Beitrags­be­freiungen bei geringem Ein­kommen

Sie haben ein geringes Einkommen und müssen jeden Euro dreimal umdrehen? Dann prüfen Sie bitte, ob Sie sich von einigen Beiträgen beziehungsweise Gebühren befreien lassen können. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt. 

Be­freiung vom ORF-Beitrag

Personen, welche eine der unten aufgelisteten Leistungen beziehen, können sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrages befreien lassen:

  • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
  • Studien-/Schülerbeihilfe
  • Lehrlingsentschädigung
  • Pflegegeld
  • Pension
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Sozialhilfe
  • Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)

Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein:

  • Sie müssen volljährig (18 Jahre) sein.
  • Sie müssen an der Adresse, für die die Befreiung beantragt wird, Ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Ihr Haushalts-Nettoeinkommen darf maximal betragen:

    Haushaltsgrößemaximales Haushalts-Nettoeinkommen
    (Richtsätze für 2024)
    1 Person1.346,12 Euro
    2 Personen2.152,03 Euro
    für jede weitere Person + 210,48 Euro

TIPP

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die angegebenen Beitragsgrenzen, können bestimmte abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden - zum Beispiel der Hauptmietzins.

Fern­sprech­ent­gelt­zu­schuss

  • Pro Haushalt darf der Zuschuss nur einmal bezogen werden.
  • Für den Zuschuss darf das Telefon nicht für geschäftliche Zwecke genützt werden.
  • Ihr Haushalts-Nettoeinkommen darf maximal betragen:

    Haushaltsgrößemaximales Haushalts-Nettoeinkommen
    (Richtsätze für 2024)
    1 Person1.346,12 Euro
    2 Personen2.152,03 Euro
    für jede weitere Person + 210,48 Euro
  • Der Zuschuss kann nur bei folgenden Telefonanbietern eingelöst werden: 

    FestnetzHandy
    • A1 Telekom

    • AICALL

    • COSYS DATA

    • fonira Telekom

    • Kabel TV-Amstetten
    • A1 Telekom: 
      für A1 Handytarife, Bfree Social, bob Sozialzuschuss

    • Drei: 
      für den Tarif Sozial

    • HELP mobile: 
      für HELP GIS befreit

    • HoT
      für HoT fix sozial

    • T-Mobile:
      für den Tarif Klax sozial

    • Spusu bzw. Mass Response: 
      für spusu GIS befreit

Be­freiung von Er­neuer­baren-Förder­beitrag und -pauschale sowie vom Grün­gas-Förder­beitrag 

Sie können bei dem ORF Beitrags Service eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Grüngas-Förderbeitrag beantragen. Es gelten die gleichen allgemeinen Anforderungen wie für andere Befreiungen des ORF-Beitrags.

TIPP

Testen Sie einfach und unverbindlich, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Befreiung erfüllen:
=> Zum Befreiungsrechner des ORF

  • Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben
  • Telefon-Zuschussleistung
  • EAG-Kostenbefreiung oder EAG-Kostendeckelung

Be­freiung von Rezept­gebühr und Spitals­kosten

Sie können von Rezeptgebühr, Service-Entgelt für die e-card, Spitalskostenbeitrag und Selbstbehalt bei Heilbehelfen befreit werden.

Gebührenbefreiung ohne Antragstellung

In manchen Fällen erhalten Sie die Gebührenbefreiung ohne Antragstellung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten haben, Zivildiener oder Asylwerbende in Bundesbetreuung sind, wenn Sie die Ausgleichszulage zu einer Pension, eine Waisenrente oder Mindestsicherung beziehen.

Gebührenbefreiung auf Antrag

Sind Sie sozial schutzbedürftig, erhalten Sie die Gebührenbefreiung auf Antrag. Den Antrag können Sie stellen, wenn Ihre monatlichen Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag – meist in der Höhe der Ausgleichszulage – nicht übersteigen.

Wenn Ihnen in Folge von Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen, werden Sie von den Rezeptgebühren unter bestimmten Voraussetzungen befreit.

Den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger, bei unselbständig oder nicht Erwerbstätigen ist das meist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Trauriger Mann mit Kind auf dem Arm vor fast leeren Regalen

Not­stands­hilfe: Haben Sie Anspruch?

Arbeits­lose, die sich in einer sozialen Not­lage befinden, können unter bestimmten Voraus­setzungen Not­stands­hilfe bean­tragen.

Frau mit traurigem Blick auf Geldmünzen

Sozial­hilfe statt Mindes­tsicherung

Die Sozial­hilfe ersetzt seit 1.1.2020 die Bedarfs­orientierte Mindest­sicherung in Ober­österreich.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum