Arbeitsvertrag oder Dienstzettel?
Der Abschluss eines
Arbeitsvertrages ist in Österreich an keine bestimmte Form gebunden und kann schriftlich,
mündlich oder schlüssig erfolgen.
Gibt es jedoch keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einen Dienstzettel
aushändigen. Das ist eine stichwortartige Übersicht der getroffenen Abmachungen
sowie der wesentlichen Rechte und Pflichten.
Schenken Sie dem Inhalt
Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat
Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb - und möglicherweise sogar
darüber hinaus.
TIPP
- Prüfen Sie den vom Arbeitgeber vorgelegten
Vertrag gründlich, bevor Sie unterschreiben. Er könnte Bestimmungen
enthalten, die sich später (zum Beispiel Versetzungen) und sogar über das
aktuelle Arbeitsverhältnis hinaus (Konkurrenzklausel) nachteilig
auswirken. Einige dieser Vertragsklauseln haben wir für Sie im "Wegweiser durch den Arbeitsvertrag" zusammengefasst.
- Sollten
Sie bei Durchsicht Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) Klauseln
feststellen, deren Bedeutung Ihnen nicht klar ist, informieren Sie sich
vor der Unterfertigung bei der
Arbeiterkammer!
- Stellen Sie eine Änderung gegenüber dem mündlich
Vereinbarten im schriftlichen Arbeitsvertrag fest, mit der Sie nicht
einverstanden sind, verlangen Sie die Abänderung beziehungsweise Streichung.
Erfolgt diese nicht, teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, in
welchen Punkten eine andere beziehungsweise keine Vereinbarung getroffen wurde oder
ändern Sie die betroffenen Punkte vor dem Unterschreiben selbst.
- Verlangen Sie eine Durchschrift des Vertrages oder fertigen Sie eine Kopie an.
Arbeitsentgelt und Einstufung in den Kollektivvertrag
Die vorgesehene Verwendung, das dafür bezahlte Arbeitsentgelt sowie die Einstufung in das kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltsschema sind zwingender Inhalt eines Arbeitsvertrages beziehungsweise Dienstzettels. Achten Sie bei der Vertragsunterzeichnung unbedingt darauf, dass diese Punkte den unter Umständen mündlich mit dem Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarungen entsprechen und richtig eingetragen sind.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Die Höhe des Anspruchs auf Lohn und Gehalt wird auch beeinflusst durch die etwaige Anrechnung von Vordienstzeiten, die in den meisten Kollektivverträgen geregelt ist. Das sind bei anderen Arbeitgebern bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit geleisteten Arbeiten. Wichtig ist es, den Arbeitgeber im Zuge der Vertragsgestaltung über die Vordienstzeiten zu informieren und diese gegebenenfalls auch nachzuweisen, damit diese berücksichtigt werden können.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Vordienstzeiten"
Vereinbarungen zur Arbeitszeit
Die Lage der
Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage -
sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Arbeitszeit und -änderung"
Vereinbarungen zu Überstunden
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin muss nur dann Überstunden machen,
-
wenn sich diese Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag beziehungsweise einer
Betriebsvereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen
Betriebsrat gibt) ergibt ODER
- wenn dies ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nur in Ausnahmefällen - zum Beispiel bei einem Betriebsnotstand.
=> Lesen Sie mehr zum Thema im Artikel "Überstunden"
Versetzungen vorbeugen (Arbeitsort, Tätigkeit)
Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber vereinbart worden ist: entweder im Arbeitsvertrag oder beim konkreten Anlass.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Dienstort & Versetzung"
Vereinbarungen zum Ersatz von Ausbildungskosten
Aus- (und Weiter)bildungskosten müssen nur dann rückerstattet werden, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber getroffen wurde, aus der
die Kosten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung ihres/seines Arbeitsverhältnisses ersichtlich sind. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag reicht dazu noch nicht aus.
Die
Verpflichtung zur Rückzahlung darf aber nur jene Ausbildungen
betreffen, bei denen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin Kenntnisse vermittelt wurden, die
über den Rahmen der Einschulung hinausgehen (= Spezialkenntnisse, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können).
Für bloße Einschulungskosten darf der Arbeitgeber keinen Ersatz verlangen.
=> Genaue Infos zu diesem Thema finden Sie im Artikel "Ausbildungskosten".
Vorsicht bei Konkurrenzklausel
Mit einer
Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer/-innen für den
nächsten Arbeitgeber oder für den Weg in die Selbständigkeit "gesperrt"
werden.
Eine
Konkurrenzklausel gilt für Angestellte und Arbeiter/-innen, wenn sie
vereinbart wurde und eine bestimmte
Einkommensgrenze am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten wird.
=> Genaueres dazu im Artikel "Konkurrenzklausel".
Der Dienstzettel
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag
abgeschlossen, so ist seit 1994 jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Notiz (= Dienstzettel) über die
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Diese Pflicht entfällt, wenn
- das Arbeitsverhältnis maximal 1 Monat dauert oder
- bei Auslandstätigkeit sonstige schriftliche Unterlagen über die wesentliche Rechte und Pflichten vorhanden sind.
ACHTUNG:
Für ab 28. März 2024 geschlossene Arbeitsverträge gilt, dass ein Dienstzettel auch für maximal 1 Monat andauernde Arbeitsverhältnisse ausgehändigt werden muss.
TIPP
Der Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag. Sie haben keine Verpflichtung, diesen zu unterschreiben.
Sollte Sie der Arbeitgeber jedoch dazu auffordern, lassen Sie sich Zeit
und lesen Sie ihn genau durch! Sonst birgt eine schnelle Unterschrift
die Gefahr, dass Sie ungewollt eine Änderung des mündlich Vereinbarten
herbeiführen.
Bei Unvollständigkeiten,
Unrichtigkeiten oder Ergänzungen gegenüber dem mündlich Vereinbarten
sollten Sie unverzüglich die Richtigstellung verlangen und vorerst nicht
unterschreiben! Erfolgt keine Richtigstellung, teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, in welchen Punkten
mündlich etwas Anderes vereinbart wurde.
Der Dienstzettel muss enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei Befristungen: Ende des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsfrist sowie Kündigungstermin
- gewöhnlicher Arbeits- beziehungsweise Einsatzort
- erforderlichenfalls
Hinweis auf wechselnde Arbeits-/Einsatzorte. Beachten Sie, dass der
Arbeits- beziehungsweise Einsatzort exakt angegeben wird (falls Ihnen das ein
Anliegen ist). Ist zum Beispiel nur "Oberösterreich" vermerkt, können Sie in
jeder x-beliebigen Filiale im Bundesland eingesetzt werden.
- beitragsmäßige Höhe des Grundgehalts- oder -lohns (weitere Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgeltes
- allfällige Einstufung in ein generelles Gehalts-/Lohnschema
-
vorgesehene Verwendung
Beachten Sie, dass Ihre Tätigkeit im Betrieb
möglichst genau beschrieben wird, damit Sie nicht ungehindert für andere
Arbeiten eingesetzt werden können. - Ausmaß des jährlichen Urlaubes
-
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (gilt nicht
für Hausbesorger/-innen). Beachten Sie, dass auch die genaue Lage der
Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen festgehalten wird (besonders
wichtig für Teilzeitbeschäftigte)
- Bezeichnung der auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normen (zum Beispiel Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarung) Satzung, Mindestlohntarif und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur
Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift der
Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder für
Arbeitnehmer/-innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse.
Dienstzettel bei Auslandstätigkeit
- voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
- Währung, in der das Entgelt ausbezahlt wird,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- allfällige zusätzliche Vergütung.
Dienstzettel für Leasing-Arbeitskräfte
Leasing-Arbeitskräften ist neben dem Dienstzettel gemäß § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine
Überlassungsmitteilung auszuhändigen. Diese hat die für die jeweilige
Überlassung an einen anderen Betrieb wesentlichen Umstände schriftlich
zu enthalten:
- den Beschäftiger/die Beschäftigerin
- den
für vergleichbare Arbeitnehmer/-innen für vergleichbare Tätigkeiten im
Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in
denselben,
- die Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,
- das
für die Dauer der Überlassung gebührende entgelt und
Aufwandsentschädigungen, wobei Grundgehalt oder -lohn, Zulagen,
Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,
- die Art der zu verrichtenden Arbeit,
- die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
- den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,
- den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und
- gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nicht nach den gesetzlichen Vorgaben ausgehändigt, ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.
Eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Ausstellung eines Dienstzettels ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Für ab 28. März 2024 geschlossene Arbeitsverträge gilt:
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer:innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Dienstzettel bei Auslandstätigkeiten, die länger als ein Monat dauern:
- der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
- allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmer:innen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.
Vertragsklauseln und ihre Auswirkungen
Bevor Sie einen
Arbeitsvertrag unterschreiben oder den Inhalt eines Dienstzettels
akzeptieren, sollten Sie darauf achten, dass schriftlich nichts Anderes
fixiert wurde als mündlich vereinbart.
Hier finden Sie Beispiele zu Vertragsklauseln.