Wer im Zeit­aus­gleich krank wird, hat Pech ge­habt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein für Arbeitnehmer:innen nachteiliges Urteil gefällt, das die Arbeiterkammer Oberösterreich für bedenklich hält: Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs krank wird, verbraucht trotz Erkrankung den vereinbarten Zeitausgleich.

Die Krankheitstage im Zeitausgleich gelten nicht als Krankenstand.  

Wer Überstunden gemacht hat, sie sich nicht auszahlen lässt sondern in Zeitausgleich geht und krank wird, schaut damit also doppelt durch die Finger: Die Überstunden wurden zwar geleistet, sie werden aber weder ausbezahlt, noch können sie wirklich als Ausgleich konsumiert werden, da das ja durch eine Krankheit verhindert wird.  

Dabei hat der OGH zuerst bestätigt, dass ein Zeitausgleich zu keiner Verschlechterung der Position der Arbeitnehmer:innen führen darf. Doch mit diesem Urteil verschlechtert der OGH den Zeitausgleich im Verhältnis zur Auszahlung immer mehr.   

Denn im Unterschied zu bezahlten Überstunden wertet der OGH den Zeitausgleich nicht als „Entgelt“, vielmehr führt laut OGH die Vereinbarung von Zeitausgleich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. So werden in Zeitausgleich ausgeglichene Überstunden weder beim Urlaubs-, Kranken- oder Feiertagsentgelt noch bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ berücksichtigt.

Die Entscheidung ist aber auch deshalb zu kritisieren, weil der OGH nicht zwischen der Verschiebung der Normalarbeitszeit (etwa beim Einarbeiten von Fenstertagen oder bei Durchrechnungsmodellen) und der Abgeltung geleisteter Überstundenarbeiten (aufgrund von Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit) unterscheidet.

DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT BEACHTEN

  • Verbrauch des Zeitausgleichs schriftlich vereinbaren
    Die Vereinbarung sollte wie folgt formuliert sein:
    "Für die Zeit von … bis … wird der Verbrauch von Zeitausgleich vereinbart, sofern in diese Zeit weder eine Erkrankung noch ein wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund fällt."

    Am besten wäre es, wenn diese Bedingungen bereits in einer Betriebsvereinbarung  oder im Einzelarbeitsvertrag mit Regelungen über die Vergütung von Mehr- und Überstundenleistungen festgehalten wären.

  • Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung
    Ist eine solche Vereinbarung nicht möglich und tritt während des Verbrauchs von Zeitausgleich eine Erkrankung oder ein wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund ein, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich den Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung mit. Die AK empfiehlt das ebenfalls schriftlich und wie folgt zu übermitteln:
    "Aufgrund meiner Erkrankung (siehe Krankmeldung) / eines wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrundes (Grund angeben) trete ich mit sofortiger Wirkung von der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung zurück."  

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