So wird überwacht
Der technische Fortschritt macht vieles möglich - aber nicht alles ist erlaubt.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz,
Mitlesen von E-Mails oder Kontrolle des Surfverhaltens im Internet: technisch
ist die Überwachung der Mitarbeiter:innen kein Problem. Doch Arbeitgeber:innen dürfen nicht alles. Es gibt Einschränkungen. Betriebsrat oder betroffene
Arbeitnehmer:innen müssen etwa zustimmen, dass Videokameras am Arbeitsplatz
installiert werden. Werden Daten gesammelt, so haben Betroffene das Recht, die
gesammelten Daten einzusehen.
Eine Überwachung am Arbeitsplatz kann nur mit Zustimmung von Betriebsrat oder
der betroffenen Arbeitnehmer:innen eingerichtet werden.
TIPP
Eine solche Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise genau regeln. Wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt? Unter welchen Voraussetzungen darf wer Einsicht nehmen? Ihre Arbeiterkammer berät Sie gerne.
In diesen Betrieben kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer:innen eingeführt und verwendet werden. Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich widerrufen werden.
Ausnahme
Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat – etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung nahe liegt (zum Beispiel ein Verstoß gegen das NS-Wiederbetätigungsverbot).
Parallel zu den Ansprüchen aus der Arbeitsverfassung hat jede:r einzelne Arbeitnehmer:in das persönliche Recht auf Geheimhaltung ihrer/seiner persönlichen Daten – dieses Recht hat Verfassungsrang. Damit verbunden ist ein Auskunftsrecht, welche ihn/sie betreffende Daten verarbeitet werden.
Das Datenschutzgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen.
Nach dem Datenschutzgesetz ist das Ersuchen um Auskunft grundsätzlich schriftlich zu stellen. Die Auskunft kann auch mündlich erfolgen - sofern der/die Arbeitnehmer:in zustimmt. Die Auskunft ist vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen und hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erfolgen. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber richtig zu stellen beziehungsweise zu löschen.
Der Betriebsinhaber muss laut dem Arbeitsverfassungsgesetz den Betriebsrat (sofern vorhanden) informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten dieser automationsunterstützt aufzeichnet und was er damit macht. Die/der Arbeitgeber:in muss dem Betriebsrat zudem auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für Verarbeitung und Übermittlung möglich machen.
Arbeiterkammer OÖ
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