Dienstverhinderungen
Hochzeit, Geburt oder Begräbnis - Wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Arbeiter:innen und Angestellte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein für Arbeitnehmer:innen nachteiliges Urteil gefällt, das die Arbeiterkammer Oberösterreich für bedenklich hält: Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs krank wird, verbraucht trotz Erkrankung den vereinbarten Zeitausgleich.
Wer Überstunden gemacht hat, sie sich nicht auszahlen lässt sondern in Zeitausgleich geht und krank wird, schaut damit also doppelt durch die Finger: Die Überstunden wurden zwar geleistet, sie werden aber weder ausbezahlt, noch können sie wirklich als Ausgleich konsumiert werden, da das ja durch eine Krankheit verhindert wird.
Dabei hat der OGH zuerst bestätigt, dass ein Zeitausgleich zu keiner Verschlechterung der Position der Arbeitnehmer:innen führen darf. Doch mit diesem Urteil verschlechtert der OGH den Zeitausgleich im Verhältnis zur Auszahlung immer mehr.
Denn im Unterschied zu bezahlten Überstunden wertet der OGH den Zeitausgleich nicht als „Entgelt“, vielmehr führt laut OGH die Vereinbarung von Zeitausgleich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. So werden in Zeitausgleich ausgeglichene Überstunden weder beim Urlaubs-, Kranken- oder Feiertagsentgelt noch bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ berücksichtigt.
Die Entscheidung ist aber auch deshalb zu kritisieren, weil der OGH nicht zwischen der Verschiebung der Normalarbeitszeit (etwa beim Einarbeiten von Fenstertagen oder bei Durchrechnungsmodellen) und der Abgeltung geleisteter Überstundenarbeiten (aufgrund von Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit) unterscheidet.
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT BEACHTEN
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