Beitrags­be­freiungen bei geringem Ein­kommen

Sie haben ein geringes Einkommen und müssen jeden Euro dreimal umdrehen? Dann zahlt es sich aus zu prüfen, ob Sie sich von einigen Beiträgen beziehungsweise Gebühren befreien lassen können. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt. 

Be­freiung vom ORF-Beitrag

Wenn Sie eine der folgenden aufgelisteten Leistungen beziehen, können Sie sich von der Zahlung des ORF-Beitrages befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen:

  • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
  • Studien-/Schülerbeihilfe
  • Lehrlingsentschädigung
  • Pflegegeld
  • Pension
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Sozialhilfe
  • Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)

Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein:

  • Sie müssen volljährig (18 Jahre) sein.
  • Sie müssen an der Adresse, für die die Befreiung beantragt wird, Ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Ihr Haushalts-Nettoeinkommen darf maximal betragen:

    Haushaltsgrößemaximales Haushalts-Nettoeinkommen
    (Richtsätze für 2025)
    1 Person1.426,87 Euro
    2 Personen2.251,03 Euro
    für jede weitere Person + 220,16 Euro

TIPP

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die angegebenen Beitragsgrenzen, können bestimmte abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das sind zum Beispiel der Hauptmietzins oder auch außergewöhnliche Belastungen und monatliche Kosten für die 24-Stunden-Betreuung

Fern­sprech­ent­gelt­zu­schuss

  • Pro Haushalt darf der Zuschuss nur einmal bezogen werden.
  • Sie müssen volljährig (18 Jahre) sein
  • Für den Zuschuss darf das Telefon nicht für geschäftliche Zwecke genützt werden.
  • Ihr Haushalts-Nettoeinkommen darf maximal betragen:

    Haushaltsgrößemaximales Haushalts-Nettoeinkommen
    (Richtsätze für 2025)
    1 Person 1.426,87 Euro
    2 Personen 2.251,03 Euro
    für jede weitere Person  + 220,16 Euro
  • Der Zuschuss kann nur bei folgenden Telefonanbietern eingelöst werden: 

    FestnetzHandy
    • A1 Telekom

    • AICALL

    • COSYS DATA

    • fonira Telekom

    • Kabel TV-Amstetten
    • A1 Telekom: 
      für A1 Handytarife, Bfree Social, bob Sozialzuschuss

    • Drei: 
      für den Tarif Sozial

    • HELP mobile: 
      für HELP GIS befreit

    • HoT
      für HoT fix sozial

    • T-Mobile:
      für den Tarif Klax sozial

    • Spusu bzw. Mass Response: 
      für spusu GIS befreit

Be­freiung von Er­neuer­baren-Förder­beitrag und -pauschale sowie vom Grün­gas-Förder­beitrag 

Sie können beim ORF Beitrags Service eine Befreiung vom Erneuerbaren-Förderbeitrag, vom Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Grüngas-Förderbeitrag beantragen. Es gelten die gleichen allgemeinen Anforderungen wie für andere Befreiungen des ORF-Beitrags.

TIPP

Testen Sie einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung erfüllen:
=> Zum Befreiungsrechner des ORF

Be­freiung von Rezept­gebühr und Spitals­kosten

Die Rezeptgebühr beträgt 2025 7,55 Euro pro Packung. Diese müssen Sie bei Erhalt der Medikamente grundsätzlich bezahlen. Ist das Medikament günstiger als die Rezeptgebühr, dann zahlen Sie nur den günstigeren Preis.

Gebührenbefreiung auf Antrag

Sind Sie sozial schutzbedürftig, erhalten Sie die Gebührenbefreiung auf Antrag.

Es gelten folgende Richtsätze:

Alleinstehende1.273,99 Euro
Ehepaare2.009,85 Euro

Wenn Ihnen in Folge von Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen, werden Sie von den Rezeptgebühren unter bestimmten Voraussetzungen befreit.

Hier gelten folgende Richtsätze:

Alleinstehende 1.465,09 Euro
Ehepaare 2.311,33 Euro

Den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger, bei unselbständig oder nicht Erwerbstätigen ist das meist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Tipp

Die Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Befreiung vom Service-Entgelt für die E-Card.

Personen mit Rezeptgebührenbefreiung zahlen u.a. auch keinen Kostenbeitrag bei stationärer Aufnahme, keinen Selbstbehalt für Heilbehelfe und sind von der Zuzahlung zu einer Kur befreit.

Gebührenbefreiung ohne Antragstellung

Manche Personengruppen sind automatisch per Gesetz befreit. Dazu zählen u.a.:

  • Bezieher:innen einer Ausgleichszulage
  • Bezieher:innen von Sozialhilfe, die aufgrund der Sozialhilfe krankenversichert sind
  • Zivildiener
  • Asylwerber:innen

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