Über­wachung und Daten­schutz - Was darf der Arbeit­geber?

Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Mitlesen von E-Mails oder Kontrolle des Surfverhaltens im Internet: technisch ist die Überwachung der Mitarbeiter:innen kein Problem. Doch Arbeitgeber:innen dürfen nicht alles. Es gibt Einschränkungen. Betriebsrat oder betroffene Arbeitnehmer:innen müssen etwa zustimmen, dass Videokameras am Arbeitsplatz installiert werden. Werden Daten gesammelt, so haben Betroffene das Recht, die gesammelten Daten einzusehen.

Zu­griff nur bei berechtigtem Interesse

Eine Überwachung am Arbeitsplatz kann nur mit Zustimmung von Betriebsrat oder der betroffenen Arbeitnehmer:innen eingerichtet werden.

  • In Betrieben MIT Betriebsrat

    Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer:innen bedürfen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren (etwa Videokameras), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen und nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.

    TIPP

    Eine solche Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise genau regeln. Wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt? Unter welchen Voraussetzungen darf wer Einsicht nehmen? Ihre Arbeiterkammer berät Sie gerne.


  • In Betrieben OHNE Betriebsrat

    In diesen Betrieben kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer:innen eingeführt und verwendet werden. Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich widerrufen werden.

Ausnahme

Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat – etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung nahe liegt (zum Beispiel ein Verstoß gegen das NS-Wiederbetätigungsverbot).

Ge­sammelte Daten müssen ge­schützt werden

Parallel zu den Ansprüchen aus der Arbeitsverfassung hat jede:r einzelne Arbeitnehmer:in das persönliche Recht auf Geheimhaltung ihrer/seiner persönlichen Daten – dieses Recht hat Verfassungsrang. Damit verbunden ist ein Auskunftsrecht, welche ihn/sie betreffende Daten verarbeitet werden.  

Das Datenschutzgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen.

Jede:r Arbeitnehmer:in hat ein Recht auf Auskunft über

  • die von ihr/ihm vorhandenen konkreten Daten,
  • die Herkunft der Daten,
  • deren Verknüpfungen mit anderen Daten und
  • allfällige Übermittlungen und Weitergabe.

Rechts­widrige Daten müssen ge­löscht werden

Nach dem Datenschutzgesetz ist das Ersuchen um Auskunft grundsätzlich schriftlich zu stellen. Die Auskunft kann auch mündlich erfolgen - sofern der/die Arbeitnehmer:in zustimmt. Die Auskunft ist vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen und hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erfolgen. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber richtig zu stellen beziehungsweise zu löschen.

Der Betriebsinhaber muss laut dem Arbeitsverfassungsgesetz den Betriebsrat (sofern vorhanden) informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten dieser automationsunterstützt aufzeichnet und was er damit macht. Die/der Arbeitgeber:in muss dem Betriebsrat zudem auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für Verarbeitung und Übermittlung möglich machen.

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