Lohn­abzug für Minus­stunden oft un­zu­lässig

Manchmal kommt es vor, dass Firmen ihre Mitarbeiter:innen wegen Auftragsmangel nicht im Ausmaß der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit einsetzen können und deshalb nach Hause schicken. In dieser Zeit sollen dann „Gutstunden“ oder offener Urlaub abgebaut werden. In weiterer Folge kann dies allerdings dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen Minusstunden anhäufen oder Urlaub verbrauchen müssen.

Was tun, wenn ich nach Hause ge­schickt werde?

Ihr Chef muss das in jedem Fall ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren und Ihre Zustimmung einholen. Stimmen Sie dem Vorschlag nicht zu, dann kann der Chef verlangen, dass Sie weiter arbeiten oder zumindest im Betrieb anwesend sind. Schickt er Sie entgegen Ihrem Willen trotzdem nach Hause, liegt eine Dienstfreistellung vor - die von der Firma zu bezahlen ist.

ACHTUNG

Aus Beweisgründen empfehlen wir in diesem Fall, sich schriftlich arbeitsbereit zu erklären. Für nähere Details kontaktieren Sie unsere AK-Rechtsexpert:innen.

Diese Regeln gelten

  • Ein Verbrauch von Zeitguthaben aus Mehrarbeit oder Überstundenleistung ist einvernehmlich - also nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin - festzulegen.

  • Zu beachten sind dabei auch Regelungen in Kollektivverträgen und etwaige Betriebsvereinbarungen.

  • Auch bei gleitender Arbeitszeit kann der Abbau von Guthaben nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden.

  • Ebenso kann der Urlaub nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden. Der Urlaub hat, wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausgeht, außerdem mindestens 6 Werktage zu dauern. Ein kürzerer Zeitraum, etwa tage- oder gar stundenweise, ist unzulässig.

Dauert die geringere Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum an, führt dies unter Umständen zu einem Anwachsen von Minusstunden, die der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in Folge einarbeiten muss. Das sollten Sie auf jeden Fall bedenken.

Rück­zahlung von Minus­stunden

Endet das Dienstverhältnis und es sind Minusstunden offen, verlangen Arbeitgeber häufig die Rückzahlung des für diese Stunden geleisteten Entgelts. Oder sie bringen die Minusstunden von den Beendigungsansprüchen in Abzug.

Das ist nur dann zulässig, wenn die Rückzahlungspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in ausdrücklich vereinbart wurde sowie bei gleitender Arbeitszeit. Arbeitnehmer:innen müssen aber in der Lage sein, die Minusstunden einzuarbeiten. Wird dies seitens des Arbeitgebers unmöglich gemacht - etwa durch Kündigung-, darf nichts abgezogen werden.

In den übrigen Fällen ist die Rückforderung von Entgelt wegen offener Minusstunden meist unzulässig. Es ist Angelegenheit und Risiko des Arbeitgebers, Arbeitnehmer:innen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu beschäftigen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er das vertragliche Entgelt trotzdem zu bezahlen.

Erfolgt die Einteilung der Arbeitszeit etwa in Form von Dienstplänen und werden Arbeitnehmer:innen nicht im vorgesehenen Ausmaß eingeteilt, dann ist ein Abzug jedenfalls unzulässig.

Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin freigestellt wird, nach Fertigstellung seiner Arbeit nach Hause zu gehen, ohne ihn auf einen möglichen Lohnabzug aufmerksam zu machen. Sollten Sie mit einer Rückforderung konfrontiert werden, sollten Sie unverzüglich die Rechtshilfe der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen.

Beim Vorgriff auf den Urlaub ist die rechtliche Situation ganz eindeutig. Hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mehr Urlaub verbraucht, als ihm/ihr zum Zeitpunkt der Beendigung zustand, ist eine Rückforderung nur zulässig bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung.

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