Probezeit
Beim Eintritt in ein neues Unternehmen ist eine Probezeit üblich. Aber wie lange darf Sie dauern und welches Entgelt steht Ihnen in dieser Zeit zu?
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist in Österreich an keine bestimmte Form gebunden und kann schriftlich, mündlich oder schlüssig erfolgen.
Gibt es jedoch keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einen Dienstzettel
aushändigen. Das ist eine stichwortartige Übersicht der getroffenen Abmachungen
sowie der wesentlichen Rechte und Pflichten.
Schenken Sie dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages (Dienstzettels) höchste Aufmerksamkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeitsleben im Betrieb - und möglicherweise sogar darüber hinaus.
Die vorgesehene Verwendung, das dafür bezahlte Arbeitsentgelt sowie die Einstufung in das kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltsschema sind zwingender Inhalt eines Arbeitsvertrages beziehungsweise Dienstzettels. Achten Sie bei der Vertragsunterzeichnung unbedingt darauf, dass diese Punkte den unter Umständen mündlich mit dem Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarungen entsprechen und richtig eingetragen sind.
Die Höhe des Anspruchs auf Lohn und Gehalt wird auch beeinflusst durch die etwaige Anrechnung von Vordienstzeiten, die in den meisten Kollektivverträgen geregelt ist. Das sind bei anderen Arbeitgebern bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit geleisteten Arbeiten. Wichtig ist es, den Arbeitgeber im Zuge der Vertragsgestaltung über die Vordienstzeiten zu informieren und diese gegebenenfalls auch nachzuweisen, damit diese berücksichtigt werden können.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Vordienstzeiten"
Die Lage der Normalarbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Arbeitszeit und -änderung"
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin muss nur dann Überstunden machen,
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht nur in Ausnahmefällen - zum Beispiel bei einem Betriebsnotstand.
=> Lesen Sie mehr zum Thema im Artikel "Überstunden"
Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber vereinbart worden ist: entweder im Arbeitsvertrag oder beim konkreten Anlass.
=> Mehr Infos dazu im Artikel "Dienstort & Versetzung"
Aus- (und Weiter)bildungskosten müssen nur dann rückerstattet werden, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber getroffen wurde, aus der die Kosten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung ihres/seines Arbeitsverhältnisses ersichtlich sind. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag reicht dazu noch nicht aus.
Die
Verpflichtung zur Rückzahlung darf aber nur jene Ausbildungen
betreffen, bei denen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin Kenntnisse vermittelt wurden, die
über den Rahmen der Einschulung hinausgehen (= Spezialkenntnisse, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können).
Für bloße Einschulungskosten darf der Arbeitgeber keinen Ersatz verlangen.
=> Genaue Infos zu diesem Thema finden Sie im Artikel "Ausbildungskosten".
Mit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer/-innen für den nächsten Arbeitgeber oder für den Weg in die Selbständigkeit "gesperrt" werden.
Eine Konkurrenzklausel gilt für Angestellte und Arbeiter/-innen, wenn sie vereinbart wurde und eine bestimmte Einkommensgrenze am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten wird.
=> Genaueres dazu im Artikel "Konkurrenzklausel".
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist seit 1994 jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Notiz (= Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Der Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag. Sie haben keine Verpflichtung, diesen zu unterschreiben.
Sollte Sie der Arbeitgeber jedoch dazu auffordern, lassen Sie sich Zeit
und lesen Sie ihn genau durch! Sonst birgt eine schnelle Unterschrift
die Gefahr, dass Sie ungewollt eine Änderung des mündlich Vereinbarten
herbeiführen.
Bei Unvollständigkeiten,
Unrichtigkeiten oder Ergänzungen gegenüber dem mündlich Vereinbarten
sollten Sie unverzüglich die Richtigstellung verlangen und vorerst nicht
unterschreiben! Erfolgt keine Richtigstellung, teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mit, in welchen Punkten
mündlich etwas Anderes vereinbart wurde.
Leasing-Arbeitskräften ist neben dem Dienstzettel gemäß § 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine
Überlassungsmitteilung auszuhändigen. Diese hat die für die jeweilige
Überlassung an einen anderen Betrieb wesentlichen Umstände schriftlich
zu enthalten:
Bevor Sie einen
Arbeitsvertrag unterschreiben oder den Inhalt eines Dienstzettels
akzeptieren, sollten Sie darauf achten, dass schriftlich nichts Anderes
fixiert wurde als mündlich vereinbart.
Hier finden Sie Beispiele zu Vertragsklauseln.
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