Home-Office: Das sagt das Gesetz

Home-Office liegt vor, wenn Arbeitnehmer/-innen regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen. Seit 01.04.2021 sind die geplanten arbeitsrechtlichen Regelungen zum Thema Home-Office in Geltung. Konkret wurden folgende Gesetze geändert:

  1. Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
  2. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
  3. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
  4. Das Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
  5. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  6. Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Aus Beweisgründen ist Home-Office zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in schriftlich zu vereinbaren.

Kosten

Bezüglich der Kosten sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber die notwendigen und erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen hat. Mittels Einzelvereinbarung kann aber davon abgewichen werden, sofern der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer die angemessenen und erforderlichen Kosten ersetzt. Auch eine pauschale Abgeltung ist möglich.

Dauer

Die Dauer einer Home-Office-Vereinbarung kann individuell festgelegt werden und beispielsweise eine Befristung oder Kündigungsmodalität enthalten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht beider Vertragsparteien ist ebenfalls normiert, welches eine Auflösung der Home-Office-Vereinbarung, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats, vorsieht. 

Rahmenbedingungen

Im Arbeitsverfassungsgesetz wurde ein neuer Betriebsvereinbarungstatbestand, „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Home-Office“, normiert. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, welche von keiner Vertragspartei erzwungen werden kann. Eine Einzelvereinbarung mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer braucht es unabhängig vom Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Unberührt davon bleiben auch verpflichtende Betriebsvereinbarungen über Kontrollsysteme und Arbeitnehmerdatenverarbeitung, sodass diese auch im Home-Office gültig sind.

Schäden und Unfälle im Home-Office

Die Erweiterung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hat zur Folge, dass auch Schäden an Geräten des Arbeitgebers im Home-Office erfasst sind, welche durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person verursacht werden.

Im Arbeitsinspektionsgesetz wurde klargestellt, dass die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt sind, die Wohnungen von Arbeitnehmer/-innen zu betreten. 

Abschließend wurden auch noch Regelungen bezüglich Arbeitsunfälle in den einschlägigen Gesetzen (ASVG, B-KUVG) normiert, welche einerseits die Wohnung als Arbeitsstätte festlegen und andererseits das Unfälle, welche sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit Home-Office ereignen als Arbeitsunfälle zu werten sind.

Risiko­gruppe: Diese Ausnahmen gelten

Personen aus der COVID-19-Risikogruppe, die im Betrieb nicht geschützt werden können, müssen auf Aufforderung des Arbeitgebers zuhause arbeiten - sofern die Tätigkeit im Home-Office erbracht werden kann.

Wer zur Risikogruppe gehört, wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger festgelegt. Dieser informiert die Betroffenen. Das gilt für Arbeitnehmer/-innen und Lehrlinge.

Die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist in einer entsprechenden Verordnung geregelt. Auf dieser Basis hat der behandelnde Arzt die Risikosituation im konkreten Einzelfall zu beurteilen und ein Attest über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). 

Die Beurteilung der Risikosituation durch den behandelnden Arzt ist auch unabhängig davon möglich, ob der oder die Betroffene ein Informationsschreiben des Dachverbandes erhalten hat. Dieses Attest ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Es begründet einen Anspruch auf Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts. 

Dies gilt aber nicht, wenn die Arbeit im Home-Office erbracht werden kann oder die Arbeitsbedingungen beziehungsweise der Weg zur Arbeit so gestaltet sind, dass eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. 

WICHTIG

Diese Regelung gilt vorerst bis 30. Juni 2021.

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