktage

Da alle Werktage aus dem Urlaubsjahr 2019/20 somit vor dem 31.8.2022 verbraucht wurden, ist auch kein Urlaubstag verjährt. Ein weiterer Urlaub wird nun vom Anspruch ab 1.9.2022 (Urlaubsjahr 2019/20) abgezogen.

HINWEIS

Gehen Sie in Elternkarenz, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.

Arbeitgeber muss auf Urlaubsverfall hinweisen

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Verjährung von Urlaubsansprüchen den Arbeitgeber gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen [EuGH 22.09.2022, C 120/21] :

  • Arbeitnehmer:innen müssen über die mögliche Verjährung des Resturlaubes informiert werden.
  • Der Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen muss zeitgerecht erfolgen, damit die Arbeitnehmer:innen den Resturlaub tatsächlich noch rechtzeitig verbrauchen können.

Nach Ansicht des EuGH kann der Resturlaub also nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Urlaubs­be­rechnung und An­rechnungs­zeiten

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienst-/Lehrzeiten bei dem selben Arbeitgeber die keine längere Unterbrechung als 3 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Für das Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:

  • Dienst-/Lehrzeiten aus einem im Inland beziehungsweise im EU- und EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhältnis sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens 6 Monate gedauert haben, bis insgesamt höchstens 5 Jahre

  • Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bis höchsten 4 Jahre

  • Mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, höchstens jedoch 5 Jahre.

Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schulzeiten angerechnet, so sind für das Urlaubsausmaß insgesamt höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Urlaubs­kürzung bei Präsenz- und Zivil­dienst

Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (zum Beispiel Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen.

Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.

TIPP

Überprüfen Sie, ob bei kurzfristigen Einberufungen wirklich kein Urlaub abgezogen wurde. Beim Nachrechnen sollte beachtet werden, dass das Urlaubsjahr in vielen Fällen nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. (Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb.)

Ersatz­leistung bei Be­endigung des Dienst­verhältnisses

Für offenen Urlaub gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung:

  • Urlaubsanspruch aus Vorjahren
    Für nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.

  • Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr
    Der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres (= das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird) wird aliquotiert. Das heißt, es besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr.

    Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen. Für den sich dann allenfalls noch ergebenden Resturlaub gibt es eine Ersatzleistung.

    Wurde bereits mehr Urlaub konsumiert als aliquot zugestanden wäre, ist bei unbegründetem Austritt oder berechtigter Entlassung das Entgelt, das Sie während des zu viel verbrauchten Urlaubs erhalten haben, sogar zurückzuzahlen.

Beispiel

Herr Gruber hat ein Monatsgehalt von 2.400 Euro und einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe von jeweils einem Monatsgehalt. Im laufenden Urlaubsjahr, das am 1.1.2022 begonnen hat, hat Herr Gruber bereits 5 Werktage Urlaub verbraucht. Das Arbeitsverhältnis endet nach 10 Arbeitsjahren zum 31.4.2022 durch Arbeitgeberkündigung.

  • Urlaubstage, für die Ersatzleistung gebührt

    BerechnungsformelBeispiel
    Urlaubsanspruch pro Jahr
    (30 oder 36 Werktage)
    30 Werktage
    :12 Monate12
    =Urlaubsanspruch pro Monat2,5 Werktage
    xMonate des aufrechten
    Dienst­verhältnisses im laufenden Jahr
    4
    =Aliquoter Urlaubsanspruch10 Werktage
    -Bereits verbrauchte Urlaubstage5 Werktage
    =Urlaubstage,
    für die Ersatzleistung gebührt
    5 Werktage
    Herr Gruber hat für das laufende Urlaubsjahr noch Anspruch auf Ersatzleistung für 5 Werktage.


  • Höhe der aliquoten Ersatzleistung
    BerechnungsformelBeispiel
    Monatsentgelt *)2.400,00 Euro
    +1/12 Urlaubsgeld200,00 Euro
    +1/12 Weihnachtsgeld200,00 Euro
    =Monatsanspruch2.800,00 Euro
    :26 Werktage
    (ODER 22 Arbeitstage)
    26 Werktage
    xZahl der Urlaubstage, für die
    Ersatzleistung gebührt
    5 Werktage
    =Ersatzleistung (brutto)538,46 Euro
    Herr Gruber bekommt 538,46 Euro (brutto) ausbezahlt für die 5 Werktage, für die Ersatzleistung gebührt.

    *) Monatsentgelt = das regelmäßige Entgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sind daher neben dem eigentlichen Monatslohn/Monatsgehalt unter anderem auch regelmäßig geleistete Überstunden sowie Leistungsentgelte (etwa Akkordlohn, Prämienlohn, ...) nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berücksichtigen. 

ACHTUNG

Wenn Sie entlassen werden oder "unberechtigt austreten", wird die Urlaubsersatzleistung anders berechnet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer AK Arbeitsrechtsberatung  in Verbindung!

TIPP

Für Arbeitnehmer:innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz oder den AK-Rechtsexpert:innen.

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